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Donnerstag, 21. November 2013, 16:19

Zentralregistergesetz - ZentralRG

Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.


§ 1 – Allgemeines
(1) Das Gesetz dient der Errichtung eines Zentralregisters.
(2) Das Register wird durch eine Registerstelle betreut, die bei der zuständigen oberen Staatsbehörde geführt wird.
(3) Mitarbeiter der Registerstelle unterstehen der unumstößlichen Schweigepflicht über die ihnen zur Kenntnis gelangten Tatsachen, derer sie nur nach den Vorschriften der Gesetze oder Verordnungen entbunden werden können. Diese erstreckt sich auch auf Gerichtsverfahren. Ein Verstoß ist ein Dienstvergehen und erfüllt den Straftatbestand des Geheimnisverrats.
(4) Das Register wird elektronisch geführt.

§ 2 – Inhalt
(1) In dem Register sollen verzeichnet werden
a) jede strafrechtliche Verurteilung oder andere Maßnahme nach den Prozessvorschriften,
b) jede gerichtliche Anordnung oder Verfügung,
c) jede Anordnung und jeder Bescheid einer Verwaltungsbehörde, die es dem Betreffenden untersagt oder auferlegt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen und die sich auf die Person bezieht,
d) Einschränkungen oder Sondervorschriften, denen die Person aufgrund ihrer Stellung oder aus sonstigen Gründen von Rechtswegen unterliegt,
e) Maßnahmen, die es der Person untersagen, eine bestimmte Tätigkeit in einer bestimmten Art und Weise auszuüben,
f) die Tatsache, dass es der Person untersagt ist, das Staatsgebiet der Republik Bergen zu betreten oder zu verlassen,
g) die Tatsache, dass gegen die Person eine gerichtliche Anordnung, insbesondere ein Haftbefehl vorliegt,
h) Berichte der Behörden über die Person, insbesondere über die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder Personengruppe, die aufgrund des Verdachts der Vorbereitung oder Begehung schwerer Straftaten beobachtet wird,
i) die Tatsache, dass der Person eine nach den Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung für eine Sache erteilt wurde,
j) die Tatsache, dass gegen die Person eine behördliche Maßnahme vollzogen wird oder geplant ist,
k) die Tatsache, dass die Person zu einer Gerichtsverhandlung oder Anhörung oder Befragung durch den Senat unentschuldigt nicht erschienen ist, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre,
l) die Tatsache, dass der Person die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Alle Daten sind mit Datum, übermittelnder Behörde und ggf. Ablaufdatum zu versehen.
(2) Abgelaufene Einträge dürfen keineswegs weitergegeben werden. Abgelaufene Einträge in den Registern müssen binnen maximal eines Tages nach dem Ablaufdatum unwiderruflich vernichtet werden.
(3) Zur Pflege des Registers werden der Registers werden der Registerstelle von den zuständigen Behörden und Einrichtungen mitgeteilt. Ausnahmen können durch Gesetz oder Sonderverordnung, der der Senat widersprechen kann, vorgenommen werden.
(4) Die gesetzmäßige Tätigkeit der Registerstelle wird durch keine anderen gesetzlichen Vorschriften beschränkt, es sei denn, dies wird explizit angeordnet.

§ 3 – Auskünfte
(1) Das Register erteilt nur Auskünfte gegenüber Behörden und Gerichten.
(2) Behörden sollen nur die Auskünfte verlangen, die für ihre Arbeit zwingend notwendig sind.
(3) Jede Person kann eine Auskunft darüber verlangen, ob und wie sie im Register verzeichnet ist. Es ist der Registerstelle gestattet, Auskünfte zu verweigern oder zu kürzen, wenn dies bei Übermittlung der Daten durch die zuständige Behörde aus bestimmten Gründen als zeitlich oder dauerhaft notwendig bezeichnet wurde.

§ 4 – Sicherheit und Übermittlung
(1) Das Register ist so zu führen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten erlangen können und die Datenspeicher gegen Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind. Das Register ist an einem unbekannten Ort zu führen, den die Staatsregierung festlegt. Die Datenspeicher und ihre Sicherungskopien sind von öffentlichen Netzen strikt zu trennen, die Datenspeicherung erfolgt verschlüsselt. Über weitere Maßnahmen entscheidet die Registerstelle in Beratung mit dem Staatsamt für Sicherheit in der IT.
(2) Die Übermittlung von Daten ist sicher zu gestalten und erfolgt verschlüsselt über eine Software.
(3) Die Auskünfte sind in einem versiegelten Kuvert zu versenden und maschinell zu erstellen.

§5 – Sperrung von Daten
(1) Mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder nach dem Tode werden sämtliche Daten zu einer Person gesperrt. Eine Entsperrung ist nur auf Anordnung eines Richters zulässig. § 2 Abs. 2 gilt weiterhin.
(2) Ein Richter kann die Sperrung bestimmter Daten anordnen. § 2 Abs. 2 gilt weiterhin.
(3) Eintragungen, die durch eine aufhebende Maßnahme, namentlich insbesondere Verlust der Rechtskraft oder Gnadenerweis gegenstandslos werden, werden gesperrt. § 2 Abs. 2 gilt weiterhin.

§ 6 – Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen am 21.11.13

DER STAATSPRÄSIDENT