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Sonntag, 28. September 2014, 20:35

Nationalsicherheitsgesetz - NatSiG


Gesetz über die nationale Sicherheit

§ 1 – Zweck
Das Gesetz bestimmt über die Aufsicht und Führung der Nachrichtendienste der Republik Bergen und die besonderen Organe auf dem Gebiet der inneren wie äußeren Sicherheit.

§ 2 – Sicherheitsrat
(1) Aufgaben des Sicherheitsrates sind insbesondere
a) die Klärung der außen- und sicherheitspolitischen Lage für die Republik,
b) die Beratung zur außenpolitischen Ausrichtung zur Wahrung der Sicherheit für die Republik,
c) die Klärung von Sicherheitsinteressen der Republik,
d) die Beratung und Information der Regierungsorgane auf dem Gebiet der Nationalen Sicherheit im Inneren wie im Äußeren und der diesbezügliche Austausch von Informationen, Daten und Techniken sowie die Koordinierung.
Der Sicherheitsrat ist Lenkungskreis im Sinne der einschlägigen Vorschriften zur exekutiven Aufsicht und Führung der Geheimdienste.
(2) Ordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates mit Stimm- und Antragsrecht recht sind
1. der Staatspräsident,
2. der Staatskanzler,
3. der für innere Sicherheit zuständige Minister,
4. der oder die für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung zuständige Minister
oder die von ihnen benannten Vertreter.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden
1a. die Vorsitzenden der im Senat vertretenen Fraktionen,
1b. der Vorsitzende des für die Geheimdienstkontrolle zuständigen Gremiums des Senats, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten oder Verteidigung,
1c. der Senatspräsident
2. der Generalstabschef oder ein Beauftragter des Generalstabs,
3. die Präsidenten von Behörden oder Diensten der Republik oder befreundeter Staaten, deren Zuständigkeit in diesem Sachgebiet liegt,
4. sonstige Personen, deren Teilnahme zweckmäßig ist
oder die von ihnen benannten Vertreter. Sie besitzen Antragsrecht.
(4) Den Vorsitz führt der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit, der vom Staatspräsidenten im Benehmen mit dem Staatskanzler ernannt wird und Stimm- und Antragsrecht besitzt. Führt der Staatspräsident selbst den Vorsitz, so ist der Koordinator ordentliches Mitglied.
(5) Eine Geschäftsunfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen; es wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden entschieden. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmgleichheit den Ausschlag, allerdings soll kein Beschluss wirksam sein, wenn der Staatspräsident widerspricht. Entscheidet der Sicherheitsrat als Lenkungskreis über die Wirksamkeit von Anordnungen, haben der Staatskanzler und der Staatspräsident keine Stimme, die Entscheidung ist dann endgültig und der Staatspräsident hat kein Widerspruchsrecht.
(6) Die Sitzungen des Sicherheitsrates und seine Protokolle sind geheim, alle Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Ist der Sicherheitsrat nach Entscheidung des Vorsitzenden nicht in der Lage, in angemessener Zeit zusammenzutreten, kann eine Entscheidung auch in einem Verfahren getroffen werden, dass der Geheimhaltung Sorge trägt.

§ 3 – Der Sicherheitskoordinator
(1) Der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit im Staatskanzleramt steht im Rang eines Staatssekretärs.
(2) Der Koordinator hat betreffend die organisatorischen Angelegenheiten der Geheimdienste Weisungsrecht, sofern nicht ein Beschluss des Sicherheitsrates oder eine Anweisung einer höheren Stelle diesbezüglich vorliegt. Er kann jederzeit unangekündigt Einblick in Akten und Arbeit der Diente nehmen und Mitarbeiter von ihren Aufgaben freistellen. Er zeichnet verantwortlich für Kooperation und Informationsaustausch.
(3) Der Koordinator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, kann aber vom Kontrollgremium des Senats befragt werden. Er darf die Auskunft nur aus wichtigen Gründen verweigern.

§ 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Inkraftgetreten als Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Nachrichtendienstwesens der Republik Bergen vom 28.09.14.