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Mittwoch, 13. August 2014, 20:36

Staatsbedienstetengesetz - StaatsbedG


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.


Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Status der im Beamtenverhältnis befindlichen Personen und anderer Beschäftigter im öffentlichen Dienst.
(2) Es gilt für alle Beamte der Republik, sofern durch Gesetz, Verordnung oder andere Bestimmung nichts abweichendes geregelt ist.

§ 3 – Beamtenverhältnis
(1) Ein Beamtenverhältnis wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer diesbezüglicher Vorschriften begründet.
(2) Beamte stehen einen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
(3) Beamte können bei allen Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts eingesetzt werden. Die Einsatzstelle ist die Dienstherrenstelle.
(4) Beamte, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 35, Absatz 3, Satz 6ff. VdRB berufen werden, können nicht auf Grund dieser Berufung an eine andere Dienstherrenstelle versetzt werden. Auf sie finden die Regelungen dieses Gesetzes nur Anwendung, sofern Kirchenrecht nichts anderes anordnet.
(5) Oberster Dienstherr aller Beamten mit Ausnahme derer des Absatzes 4 ist der Staatspräsident. Vorgesetzter ist, wer sich in einer übergeordneten Position befindet und weisungsbefugt ist.

§ 4 – Berufung
(1) Die Berufung von Beamten ist nur zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder von Aufgaben, deren Erfüllung das besondere Dienst- und Treueverhältnis erfordert, zulässig.
(2) Ein Beamtenverhältnis kann begründet werden als
a) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
b) Beamtenverhältnis auf Zeit wenn die Dauer der Erfüllung der Aufgaben begrenzt ist,
c) Beamtenverhältnis auf Probe, zur Ableistung einer maximal zwölfmonatigen Probezeit mit anschließender Überführung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
d) Ehrenbeamtenverhältnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ohne Besoldung,
wobei das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Regelfall sein soll. Ein Beamter auf Zeit verliert seine Stellung mit Ablauf der vorgesehenen Zeitspanne, ein Beamter auf Probe kann jederzeit entlassen werden.
(3) Beamter kann nur sein, wer
a) bergischer Staatsbürger ist oder im Einzelfall durch die Staatsregierung zugelassen wurde,
b) sich zur demokratischen Ordnung in der Republik Bergen bekennt,
c) die erforderliche Ausbildung dafür besitzt,
d) nicht zu einer rechtmäßigen Freiheitsstrafe von über 12 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde oder im Einzelfall durch die Staatsregierung zugelassen wurde,
e) nicht einer verfassungswidrigen Vereinigung angehörte oder in anderer Weise den Bestand der Republik gefährdet hat,
(3) Wird eine Stelle nicht durch besondere rechtliche Vorschrift vergeben, so muss eine öffentliche Ausschreibung für die Stelle erfolgen. Eine Ausschreibung darf nur erfolgen, wenn Bedarf dazu besteht. Die Auswahl des Bewerbers richtet sich ausschließlich nach Qualifikation und Eignung, sofern nicht Bestimmungen zur Förderung bestimmter benachteiligter Gruppen dem entgegenstehen.
(4) Zum Zwecke der Berufung bedarf es einer Ernennung. Diese muss auch erfolgen bei Beförderungen oder der Umwandlung eines Dienstverhältnisses. Mit der Ernennung wird gleichzeitig ein Amt verliehen. Eine Ernennung muss die Dienstbezeichnung und die Art des Beamtenverhältnisses enthalten.
(5) aufgehoben
(6) Sind die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht gegeben oder handelt eine nicht zuständige Stelle, so gilt die Berufung als unwirksam und nichtig, es sei denn, die zuständige Stelle bestimmt etwas anderes.


§ 5 – Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Der einfache Dienst erfordert den Abschluss der Schulausbildung und einen Vorbereitungsdienst, ersatzweise eine Berufsausbildung.
(2) Der mittlere Dienst erfordert einen Schulabschluss und einen Vorbereitungsdienst mit abgeschlossener Prüfung.
(3) Der gehobene Dienst erfordert einen Schulabschluss mit Erwerb der Berechtigung zum Besuch einer Hochschule und einen Vorbereitungsdienst mit abgeschlossener Prüfung.
(4) Der höhere Dienst erfordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium und einen Vorbereitungsdienst mit abgeschlossener Prüfung.
(5) Zum Zwecke des Vorbereitungsdienstes werden die Kandidaten in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dieses wird widerrufen, wenn eine Übernahme in ein reguläres Beamtenverhältnis aus wichtigen Gründen, insbesondere dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, nicht möglich ist Inhalte des verwendungsbezogenen Vorbereitungsdienstes und der Prüfung sowie sonstige Modalitäten werden durch die zuständige obere Staatsbehörde festgelegt.
(6) Von den Erfordernissen der Absätze 1-4 können Ausnahmen zugelassen werden. Dazu bestimmt die Staatsregierung bei Bedarf Abweichungsbedingungen.

§ 6 – Beurteilung; Beförderung; Versetzung
(1) Ein Beamter ist regelmäßig durch seinen Vorgesetzten zu beurteilen.
(2) Eine Beförderung innerhalb der Laufbahn ist jederzeit möglich, sofern in der Behörde eine Stelle mit höherem Dienstgrad frei ist und keine Beförderung innerhalb der letzten sechs Monate, mit Ausnahme bei dringender Erfordernis, erfolgt ist.
(3) Ein Beamter kann jederzeit innerhalb seines Dienstgebietes, welches je einen Bezirk umfasst, versetzt werden, über sein Dienstgebiet hinaus nur mit Vorliegen einer besonderen Begründung, dringender Erfordernis oder auf eigenen Wunsch. Die persönlichen Verhältnisse und Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ein Beamter kann von einem Dienstherrenstelle vorübergehend ganz oder teilweise zu einer anderen abgeordnet werden. Dies bedarf der Zustimmung des Betroffenen, wenn dabei wesentliche Änderungen an dem Dienstverhältnis erfolgen und keine dringende Erfordernis vorliegt.
(5) Ein Beamter kann jederzeit an eine Einrichtung ohne Dienstherrenstellenstatus zugewiesen werden, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Die Bedarf seiner Zustimmung.


§ 7 – Laufbahnen- / Dienstbezeichnungen; Besoldung
(1) Zur Regelung der Laufbahnen bzw. Dienstbezeichnungen erlässt der Staatspräsident eine Anordnung. Ein Beamter im Ruhestand ist berechtigt, seine letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“ zu führen, sofern dies nicht aufgrund wichtiger Gründe versagt wird.
(2) Die Besoldung regelt eine vom Senat erlassene Besoldungsordnung.


§ 8 – Beendigung des Dienstverhältnisses; Aussetzung
(1) Ein Beamter kann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn
a) er dies selbst wünscht (Entlassung), mit der Möglichkeit der Herausschieben der Entlassung aus wichtigen Gründen für maximal 12 Monate,
b) er die Fähigkeit verlieren, Beamter zu sein (Entlassung aus Untauglichkeit),
Die Entlassung erfolgt durch die Zustellung einer Entlassungsverfügung spätestens mit Ablauf des Kalendermonats.
(2) Andernfalls gilt das aktive Dienstverhältnis mit Eintritt in den Ruhestand als beendet, das passive Dienstverhältnis erlischt mit dem Tode.
(3) Ferner gilt das Dienstverhältnis als erloschen, wenn ein Beamter aus dem Dienst entfernt wird.
(4) Auf Antrag eines Beamten kann das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, es wird ausgesetzt, solange der Beamte Mitglied des Senats oder der Staatsregierung ist oder in das Amt des Staatspräsidenten gewählt wird. Ist das Dienstverhältnis ausgesetzt, so ruhen alle Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherren, eine Anrechnung der Dienstzeit im Bezug auf die Besoldung und Beförderung unterbleibt, jedoch nicht im Bezug auf andere Gründe.

§ 9 – Versetzung in den Ruhestand
(1) Ein Beamter wird in den Ruhestand versetzt, wenn
a) er die gesetzliche Altersgrenze gemäß SGB oder abweichender Bestimmungen für besondere Bereiche erreicht, ohne einen Antrag auf Aufschub zu stellen oder eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß SGB beantragt und diese genehmigt wird,
b) gesetzliche Regelungen dies erfordern,
c) der Beamte eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Regierung bedarf, da er eine herausgehobene Führungsposition bekleidet, auf Anordnung des Staatspräsidenten so lange, bis sie erneut zur Erfüllung von Aufgaben berufen werden oder die reguläre Ruhestandsgrenze erreichen (einstweiliger Ruhestand),
(2) Die Anordnung zur Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu verfügen, sie kann bis zu ihrer Wirksamkeit widerrufen werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten kann die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 a und b jederzeit widerrufen werden, wenn eine dienstliche Erfordernis vorliegt. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird durch eine Berufung zur Wiederaufnahme der Amtstätigkeiten aufgehoben.

§ 9a – Dienstunfähigkeit
(1) Ist ein Beamter aufgrund von körperlicher oder gesundheitlicher Schädigungen, die durch einen dazu aufgrund der Vorschriften des SGB zugelassenen Arzt festgestellt werden, nicht mehr in der Lage seine Amtspflichten auszuüben, so kann der Beamter in den Ruhestand versetzt werden, dies gilt nicht, wenn anderweitige Verwendung möglich ist. Er ist wieder in den aktiven Dienst versetzt werden, wenn die Dienstfähigkeit gegeben ist.
(2) Ist aufgrund von körperlicher oder gesundheitlicher Schädigungen, die durch einen dazu aufgrund der Vorschriften des SGB zugelassenen Arzt festgestellt werden, ein Beamter nicht mehr in der Lage, seine Amtspflichten vollumfänglich auszuüben, so werden die Arbeitsbedingungen entsprechend angepasst.

Abschnitt II – Pflichten und Rechte

§ 10 – Allgemeine Pflichten
(1) Beamte haben ihr Amt unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen auszuüben und jede Tätigkeit zu beschränken oder zu unterlassen, die mit ihrem Amt nicht vereinbar sind.
(2) Beamte dienen dem gesamten Volk.
(3) Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie haben an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötig sind.
(4) Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(5) Beamte sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren, sofern das offenbar zum Schutze Dritter oder zum Schutze der Interessen des Staates notwendig ist. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes. Die Schweigepflicht verhindert nicht die Anzeige einer Straftat oder mit Genehmigung des Vorgesetzten die Aussage vor Gericht oder dem Senat.
(6) Auskünfte an Medien sind nur mit Genehmigung des Vorgesetzten gestattet.
(7) Ein Beamter hat sich bei vorliegen einer dringenden Erfordernis und auf Anweisung des Vorgesetzten in angemessener Nähe zu seinem Dienstort aufzuhalten.
(8) Wurde vom Staatspräsidenten oder durch Gesetz für bestimmte Beamtengruppen eine bestimmte Berufskleidung angeordnet, so ist diese zu tragen, ansonsten ist angemessene Kleidung zu tragen.
(9) Die Beamten dürfen nicht an Arbeitskämpfen teilnehmen, Ausnahmen sind durch die Staatsregierung zu genehmigen. Davon unberührt bleibt die Mitgliedschaft in Gewerkschaften.
(10) Beamte dürfen keine Geschenke annehmen, die einen Wert einer Kleinstsachwert übersteigen. Mit der Besoldungsstelle ist eine Weiterverwendung zu klären, wenn der Wert überschritten wird.


§ 10a – Verantwortung; Handlungsbefreiung
(1) Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Vorgesetzten bestehen, sind diese dem Vorgesetzten mitzuteilen, wird die Anordnung bestätigt, so hat sich der Beamte im Zweifel an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung auf Bitten schriftlich, so ist der Beamte von jeder persönlichen Verantwortung frei. Unterbleibt die Bestätigung, so ist die Anordnung nichtig. Bei dringlicher Anordnung kann der direkte Vorgesetzte die Anordnung mit dem selben Effekt schriftlich bestätigen.
(3) Wird eine Anordnung aufrecht erhalten, die offenbar eine Straftat darstellt oder einen Menschen verletzt, so kann und muss der Beamte die Ausführung verweigern und sich schnellstmöglich an den nächsthöheren Vorgesetzten oder eine verantwortliche Person seiner Wahl wenden, die die notwendigen Schritte einleitet, um die Ausführung der Anordnung zu verhindern.
(4) Beamte sind von Amtshandlungen befreit, die sich gegen sie selbst oder ein Familienmitglied oder eine sonstige Person, zu der ein enges Vertrauensverhältnis besteht, richten würden. Sie sind auf Verlangen von gesetzmäßigen Tätigkeiten befreit, die sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.
(5) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie eine Dienstpflicht schuldhaft verletzen. Ferner begehen sie ein Dienstvergehen, wenn das Verhalten außerhalb des Dienstes geeignet ist, in schwerer Weise das ansehen des Staates zu gefährden oder es sich gegen die demokratische Grundordnung richtet.


§ 11 – Pflichten des Staates
(1) Der Staat hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(2) Der Staat verpflichtet sich, für Verletzungen und gesundheitliche Schädigungen des Beamten die in Zusammenhang mit dem Dienste des Beamten stehen, zu haften, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungen dies nicht in vollem Umfange tun.
(3) Der Staat haftet für Schäden, die aus Diensthandlungen der Beamten entstehen, der Rückgriff bleibt bei grober Fahrlässigkeit oder Schadhaftigkeit unbeschadet.
(4) Der Staat ersetzt den Beamten Reise- und Umzugskosten, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen oder damit untrennbar verbunden sind. Er trägt ferner alle Kosten, die aufgrund einer Versetzung, die nicht auf eigenen Wunsch nach außerhalb des Wohnortes bzw. einer angemessenen Entfernung erfolgte, oder aus anderen Gründen dienstlicher Veranlassung entstehen.
(5) Der Staat gewährleistet die transparente Führung der Personalakten für den Beamten. Das Recht auf Einsichtnahme des Betroffenen wird gewährleistet.
(6) Der Staat gewährleistet eine angemessene Vertretung durch einen Personalrat, der in jeder Dienststelle für die Dauer von zwei Jahren zu wählen ist. Für 20 Beamte gehört dem Personalrat 1 Mitglied an, für 20 Beschäftigte ebenso. Die Maximalgröße liegt bei 15 Mitgliedern pro Dienststelle. Auf der Ebene der Ministerien ist ein Gesamtpersonalrat zu wählen, der 40 Mitglieder hat. Die Personalräte sollen an Entscheidungen angemessen beteiligt werden, sind Anlaufstelle bei Problemen und werden für ihre Tätigkeit zu 20 Prozent freigestellt. Sie sind unabhängig, ihnen dürfen keine Nachteile entstehen.

Abschnitt III – Arbeitszeit, Arbeitsort, Nebentätigkeiten und Urlaub

§ 12 – Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll im Durchschnitt etwa 40 Stunden pro Woche betragen und darf 45 Stunden nicht überschreiten, im Einzelfall sind Ausnahmen möglich, dies gilt insbesondere bei Bereitschaftsdiensten. Nur in Ausnahmefällen soll eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten werden. Mehrarbeit ist durch Vergütung oder Freizeitausgleich abzugelten, sofern kein Gleitzeitsystem angewandt wird. Auf Antrag kann die Arbeitszeit entsprechend gekürzt werden (Teilzeitarbeit), wenn keine dienstlichen Gründe dem entgegenstehen.
(2) Nach maximal 6 Stunden ist die Arbeit für eine Erholungspause mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, diese Zeit wird nicht als Arbeitszeit gerechnet. Pro 60 Minuten Arbeitszeit sind mindestens 5 Minuten Pause einzulegen, diese Zeiten zählen zur Arbeitszeit. Abweichungen, die nachteilig für den Betroffenen sind, sind nur in Ausnahmesituationen zulässig.
(3) Kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeitszeit zur Wahrnehmung dringender Bedürfnisse (Toilettengang, Essenspausen, Soziale Kommunikation am Arbeitsplatz) sind zu gewähren, längerfristige Unterbrechungen für die Wahrnehmung wichtiger, unaufschiebbarer Geschäfte (z.B. Arztbesuche) sind in der Regel zuzulassen.
(4) Die Arbeitszeiten sollen, wenn besondere Gegebenheiten dem nicht entgegenstehen, als Gleitzeit ausgeübt werden. Dabei ist ein Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr unzulässig, ferner ein Dienst von mehr als 12 Stunden ohne besonderen Grund. Nähere Regelungen trifft die Dienststelle.
(5) Dienstreisen und Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. In besonderen Fällen kann jedoch der Leiter der Behörde eine Ausnahme festlegen.
(6) Die Arbeitszeit in einer Nachtschicht wird mit Faktor 1,13 berechnet, es sei denn, auf eine Dienstzeit von 24 Stunden am Stück folgt mindestens die selbe, zusammenhängende Zeit als ununterbrochene Freizeit.
(7) Wenn die Umstände es erfordern, sollen abweichende Regeln vereinbart oder bei besonderer Erfordernis angeordnet werden.
(8) Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ist eine Verletzung der Amtspflichten.

§ 13 – Heimarbeit
(1) Auf Antrag kann bei Umsetzbarkeit einem Beamten ein Arbeitsplatz in der Wohnung eingerichtet werden, sofern dies sinnvoll erscheint.
(2) Kontrollen der Einhaltung Arbeitszeiten und -pflichten sind in angemessenen Rahmen zu dulden.

§ 14 – Urlaub
(1) Beamten steht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen pro Jahr bei Behinderten kann der Urlaubsanspruch um bis zu 20 von Hundert erhöht werden. Eigene Urlaubsansprüche sind übertragbar. Angezeigte Erkrankungen während des Urlaubs führen zur Unterbrechung des Urlaubs bis zur Genesung. Bei nur anteilig beschäftigten gilt für die Urlaubsplanung jeder Wochentag als Arbeitstag.
(2) Bei besonderer Tätigkeit kann zusätzlicher Urlaub von bis zu 20 von Hundert gewährt werden.
(3) Urlaub ist rechtzeitig anzuzeigen und zu genehmigen. Die Genehmigung durch den Vorgensetzen kann aus wichtigen dienstlichen Gründen oder aufgrund fehlender Vertretung abgelehnt werden. Der Vorgesetzte kann aus wichtigen Gründen eine maximal dreimonatige Urlaubssperre anordnen.
(4) Für im Ausland tätige Beamte besteht ein Anspruch auf Heimaturlaub und ein erweiterter Urlaubsanspruch von 10 von Hundert.
(5) Urlaub ist besoldet.
(6) Ein unbezahlter, unbegrenzter Urlaub ist auf Antrag zu gewähren, wenn ein ausreichender Grund vorliegt und dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(7) In besonderen Situationen kann einem Beamten zusätzlicher, einmaliger Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
(8) Mit einer Beförderung entsteht ein Anspruch von zwei zusätzlichen, einmaligen Urlaubstagen.

§ 15 – Feiertage, Wochenenden
Die gesetzlich festgelegten Feiertage und Wochenenden (Samstag und Sonntag) sind dienstfrei, sofern nicht die Art der Tätigkeit und / oder unaufschiebbare Tätigkeiten den Dienst erfordern.

§ 16 – Nebentätigkeiten
(1) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang zum Dienst zusätzlich ausgeübt werden. Ehrenämter, Tätigkeiten in Vereinen und Verbänden, wissenschaftliche, künstlerische, pflegerische Tätigkeiten im Familienkreis oder Tätigkeiten, die der Verwaltung des Familienvermögens dienen, sind keine Nebentätigkeiten im Sinne dieses Paragraphen.
(2) Nebentätigkeiten dürfen die Ausübung des Dienstes nicht behindern, sind anzeige- und genehmigungspflichtig.
(3) Ihr Umfang soll im Regelfall 40 von Hundert der regulären Arbeitszeit nicht überschreiten.


Abschnitt IV – Sonstige Bestimmungen

§ 17 – Beschwerden
(1) Beschwerden sind auf dem Dienstweg einzubringen. Richten sich die Beschwerden gegen einen Vorgesetzten, so ist der nächsthöhere, unbeteiligte Vorgesetzte erste Anlaufstelle.
(2) Der Beschwerdegang geht bis zum Ministerium, der Minister entscheidet als letzte Instanz über Beschwerden, wenn dies nötig ist. Ein Ersuchen an den Staatspräsidenten zur Prüfung der Ministerentscheidung ist möglich, ferner bleibt das Recht unbenommen, sich unmittelbar an das Staatspräsidialamt zu wenden.
(4) Der Senat bestellt Senatoren zu Vertrauensleuten, an die ebenfalls Beschwerden gerichtet werden können. Sie entscheiden über einen Vortrag im zuständigen Ausschuss.

§ 18 – Ausnahmen
(1) Über die Versetzung in den Ruhestand
a) des Verwaltungsdirektors des Senats und der anderen Beamten beim Senat entscheidet das Präsidium,
b) der Beamten beim BGH entscheidet der Präsident,
(2) Das wissenschaftliche Personal und die Lehrer müssen neben den üblichen Voraussetzungen auch über die fachliche und pädagogische Eignung verfügen, für das wissenschaftliche Personal gilt dieses Gesetz nur im Rahmen der Wissenschafts- und Lehrfreiheit.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Soldaten, sofern abweichendes bestimmt oder aus militärorganisatorischen Gründen geboten ist.



§ 19 – Sonstige Beschäftigte
(1) Im öffentlichen Dienst beschäftigte, die nicht verbeamtet sind, sind Angestellte.
(2) Für sie gelten die Bestimmungen, die auf normale Arbeitnehmer Anwendung finden in sofern, als das die Arbeitsverträge im Einzelfalle den Gegebenheiten angepasst werden, sie ebenfalls einer besondere Treue- und Schweigepflicht unterstehen und bei grober Verletzung ihrer Pflichten ohne Frist entlassen werden können.
(3) Ihre Ausbildung wird von der zuständigen oberen Staatsbehörde geregelt, der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt durch den Staatspräsidenten, der durch den zuständigen Behörden- oder Abteilungsleiter vertreten wird.

§ 20 – Disziplinarordnung
Die Staatsregierung erlässt mit Zustimmung des Staatspräsidenten eine Disziplinarordnung für Staatsbedienstete.

§ 21 – Zuständige Stelle
aufgehoben

§ 22 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft, es setzt alte Vorschriften in seiner Regelungsmaterie außer Kraft.


Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen am dreizehnten August zweitausendundvierzehn.

DER STAATSPRÄSIDENT



Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (13. August 2014, 20:45)