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Donnerstag, 21. November 2013, 16:10

SIS-Gesetz - SISG


Der Senat hat mit Zustimmung des Staatspräsidenten das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz über den Staatsdienst für innere Sicherheit


§ 1 – Allgemeines
(1) Der Staatsdienst für innere Sicherheit ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne.


§ 2 - Auftrag und Befugnisse
(1) Tätigkeitsgebiet des Dienstes ist ausschließlich das Staatsgebiet der Republik Bergen. Hinter seinen Befugnissen treten alle anderen Befugnisse zurück.
(2) Der Dienst kann um Amtshilfe ersuchen, dem Ersuchen ist durch die angefragte Behörde nachzukommen.
(2) Das Staatsamt sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen Daten und wertet sie aus.
(3) Der Dienst ist befugt, nachrichtendienstliche Methoden anzuwenden und auf Anweisung des Staatskanzlers und des Staatspräsidenten geheime Operationen durchzuführen. In besonderen Gefahrenlagen sind die vom Präsidenten dazu ermächtigten Personen befugt, eine Operation eigenmächtig anzuordnen.
(4) Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren, es ist die für den Betroffenen am wenigsten schädliche Option zu wählen. Widersprechen sich Anordnungen der Berechtigten, so gelten beide Anordnungen als schwebend unwirksam, bis sie durch den Lenkungskreis bestätigt oder aufgehoben wurden, der zu
diesem Zwecke unverzüglich zusammenzutreten hat. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“
(5) Der Dienst kann mit befreundeten Diensten aus dem Ausland zusammenarbeiten. Ein Einsatz im Ausland kann nur auf Ersuchen des Ziellandes erfolgen.
(6) Der Dienst kann des weiteren alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Tätigkeit notwendig sind.
Insbesondere kann er in Fällen, in denen die Sicherheit der Republik Bergen bedroht ist, die Ermittlungen an sich ziehen und polizeiliche Befugnisse wahrnehmen. Alle anderen beteiligten Behörden unterstehen in diesem Fall seinen Vertretern. Im Regelfall nimmt der Dienst polizeiliche Befugnisse nur dann wahr, wenn die zuständige Behörde nicht rechtzeitig informiert werden kann.

§ 2a - Verfassungsschutzaufgaben
Der Dienst nimmt ferner Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr und wird auf dieser Grundlage tätig bei
a) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Staates gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
b) sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht im Staatsgebiet der Republik Bergen,
c) Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Republik gefährden,
d) Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und im besonderen gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und im Widerspruch mit der Verfassung der Republik Bergen stehen,
e) Amtshilfeersuchen anderer Behörden.

§ 3 - Leitung und Mitarbeiter
(1) Der Dienst untersteht der Leitung durch einen Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die vom Staatspräsidenten berufen werden.
Über die Aufgaben des Vizepräsidenten entscheidet der Präsident. Eine Entlassung ist nur durch einstimmige Empfehlung des Lenkungskreises zulässig.
(2) Der Präsident leitet den Dienst selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und trifft Anordnungen über die weitere Organisation.
(3) Die Mitarbeiter des Dienstes haben sich einer Sicherheitsprüfung, deren Ablauf der Präsident festlegt, zu unterziehen. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, die nur durch den Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten aufgehoben werden kann.
(4) Die Mitarbeiter des Dienstes sind von jeder persönlichen Verantwortung für Handlungen frei, mit denen sie durch ihre Vorgensetzen betraut wurden, es sei denn, sie haben dabei die Sicherheit der Republik Bergen gefährdet. Diese Feststellung trifft der Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten einstimmig.

§ 4 - Falsche Identitäten
(1) Die Mitarbeiter sind befugt, eine falsche Identität anzunehmen und unter dieser in Bergen ihren Wohnsitz zu nehmen, sofern dies für die Operation notwendig ist. Sie dürfen unter dieser Identität vor Gericht aussagen.
(2) Der Dienst ist berechtigt, Maßnahmen zur Herstellung falscher Identitäten zu treffen oder andere Einrichtungen deshalb - auch unter falschen Angaben - um Hilfe zu ersuchen. Er hat dafür sorge zu tragen, dass die Allgemeinheitsinteressen keinen Schaden nehmen, insbesondere darf die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Abstimmungen nicht gefährdet werden.
(3) Ferner können weitere Maßnahmen zur Verschleierung der Identität angewendet werden.


§ 5 - Geheimhaltung
(1) Sachverhalte, die Operationen betreffen, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die die Mitarbeiter des Dienstes gefährden könnten, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die Rückschlüsse auf Organisation oder andere Angelegenheiten des Dienstes erlauben und seiner Tätigkeit abträglich sind, unterliegen der Geheimhaltung.
(2) Die Geheimhaltung verhindert nicht die Zusammenarbeit mit Polizei und Ermittlungsbehörden oder dem Senat, sofern nicht die Zustimmung durch den Präsidenten versagt wird.
(3) Informationen können zum Zwecke des Operations-, Mitarbeiter- oder Informantenschutzes gekürzt oder unkenntlich gemacht bzw. anonymisiert werden. Informationen oder Aussagen, die die Interessen der Republik nachhaltig in unzumutbarer Weise schädigen können, kann der Dienst
zurückhalten

§ 7 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am 21.11.13

DER STAATSPRÄSIDENT

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (28. September 2014, 20:52)