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Freitag, 3. Oktober 2014, 23:38

Justizverfassungsgesetz - JVG


Inkraftgetreten
als Artikel 2 des Gesetzes vom 03.10.14 zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts mit redaktionellen Änderungen.

Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.



Teil I – Allgemeines

§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt die Organisation des Justizwesens in der Republik Bergen.

Teil II – Die Gerichte

§ 2 – Bergischer Gerichtshof
(1) Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Bergen. Er ist zuständig für:
a) Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzes- oder Verfassungsartikels oder der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung,
b) Revisionen, für die nicht das Landgericht zuständig ist,
c) Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können,
d) Organstreitverfahren,
c) Verfahren, die gegen Amtsträger der Republik erhoben werden,
(2) Der BGH hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.

§ 3 – Landgericht
(1) Für jeweils einen Gerichtsbezirk von etwa 800.000 Einwohnern wird ein Landgericht errichtet, jedoch mindestens eines für jede Region. Für jede Kommune wird nur ein Gerichtsbezirk errichtet.
(2) Das Landgericht ist zuständig für die Rechtsmittelverfahren der Amtsgerichte, es sei denn, es wird eine Sprungrevision zugelassen und in Anspruch genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft kann ein Verfahren vor das Landgericht bringen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(3) Spezielle Aufgabenbereiche der Landgerichte können bei einem Landgericht konzentriert werden.

§ 4 – Die Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind die erste Instanz im Gerichtssystem. Vor ihnen werden Verfahren verhandelt, für die nicht das Landgericht oder der BGH erstinstanzlich zuständig sind. Sie sind dem Landgericht nachgeordnet, in deren Bezirk sie liegen.
(2) Die Republik wird in Gerichtsbezirke eingeteilt, die jeweils mindestens 90.000 und maximal 200.000 Einwohner haben. In jedem Gerichtsbezirk wird ein Amtsgericht errichtet. Ausnahmen sind aufgrund von besonderer räumlicher Nähe möglich.
(3) Werden in einer Kommune mehrere Amtsgerichte errichtet, so soll die maximale Einwohnerzahl erhöht werden können. Die Gerichtsbezirke sollen sich dann an den Stadtbezirksgrenzen orientieren.
(4) Spezielle Aufgabenbereiche der Amtsgerichte können bei einem Amtsgericht innerhalb eines Landgerichtsbezirks konzentriert werden.

§ 5 – Fachgerichtsbarkeiten
(1) Es werden folgende Fachgerichtsbarkeiten errichtet:
a) die Disziplinargerichtsbarkeit für den öffentlichen Dienst, welche sich mit Verstößen gegen die Disziplinarordnung durch Staatsbedienstete und Soldaten befasst,
b) die Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche sich mit Verwaltungsverfahren befasst,
c) die Patentgerichtsbarkeit, die sich mit Patent- und Markenrecht befasst,
d) die Sozialgerichtsbarkeit, die sich mit den Verfahren beschäftigt, die in Zusammenhang mit den sozialrechtlichen Vorschriften stehen,
e) die Arbeitsgerichtsbarkeit, dass sich mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst,
f) die Finanzgerichtsbarkeit, die sich mit finanz- und steuerrechtlichen Verfahren befasst,
(2) Für jede Fachgerichtsbarkeit wird ein Oberstes Fachgericht errichtet, dass dem BGH unmittelbar nachgeordnet ist. Ihm nachgeordnet werden die Fachgerichte. Ausgenommen hiervon bleibt das Patentgericht, dass ausschließlich als Oberstes Fachgericht zu errichten ist. Die Obersten Fachgerichte nehmen ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(3) Die Fachgerichte werden je nach Erfordernis für den Bezirk eines Landgerichts oder mehrerer Landgerichte errichtet. Die berufenen Richter sollen Fachkenntnisse auf dem Gebiet besitzen.
(4) Es werden an jedem Fachgericht Vertreter des öffentlichen Interesses berufen, die den Staat vertreten. Sie müssen zum Staatsanwalt berufen werden können. Die Vertreter des öffentlichen Interesses unterstehen einem Generalvertreter beim Bergischen Gerichtshof. Sie berufen beigeordnete Vertreter, wo das erforderlich ist.

§ 6 - Gerichtsorganisation
(1) Es entscheidet in allen Verfahren ein Einzelrichter. Ausnahmen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen möglich. Zudem können weitere Richter beratend teilnehmen. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Verfahrens kann der Leiter des zuständigen Gerichts bestimmen, dass das Verfahren durch eine Kammer aus drei Richtern entschieden wird, wovon einer Vorsitzender ist. Für Beschlüsse ist dann eine Mehrheit der Richter erforderlich.
(2) Für die Protokollführung, die Ausfertigung von Beschlüssen, die Vorladung von Zeugen, das Anlegen und Verwalten von Gerichtsakten, die Auskunftserteilung, Schreibarbeiten, Beurkundungen und alle sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind Beschäftigte der Justiz im Auftrag der Richter zuständig.
(3) Das Gericht gliedert sich in Abteilungen für die zu entscheidenden Sachgebiete, es wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Richter beschließen einen Verteilungsplan, der ihre Zuständigkeit nach Sachgebieten und Namen regelt.
(4) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist jederzeit möglich, wenn dies erforderlich ist.
(5) Der Schutz der Gerichtsgebäude und der Bediensteten liegt dem Wachmeisterdienst ob, der in jedem Gericht in angemessener Stärke einzurichten ist. Er ist ferner für die Einlasskontrollen, die Regelung des Besuchsverkehrs und die Unterstützung des Geschäftsganges zuständig. Sie üben im Rahmen ihrer Aufgaben polizeiliche Befugnisse aus.

Teil III – Die Richter

§ 7 – Sonderstellung der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen, den Gesetzen und der Verfassung unterworfen. Diese Unabhängigkeit gilt nur für die richterliche Tätigkeit, nicht für organisatorische oder verwaltungstechnische Angelegenheiten, sofern nicht anderes durch Gesetz bestimmt ist oder bestimmte Maßnahmen die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit gefährden. Die Richter unterliegen der Amtsaufsicht des übergeordneten Gerichts, Richter am BGH der des Justizministeriums. Die Amtsaufsicht findet nur in soweit Anwendung, als dass sie mit der Unabhängigkeit der Richter vereinbar ist.
(2) Die Richter dürfen in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden, außer durch Anordnung eines Gerichts aus schwerwiegenden Gründen.
(3) Richter können nicht gegen ihren Willen versetzt werden, es sei denn, ihr Gerichtsbezirk wird aufgehoben.
(4) Richter werden mit der Vollendung des für die Beamten gültigen Pensionsalters in den Ruhestand versetzt, eine Fristverlängerung ist vom Präsidenten des Gerichts auf Wunsch zu gewähren, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, mit der Fristverlängerung kann auch eine Reduzierung des Arbeitspensums einhergehen.
(5) Richter können auf Anordnung des Gerichtspräsidenten vorläufig beurlaubt werden, wenn sie dies selbst wünschen oder offensichtlich für einen längeren Zeitraum an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, ohne das dem zum momentanen Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werden kann.


§ 8 – Berufung der Richter
(1) Richter am BGH werden nach den Bestimmungen der Verfassung vom Senat gewählt.
(2) Die ersten drei Richter eines jeden Gerichts werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts berufen, die übrigen durch den Behördenleiter. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(3) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden, die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Jurastudiums nachgewiesen wird. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(4) Wer zum Richter berufen wird, kann für eine maximale Dauer von 2 Jahren zum Richter auf Probe berufen werden, er wird dann spätestens mit Ablauf dieser Dauer zum Richter auf Lebenszeit.
Richter auf Probe können
a) ohne ihre Zustimmung innerhalb des bergischen Justizsystems oder der Justizverwaltung versetzt werden und
b) jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie sich als ungeeignet erweisen.
(7) Der Senat kann mit einer 3/5-Merheit der Senatoren den Staatspräsidenten ersuchen, die Ernennung eines neuen Richters aufzuheben.
(8) Abweichend von dem Erfordernis des Absatzes 3, Satz 1 kann
a) wer durch Studium oder Ausbildung besondere Sachkunde in einem Bereich, in dem die Rechtsprechung Fachgerichten übertragen wurde, nachweisen kann, an dem entsprechenden Fachgericht zum Richter berufen werden, sofern er die anderen Erfordernisse erfüllt.
b) jeder durch den Staatspräsidenten nach der Verfassung zum Richter am BGH berufen werden, der die anderen Voraussetzungen erfüllt und einen Studien- oder Ausbildungsabschluss nachweisen kann.


§ 9 – Leitung der Gerichte
(1) Der Bergische Gerichtshof, die Landgerichte und die Obersten Fachgerichte werden durch einen Präsidenten, die anderen Gerichte durch einen Direktor als Behördenleiter geleitet.
(2) Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes wird von allen ordentlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Ist nur ein ordentlicher Richter im Amt, so ist dieser gleichzeitig Präsident. Der Präsident des BGH ist Oberster Richter der Republik Bergen.
(3) Die Präsidenten und Direktoren der anderen Gerichte werden von den dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt.
(4) Die Vertretung eines Direktors übernimmt der dienstälteste Richter, der nicht Direktor ist, für Präsidenten werden ständige Vertreter berufen, die wie Direktoren besoldet werden.
(5) Die Amtszeit eines Direktors oder Präsidenten endet mit dem Erreichen der Ruhestandsgrenze, auch wenn er nicht in den Ruhestand tritt. Er kann ferner aufgrund fehlender Eignung durch den Präsidenten des übergeordneten Gerichts seiner Funktion enthoben werden.
(6) Wird eine Entscheidung erforderlich, von der der Behördenleiter persönlich betroffen ist, fällt diese dem Präsidenten des übergeordneten Gerichts, im Falle des BGH der Mehrheit der ordentlichen Richter zu.
(7) Ein Beamter des höheren Dienstes ist als Geschäftsleiter durch den Behördenleiter zu bestellen.

§ 9a – Justizverwaltungsvorschriften
(1) Soweit zur Ausführung oder Konkretisierung der Bestimmungen dieses Teils Verwaltungsvorschriften zu erlassen sind, so ist die dafür zuständige Stelle der Oberste Richter der Republik Bergen, die zuständige oberste Staatsbehörde ist zu hören, die Behördenleiter der betroffenen Gerichte sind zu hören.
(2) Widerspricht die zuständige oberste Staatsbehörde oder der Behördenleiter eines betroffenen Gerichts einer Vorschrift nach Absatz 1, so sollen die ordentlichen Richter des BGH über den Widerspruch entscheiden.

Teil IV – Staatsanwaltschaften

§ 10 - Staatsanwaltschaften
(1) Für den Bezirk jedes Landgerichts wird eine Staatsanwaltschaft errichtet.
(2) Die Staatsanwaltschaften werden von einem Oberstaatsanwalt geleitet, der auch die Staatsanwälte beruft. Staatsanwälte sind Beamte. Die Oberstaatsanwälte werden durch die zuständige oberste Staatsbehörde ernannt. Staatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse durch einen Studienabschluss nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsanwaltschaften unterstehen der zuständigen obersten Staatsbehörde.
(3) Der Oberstaatsanwalt bestimmt die Geschäftsverteilung.

§ 11 – Generalstaatsanwaltschaft
(1) Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem BGH wahr. Die Generalstaatsanwaltschaft kann ferner Verfahren vor den Landgerichten an sich ziehen, wenn dies der besonderen Bedeutung des Verfahrens entspricht. Auf Anordnung durch die zuständige oberste Staatsbehörde hat sie ein Verfahren ungeachtet anderer Zuständigkeiten an sich zu ziehen.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft wird von einem Präsidenten geleitet, der durch die zuständige oberste Staatsbehörde ernannt wird. Der Präsident beruft die Generalstaatsanwälte, die Staatsbeamte sind. Generalstaatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse durch einen Studienabschluss nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft untersteht dem Staatsministerium für Justiz.
(3) Der Präsident der Generalstaatsanwaltschaft bestimmt die Geschäftsverteilung. Die zuständige oberste Staatsbehörde, der Staatspräsident oder der zuständige Senatsausschuss können einen Sonderermittler für ein bestimmtes Verfahren berufen, der einem Generalstaatsanwalt gleichsteht und an Weisungen nicht gebunden ist.

§ 12 – Aufgaben der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwaltschaft ist für die Verfolgung, Aufklärung und Anklage von Straftaten zuständig, sie muss bei bei dem Verdacht einer Straftat Ermittlungen einleiten.
(2) Für zivilrechtliche Verfahren ist der Staatsanwalt nicht zuständig.
(3) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist der Staatsanwaltschaft nicht an Weisungen durch die zuständige oberste Staatsbehörde gebunden.
(4) Der Staatsanwalt ist Herr der Ermittlungen in einem Strafverfahren. Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist er berechtigt, gegenüber der Polizei Weisungen zu erteilen.
(5) Die Staatsanwalt kann eigene Ermittlungsbeamte mit polizeilichen Befugnissen für ihre Ermittlungen beschäftigen, die in besonderen Angelegenheiten ermitteln. Sie können selbst polizeiliche Befugnisse wahrnehmen.
(6) Die Staatsanwaltschaft sammelt sowohl belastende und entlastende Beweise.

§ 13 – Anzeigen
(1) Anzeigen werden bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
(2) Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeigenerstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigenerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen (soweit bekannt)
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
6. eigenhändige Unterschrift

§ 14 - Entscheidungsrecht
(1) Der Staatsanwalt hat zu entscheiden, in welchen Verfahren Anklage zu erheben ist und welche eingestellt werden.
(2) Verfahren können auch gegen Auflagen eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und der Beschuldigte zustimmt. Versagt er die Zustimmung, so ist die Anklage vor Gericht gegen ihn zu erheben.
(3) Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält.
(4) Wird ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, so kann ein Geschädigter dagegen ein Klageerzwingungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht führen.
(5) Erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anklage wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die Ehre, das Vermögen oder wegen Nötigung oder Hausfriedensbruch, so kann der Geschädigte mit anwaltlicher Vertretung dagegen Privatklage führen. Die notwendigen Auslagen sind im Erfolgsfalle zu ersetzen.

Teil V – Anwälte und Notare

§ 15 – Allgemeines
(1) Die Anwaltschaft ist ein vom Staat unabhängiges Organ der Rechtspflege. Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre Mandanten.
(2) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern ausgeübt werden, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium mit abgelegter Prüfung und eine Zulassung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden, es muss auch die ausreichende Kenntnis des bergischen Rechts nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer zu registrieren, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Zulassung zu erhalten, die Zulassung wird in Form eines Ausweises nachgewiesen. Die Zulassung ist untrennbar mit der Mitgliedschaft zur Kammer verbunden.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen Sie müssen ausreichende Kenntnisse des bergischen Rechts vorweisen können.
(7) Das Gericht kann einen Anwalt auf Antrag des Mandanten für die Dauer des Verfahrens zulassen, wenn eine Zulassung beantragt, aber noch nicht erteilt wurde oder dies aus anderen Gründen geeignet erscheint.
(8) Die Übernahme der Pflichtverteidigung auf gerichtliche Anordnung ist für inländische Anwälte verpflichtend, das Mandat kann nur abgelehnt oder entzogen werden, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Pflichtverteidigers, wenn diese durch den Angeklagten nicht bestritten werden können. Das Gericht kann mehrere Pflichtverteidiger bestellen, wenn dies geboten erscheint.
(9) Auf Antrag einer Person, die nicht über ausreichend Mittel verfügt, erteilt das zuständige Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein. Jeder Anwalt ist verpflichtet, einen Mandaten zu beraten, der diesen vorlegt, er wird dafür aus der Staatskasse entschädigt.
(10) Ein Anwalt hat seine Beratung und Vertretung nach den Regeln des anwaltlichen Berufsstandes und nach besten Wissen und Gewissen durchzuführen. Die erste Stunde jeder anwaltlichen Beratungsleistung (Erstberatung) ist gebührenfrei. Jeder Anwalt hat sich für Schäden, die aus seiner Tätigkeit entstehen, angemessen zu versichern. Die Anwaltskammer erlässt hierzu Richtlinien.


§ 16 – Fachanwalt und Notar
(1) Ein Anwalt kann einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Erwerb des Fachanwaltstitels setzt Zulassung als Rechtsanwalt und den Nachweis besonderer Kenntnisse im Fachgebiets voraus. Es können beliebig viele Fachanwaltstitel erworben werden. Zuständig für die Vergabe ist die Anwaltskammer.
(2) Die Anwaltskammer legt die Gebiete fest, auf denen Fachanwaltstitel erworben werden können.
(3) Notare sind Juristen, die Rechtsgeschäfte beurkunden und Beglaubigungen durchführen können. Notariell beglaubigte Dokumente sind vor Gericht als echt anzuerkennen.
(4) Zur Zulassung als Notar ist die Befähigung zum Richteramt nötig, die Zulassung übernimmt die Anwaltskammer, welche auch für die Prüfung zuständig ist.


§ 17 – Ausbildungsberufe
(1) Der Rechtsanwaltsfachangestellte ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
(2) Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert 2 Jahre, wobei sie zu einer Hälfte praktisch in einer Kanzlei und zur anderen Hälfte an einer staatlichen Schule absolviert wird.
(3) Zum erfolgreichen Abschluss ist das Bestehen einer Prüfung bei der Anwaltskammer nötig, die genauen Inhalte von Prüfung und Ausbildung werden durch eine Kommission der Anwaltskammer in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle festgelegt.


§ 18 – Die Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ein Anwaltsregister führt und Zulassungen vergibt.
(3) Die Anwaltskammer ist in Zulassung- und Sanktionsangelegenheiten von Weisungen befreit.
(4) Die Anwaltskammer wird geleitet durch ihren Präsidenten, der von der Vertreterversammlung bestellt wird.
(5) Die Anwaltskammer ist unabhängig und unterliegt der Selbstverwaltung in ihrer Aufgabenerfüllung und Organisation innerhalb dieses Gesetzes durch eine Vertreterversammlung aus 25 Mitgliedern, die von allen in ihr organisierten Berufsgruppen für einen Zeitraum von nicht weniger als einem und nicht mehr als vier Jahren gewählt werden. Der Haushalt der Anwaltskammer bedarf der Genehmigung der für Finanzen zuständigen obersten Staatsbehörde. Die Kammer kann Beiträge zu ihrer Finanzierung erheben.
(6) Alle Anwälte und Notare mit gültiger Lizenz sind Mitglieder der Kammer. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so verliert es seine Zulassung. Ein Mitglied kann bei gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten durch ein durch das Schiedsgericht, dass durch die Satzung errichtet wird, gerügt, mit Geldstrafe belegt, sowie zeitlich oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Dagegen ist Beschwerde vor dem BGH möglich.
(7) Die Anwaltskammer wird ermächtigt,
a) eine über die gesetzlichen Bestimmungen herausgehenden Berufsordnung für alle durch sie überwachten Berufsgruppen zu erlassen, dessen Einhaltung eine Amtspflicht darstellt. Gegen Bestimmungen des Berufskodex ist Beschwerde vor dem BGH zulässig.
b) eine Kommission zu errichten, die für die Studiengänge des Rechts und damit zusammenhängenden Fächern Studien- und Prüfungsinhalte in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle festlegt,

§ 39 – Schweigepflicht
(1) Anwälte dürfen Daten und Fakten über ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(2) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(3) Die Schweigepflicht gilt nicht für die Anzeige geplanter schwerer Straftaten gegen die Republik, Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung sowie nicht für Handlungen, die gegen den Anwalt selbst gerichtet sind.

Teil VI – Mahnwesen und Zwangsvollstreckung

§ 40 – Mahnverfahren
(1) Werden fällige Zahlungsansprüche einer natürlichen oder juristischen Person durch den Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung beglichen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung anzumahnen und dafür Gebühren zu erheben. Die erste Mahnung soll für den Schuldner kostenfrei sein, die zweite nicht mehr als 5 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 20 BM, die dritte nicht mehr als 10 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 50 BM kosten. Auf die Mahnkosten ist hinzuweisen.
(2) Eine Mahnung muss immer schriftlich erfolgen.


§ 41 – Gerichtliche Anspruchsfeststellung
(1) Kann eine natürliche oder juristische Person Ansprüche gegen eine andere natürliche oder juristische Person nicht auf dem Mahnweg geltend machen, so kann sie vor Gericht einen Titel erwirken.
(2) Das Gericht prüft dabei die Zulässigkeit der Rechnung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Mahnverfahrens.
(3) Ergeht ein Titel, so ist dieser 30 Jahre vollstreckbar.


§ 42 – Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung der Forderung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Gerichtsvollzieher sind selbstständige Beamte, die im Auftrag des Gläubigers gerichtliche Mahntitel durchsetzt.
(3) Ein Gerichtsvollzieher hat nach der Ausbildung eine Prüfung abzulegen, über deren Inhalte eine Kommission bei der zuständigen obersten Staatsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle entscheidet. Dem Gerichtsvollzieher wird ein Amtsbezirk zugeteilt.
(4) Bleibt der Schuldner auch nach der schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher seine Zahlung schuldig, so sucht in der Gerichtsvollzieher persönlich auf. Trifft er den Schuldner wiederholt nicht an, so kann er vor Gericht einen Beschluss erwirken und sich mit der Polizei Zutritt zum Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners verschaffen. Er hat den Schuldner auf diesen Schritt sowohl vorher als auch nachher hinzuweisen.
(5) Die Kosten, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, trägt zusätzlich zu seiner Besoldung die Staatskasse, der Gerichtsvollzieher stellt diese dem Schuldner, ersatzweise dem Gläubiger in Rechnung.

§ 43 – Möglichkeiten der Vollstreckung
(1) Der Gerichtsvollzieher kann
a) bewegliche Vermögenswerte durch Anbringung eines Pfandsiegels beschlagnahmen (Pfändung) und diese nach einer Frist von 8 Wochen zugunsten des Gläubigers versteigern, wobei der Überschuss dem Schuldner zufällt, dabei ist die Pfändung von Gegenständen des täglichen Bedarfes oder Gegenständen, die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit benötigt unzulässig, ebenso die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Lebensstandards nötig sind
b) dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn keine andere Möglichkeit der Forderungseintreibung besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist in ein beim Landgericht geführtes Schuldneuverzeichnis einzutragen, die Vergabe von Krediten ist dann unzulässig. Die eidesstattliche Versicherung schließt weitere Zwangsvollstreckungen innerhalb von sechs Monaten aus,
c) den Schuldner in Beugehaft nehmen lassen, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass er zahlungsfähig ist und er sich der Zahlung verweigert,
d) eine Zahlung oder Ratenzahlung vereinbaren.

§ 44 – Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist ferner für die Durchsetzung eines gerichtlichen Räumungsurteils zuständig, dass der Vermieter nach mehrfacher Anmahnung der Mietzahlung bei einem Zahlungsverzug von sechs Monatsmieten und der erfolglosen Kündigung des Mietvertrages erwirken kann.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt nach gerichtlichem Beschluss die Zwangsversteigerung unbeweglicher, mit Krediten belasteter Vermögenswerte durch, wenn der Kreditnehmer diesen nicht mehr abbezahlt.

§ 45 – Öffentlicher Vollstreckungsbeamte
(1) Einem Gerichtsvollzieher steht gleich, wer von Körperschaften des Staates mit der Eintreibung von Zahlungen, die aufgrund eines Gesetzes, Urteils oder eines rechtmäßigen Kostenbescheides fällig werden, beauftragt wurde.
(2) Ein öffentlicher Vollstreckungsbeamte benötigt für seine Tätigkeit keinen gerichtlichen Titel, es genügt ein Bescheid der Behörde.

Teil VII – Schlussbestimmungen
§ 46 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.