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Donnerstag, 21. November 2013, 16:15

Nachrichtendienstkontrollgesetz - NaDiKoG


Der Senat hat mit Zustimmung des Staatspräsidenten das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz über die Kontrolle der Nachrichtendienste


§ 1 – Nachrichtendienste
Nachrichtendienste im Sinne dieses Gesetzes sind der Staatsdienst für innere Sicherheit und der Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information.

§ 2 – Kontrollgremium
(1) Das Kontrollgremium für die Nachrichtendienste besteht aus 11 vom Senat gewählten Mitgliedern, gemäß dem Stimmgewicht der Fraktionen.
(2) Das Gremium tritt mindestens monatlich zusammen, es tagt in geheimer Sitzung unter Anwendung der Geschäftsordnung des Senats unter der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit nicht hergestellt werden kann. Auf Verlangen eines Mitgliedes tritt das Gremium jederzeit zusammen. Es wählt einen Vorsitzenden.
(3) Sämtliche Mitglieder haben über die Arbeit des Gremiums und der ihnen bekanntgegebenen Informationen dauerhaft Stillschweigen zu bewahren.

§ 3 – Unterrichtungspflicht
(1) Der zuständige Lenkungskreis unterrichtet das Gremium über Vorgänge besonderer Bedeutung im Bezug auf die Geheimdienste, auf Verlangen von acht Mitgliedern auch über andere Vorgänge.
(2) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen kann anonymisiert erfolgen, wenn dies zum Schutz der Arbeit der Geheimdienste erforderlich ist.
(3) Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf die Herausgabe von Akten und Dokumenten und die Vorladung von Bediensteten, sofern dieses Verlangen durch acht Mitglieder unterstützt wird. Die Vorladung wird mit der Übersendung einer schriftlichen Aussage erfüllt. Gerichte und Behörden sind zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet, die Arbeit des Gremiums berühren. Absatz 2 findet Anwendung.
(4) Der zuständige Lenkungskreis hat das Recht, begründet und aus zwingenden Gründen, die Unterrichtung zu verweigern oder einem Bediensteten zu untersagen, eine Aussage zu tätigen.

§ 4 – Sonstige Befugnisse
(1) Mit Zustimmung von acht Mitgliedern kann ein Sachverständiger zur Untersuchung eines Sachverhaltes beauftragt werden, der zum Stillschweigen über sämtliche Angelegenheiten besonders verpflichtet wird, er erstattet dem Gremium Bericht.
(2) Das Gremium kann mit den Stimmen von acht Mitgliedern einen Bericht abfassen und diesen dem Senat in geheimer Sitzung zur Kenntnis geben. Der Bericht ist zu anonymisieren, er kann gekürzt werden, um schutzwürdige Interessen der Dienste zu wahren. Sämtliche Personen, denen der Bericht zur Kenntnis kommt, haben Stillschweigen zu wahren.
(3) Am Ende jeder Wahlperiode erstattet das Gremium dem Senat öffentlich Bericht, ob es seine Rechte effektiv wahrnehmen konnte, ohne jedoch Details zu seiner Arbeit bekannt zu geben. Die Senatoren haben das Recht, Fragen an die Mitglieder zu stellen, bei deren Beantwortung die Geheimschutzinteressen zu wahren sind.
(4) Auf dessen Verlangen erstattet das Gremium dem Staatspräsidenten vertraulichen Bericht über seine Arbeit.

§ 5 – Ausstattung
Dem Gremium sind die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch die Senatsverwaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 – Streitverfahren
Auf Antrag von acht Mitgliedern oder der Staatsregierung entscheidet der Bergische Gerichtshof im Wege des Organstreitverfahrens vertraulich über eine Angelegenheit.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen am 21.11.13

DER STAATSPRÄSIDENT