Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Mittwoch, 13. November 2013, 20:18

Schifffahrtsstraßen-Ordnung - SStrO


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.

§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz dient der Regelung der zivilen Binnen- sowie der Seeschifffahrt innerhalb der Republik Bergen.
(2) Als Binnenwasserstraßen gelten alle schiffbaren Gewässer, die im Inneren der Landmasse liegen und unter Hoheit der Republik Bergen befinden.
(3) Alle anderen schiffbaren Gewässer gelten als Seewasserstraßen.

§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) "Fahrzeug" - ein Schiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät,
(2) "Kleinfahrzeug" - ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
b) eine Fähre,
c) ein schwimmendes Gerät.
(3) "schwimmendes Gerät" - eine schwimmende Konstruktion, die dazu bestimmt ist in Gewässer zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger oder Kran oder eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock oder ein Bootshaus.
(4) "Fahrwasser" - die Teile der Wasserflächen, die durch Sichtzeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Wasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind.

§ 3 - Zulassung von Fahrzeugen
(1) Nicht der Zulassung unterliegen Kleinfahrzeuge.
(2) Sonstige Fahrzeuge erfordern unterliegen der Zulassung zum Betrieb auf Binnenwasserstraßen oder Seewasserstraßen.
(3) Zulassungserforderliche Fahrzeuge unter ausländischer Flagge auf Seewasserstraßen, die eine ausländische Zulassung vorweisen können, die dengleichen Standards der Zulassung nach diesem Gesetz erfordern, bedürfen keiner Zulassung durch die zuständige Behörde.

§ 4 - Zulassungsbedingungen
(1) Bei der Prüfung der Zulassung von Fahrzeugen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob durch das Fahrzeug eine Gefährdung für Schiffspersonal, Fahrgäste, Fracht oder den Schiffverkehr darstellt.
(2) Desweiteren ist zu schauen, ob die Fahrzeuge für die Seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt geeignet sind. Sind die Fahrzeuge für bestimmte Abschnitte von Wasserstraßen ungeeignet, so ist ihnen für diese Abschnitte die Zulassung zu untersagen.

§ 5 - Notwendige Anlagen
(1) Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, sind mit Positionslichtern zu versehen. Diese haben in Fahrtrichtung rechts vorne (Steuerbord) grün zu leuchten, in Fahrtrichtung links vorne (Backbord) rot zu leuchten, sowie nach hinten (Achteraus) weiß zu leuchten.
(2) Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, sind mit einer Anlage zur Abgabe von Schallsignalen zu versehen.
(3) Kleinfahrzeuge, die bei schlechten Sichtverhältnissen verwendet werden, müssen Positionslichter im Sinne des Abs. 1 vorweisen.
(4) Schwimmendes Gerät ist durch Lichter so auszustatten, dass auch bei schlechten Sichtverhältnissen deren Außmaß für andere Fahrzeuge erkennbar ist.

§ 6 - Schiffsführer
(1) Um ein Fahrzeug, welches nicht Kleinfahrzeug ist, zu führen, benötigt der Schiffsführer eine Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.
(2) Die Eignung für das Führen von Wasserfahrzeugen hat die zuständige Behörde durch Prüfungen festzustellen. Ist die Eignung festgestellt, so ist die Fahrerlaubnis zu erteilen.
(3) Erfährt die zuständige Behörde aufgrund konkreter Ereignisse von der möglichen Uneignung des Schiffsführers, so kann sie eine Überprüfung dessen verlangen. Erweist sich der Schiffsführer als zum Führen von Wasserfahrzeugen als untauglich, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Es ist verboten, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu führen. Ist dies dennoch der Fall, so ist die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde zu entziehen.
(5) Einer Fahrerlaubnis nach diesem Gesetz steht eine Fahrerlaubnis nach ausländischem Recht gleich. Anstatt der Entziehung ist eine Sperre zu verhängen. Diese ist nur aufzuheben, wenn eine Geeignetheit nachgewiesen werden kann.

§ 7 - Fahrgrundsätze
(1) Die Schiffsführer haben die an den Wasserstraßen angebrachten Bildtafeln vorrangig zu beachten.
(2) Jeder Schiffsführer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Kleinere Fahrzeuge haben auf größere Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen und diese vorrangig passieren zu lassen, wenn ansonsten die Sicherheit einer der Verkehrsteilnehmer gefährdet wäre.
(4) Auf allen Wasserstraßen haben sich die Fahrzeuge möglichst in Fahrtrichtung rechts zum Ufer zu halten (Rechtsfahrgebot), sofern nicht durch Bildtafeln etwas anderes bestimmt ist.
(5) Überholt werden darf nur, wenn die aktuelle Platzsituation dies zulässt und möglicher entgegenkommender Verkehr nicht gefährdet wird. Grundsätzlich muss links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Auch muss der Schiffsführer beachten, dass eine Gefährdung für den Überholten, etwa durch einen Sog, ausgeschlossen ist. Der Überholte muss das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
(6) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen ist nach Steuerbord auszuweichen.
(7) Im Fahrwasser haben Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
a) in das Fahrwasser einlaufen,
b) das Fahrwasser queren,
c)im Fahrwasser drehen,
d) ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

§ 8 - Ruhender Verkehr
(1) Ruhender Verkehr ist so zu sichern, dass das Fahrzeug sich nicht selbstständig bewegen kann.
(2) Ankern oder anlegen ist nur erlaubt, wenn dies ohne eine Gefährdung der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer möglich ist.

§ 9 - Manöver des letzten Augenblicks
Bei Kollisionskurs zwischen zwei Fahrzeugen muss der Schiffsführer des nicht ausweichpflichtigen Schiffs (Kurshalter) mit dem Manöver des letzten Augenblicks versuchen, eine mögliche Kollision zu verhindern oder deren Folgen möglichst gering zu halten. Zuvor sollte der Kurshalter noch fünf kurze Töne mit der Schallsignalanlage geben, um den Ausweichpflichtigen auf seine Ausweichpflicht hinzuweisen.

§ 10 - Verhalten bei Unfällen
(1) Nach Unfällen ist sofort ein Notruf abzusetzen, sowie die zuständige Behörde zu informieren.
(2) Danach ist anderen Personen Hilfe zu leisten, um Schäden von diesen für Leib und Leben abzuwenden.

§ 11 - Frachtschiffe
(1) Fahrzeuge, auf denen Fracht verladen wird (Frachtschiffe), müssen jederzeit Unterlagen in dreifacher Ausführung an verschiedenen Orten des Fahrzeuges mit sich führen, die über die Ladung Auskunft gibt. Diese Unterlagen sind gegen die Einwirkung von Wasser zu sichern.
(2) Fracht, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (Gefahrgutfrachtschiffe), bedürfen für jede Fahrt der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Sie sind durch ein blaues, kegelförmiges Licht, welches nach unten zeigt, zu markieren.

§ 12 - Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Wasserstraßen abwehren.
(2) Desweiteren kann die zuständige Behörde Fahrzeuge anhalten, um deren Fracht und die Sicherheit des Fahrzeuges zu kontrollieren.

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
Verstößt jemand gegen diese Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig, so kann die zuständige Behörde ein Bußgeld bis 25.000 BM ansetzen.

§ 14 - Zuständigkeit
Die zuständige obere Staatsbehörde übernimmt in Bereich des § 1 die Aufgaben der Polizei. Die zu polizeilichen Zwecken eingesetzten Beamten müssen dazu qualifiziert sein.

§ 15 - Erlass weiterer Bestimmungen
Die zuständige Behörde kann zur
a) detaillierten Festlegung der Zulassungsbestimmungen im Rahmen dieses Gesetzes,
b) Festlegung der Eignungsvoraussetzungen für Schiffsführer,
c) Festlegung der Prüfungen zum Erhalt der Fahrerlaubnis für Wasserfahrzeuge,
d) Festlegung des Prüfungsverfahrens zur Überprüfung der Eignung zum Führen von Wasserfahrzeugen,
e) Konkretisierung der Verhaltensregeln im Schiffsverkehr,
f) Festlegung von Sichtzeichen und Bildtafeln für den Schiffsverkehr,
g) Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Wasserstraßen
weitergehende Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.


Freie Stadt Bergen, 13.11.13

DER STAATSPRÄSIDENT