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Freitag, 3. Oktober 2014, 23:22

Produktsicherheitsgesetz - ProSiG


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.

§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.

§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.

§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Kommission als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) je einem Vertreter der oberen Staatsbehörden für Gesundheits- und Verbraucherschutz
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziner,
e) ein Vertreter der für Produktsicherheit oder Ernährung je nach Beratungsgegenstand zuständigen oberen Staatsbehörde.
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt, entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommission legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach den gleichen Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch die zuständige oberste Staatsbehörde zu genehmigen und bekannt zumachen.

§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes bei der zuständige obere Staatsbehörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsamt zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsamt festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamt zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsamt fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsamt zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsamt ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsamt kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsamt.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.

§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, oder von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen.
(3) Es sollen auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln aufgestellt und sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs- oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren angeordnet werden können, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll die zuständige obere Staatsbehörde täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.
(4) Die nach § 3 zuständige Kommission kann Ausschüsse bestellen, die Leitsätze über Inhaltsstoffe, Herstellung, Beschaffenheit und Merkmale von Lebensmitteln erlässt. Diese Leitsätze können durch Beschluss der Kommission für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Kommission bestellt ferner einen Ausschuss, der Normen zur Herkunftskennzeichnung und zum Herkunftsschutz erlässt. Der Herkunftsschutz kann umfassen, dass Produkte,
1. deren Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren (Ursprungsschutz),
2. deren Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung in einer bestimmten Region oder nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren (Schutz der geografischen Angabe),
3. deren Rohstoffursprung der Verarbeitung nach bestimmten Vorgaben in einer begrenzten Region stattfindet und die deswegen als regional gekennzeichnet werden,
entsprechend geschützt werden und Lebensmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Erfordernisse des Herkunftsschutzes einhalten.
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind auch anwendbar auf ausländische Spezialitäten und deren Herstellungsverfahren.

§ 6 – Medizinprodukte
(1) Für Medizinprodukte werden geeignete Standards und Prüfungsvorschriften erlassen, die auch klinische Studien umfassen soll.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.

§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflussnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Missstände melden.
(4) Werden Fehler oder Mängel bekannt, die die Sicherheit eines Produkts beeinträchtigen können, sind diese an die zuständige Stelle zu melden. Es können ein Rückruf, ein Verkaufsstopp oder andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr angeordnet werden und Warnungen herausgegeben werden.

§ 7 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.

§ 8 – Kosten
Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt. Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.

§ 9 – Zuständige Stelle
Die zuständigen oberen Staatsbehörden sind zum Erlass weitergehender Vorschriften ermächtigt.

§ 9a - Ausnahmen
Die Kommission kann Bestimmungen erlassen, nach denen das zuständige Staatsamt Ausnahmen von diesem Gesetz zulassen kann.

§ 10 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am dritten Oktober zweitausendundvierzehn


DER STAATSPRÄSIDENT

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (14. Februar 2015, 18:31)