Verordnung des Staatspräsidenten nach § 7 Staatsbedienstetengesetz über die Amtsbezeichnungen und Dienstgrade
§ 1 – Inkraftsetzung der Vorschriften des Anhangs
Die als Anhang zu dieser Verordnung geführten Amtsbezeichnungs- und Dienstgradtabellen finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Sie verstehen sich aufsteigend und können sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form verwendet werden. Die weibliche Form wird gebildet gemäß den üblichen Grammatikregeln der bergischen Sprache.
§ 2 – Registernummer
Den Dienstbezeichnungen wird eine eindeutige Registernummer zugeordnet, gleichstehende Ämter unterschiedlicher Tabellen erhalten dieselbe Nummer.
§ 3 – Zusätze
Die Amtsbezeichnungen können mit geeigneten Zusätzen versehen werden, um die Dienstbehörde anzuzeigen.
§ 4 - Abweichungsregelung
Die durch diese Verordnung festgelegten Amtsbezeichnungen und Dienstgrade verändern nicht die Rechtsstellung anderer Beamter oder die Bezeichnung ihrer Funktion, sofern diese durch Rechtsvorschrift oder gewohnheitsmäßig vorgesehen, hier aber nicht aufgelistet sind.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt per 01.09.14 in Kraft.
Unterzeichnet in der Freien Stadt Bergen, am einunddreißigsten August zweitausendundvierzehn.
D E R S T A A T S P R Ä S I D E N T