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Völkerrechtliches Abkommen | Königreich Freesland

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Dienstag, 26. November 2013, 15:42

Königreich Freesland

Exekutivabkommen betreffend die nationalen Minderheiten in Freesland und Bergen

Der Staatspräsident der Republik Bergen für die Regierung der Republik Bergen
und
Ihre Majestät, die Königin von Freesland,

GELEITET vom gegenseitigen Respekt vor der jeweils anderen nationalen
Minderheit, welche im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragspartners
beheimatet sind und
BESEELT von dem Wunsch, eine vertragliche Regelung zum Schutze und Förderung dieser nationalen Minderheiten zu erreichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 - Übereinkommen
Die Republik Bergen und das Königreich Freesland anerkennen die Rechte und Pflichten sowie die besondere Schutz- und
Förderungswürdigkeit der nationalen bergischen Minderheit in Freesland
und der nationalen freesländischen Minderheit in Bergen. In dem Bewusstsein, dass die Umsetzung dieser Anerkennung der Gesetzgebung beider Länder unterliegt, jedoch eine partnerschaftliche und vergleichbare Lösung im besonderen Interesse der Minderheiten besteht, wird vereinbart, alsbald durch völkerrechtlichen Vertrag entsprechende Regelungen zu treffen.

Geschlossen und unterzeichnet zu Blaakendam, am 23.11.2013

Jan van Steen
Premierminister von Freesland

FÜR DIE REPUBLIK BERGEN
Der Staatspräsident



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Freitag, 22. August 2014, 17:48

Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Königreich Freesland

Vertrag
Kraft Beschluss des Senats ratifiziert der Staatspräsident den folgenden Vertrag:




Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Königreich Freesland

Präambel
Die hohen vertragschließenden Parteien,
vertreten durch
Seine Exzellenz, den Staatspräsidenten der Republik Bergen und
Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
(1) Die hohen vertragschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
(2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
(3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.

Artikel 2
(1) Die hohen vertragschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.

Artikel 3
(1) Die hohen vertragschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
(2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.

Artikel 4
(1) Die hohen vertragschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
(2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.

Artikel 5
(1) Die hohen vertragschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
(2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.

Artikel 6
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die jeweilige nationale Minderheit auf seinem Staatsgebiet zu schützen und in ihrer kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entfaltung zu unterstützen.

Artikel 7
(1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.
(2) Ist einer der Vertragspartner der Auffassung, dass dieser Vertrag durch anderen bewusst oder unbewusst verletzt worden ist, so hat dieser den anderen Vertragspartner darüber zu informieren. Sollte der andere Vertragspartner binnen 96 Stunden nicht oder für den Vertragspartner nicht zufriedenstellend reagieren, kann der Vertragspartner zu einer Regierungskonsultation auf Botschafter- oder Regierungsebene einladen, die der andere Vertragspartner verpflichtet ist anzunehmen. Während dieser Regierungskonsultationen haben beide Vertragspartner die Möglichkeit, ihre jeweilige Sicht der Dinge darzulegen und für eine Bereinigung des Problems zu sorgen.

Unterzeichnet zu Schloss Blaakenburg, Blaakendam, Freesland am 20. August 2014




___________________________________
Seine Exzellenz Staatspräsident
Lukas Landerberg
für die Republik Bergen




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Ihre Königliche Hoheit
Annabelle van Trouwsteen-Fountijn
für das Königreich Freesland