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Freitag, 3. Oktober 2014, 23:58

Telekommunikationsgesetz - TKG


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.



Gesetz über Telekommunikation – Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Telekommunikation in der Republik Bergen.

§ 2 Regulierung
(1) Der Telekommunikationsbetrieb unterliegt nach dem Maßgaben dieses Gesetzes der staatlichen Regulierung. Die Regulierung wird ausgeübt durch die zuständige obere Staatsbehörde.
(2) Die Regulierungsbehörde übt die Regulierung unabhängig, transparent, neutral, effizient, zum Wohle der Marktteilnehmer und nach den Regeln des Datenschutzes aus. Die zuständige Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
(3) Die Betreiber von Telekommunikationsnetzen müssen der Regulierungsbehörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich Daten, insbesondere die Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit, mitteilen.
(4) Der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bedarf der Genehmigung. Jede Änderung bedarf der Genehmigung, sofern sie einen Bereich betrifft, den die Regulierungsbehörde als relevant eingestuft hat.
(5) Die Regulierungsbehörde beobachtet den Markt und greift nötigenfalls regulierend ein. Sie hat mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen nicht ihre Marktmacht nutzen, um Kunden oder Konkurrenzunternehmen zu schaden. Insbesondere sorgt sie für Markttransparenz und den Zugang von Telekommunikationsunternehmen zum öffentlichen Netz gegen angemessenes Entgelt. Ferner kann es nach pflichtgemäßem Ermessen alle Maßnahmen anordnen, die es für erforderlich hält, die Rechte der Unternehmen und Kunden nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen durchzusetzen.
(6) Verstößt ein Unternehmen gegen Anordnungen der Regulierungsbehörde oder dieses Gesetzes, so kann die Regulierungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeld von bis zu 75 von Hundert des Gewinns nach Steuern des Vorjahres erteilen.

§ 3 Teilnahme, Preise
(1) Jeder Einwohner der Republik Bergen hat das Recht, am öffentlichen Telekommunikationsnetz angeschlossen zu sein und dort unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu kommunizieren. Die Teilnahme muss nicht entgeltlos gewährt werden. Verträge über den Zugang müssen verständlich gefasst sein und dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten.
(2) Behinderten Nutzern ist durch geeignete Maßnahmen der Zugang zum Kommunikationsnetz zu ermöglichen.
(3) Der Teilnehmer hat das Recht auf einen störungsfreien Zugang. Auf sein Verlangen ist der Ursache einer Störung unverzüglich und unentgeltlich nachzugehen.
(4) Der Teilnehmer kann unentgeltlich seine Eintragung oder Löschung in bzw. aus einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) verlangen.
(4) Telekommunikationsunternehmen haben Standartangebote für Leistungen mit großer Nachfrage zu veröffentlichen. Die Telekommunikationsunternehmen haben angemessene Preise zu verlangen.
Die Regulierungsbehörde kann anordnen, dass die Preise durch sie genehmigt werden müssen.
(5) Ein Wechsel des Anbieters muss nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit innerhalb von 14 Tagen unter Beibehaltung der Rufnummer auf Wunsch und kostenfrei geschehen. Der Teilnehmer soll maximal 24 Stunden auf seinen Anschluss verzichten müssen.

§ 4 Ortsvorwahlen
(1) Ortsvorwahlen dienen der Eingrenzung des Zielgebietes des Anrufes. Sie werden durch die Regulierungsbehörde vergeben.
(2) Für die Mobilfunknetze trifft die Regulierungsbehörde eine Regelung.

§ 5 Vergabe von Rufnummern
(1) Die Vergabe von Rufnummern an den Teilnehmer erfolgt durch die Dienstanbieter auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde festgelegten Systems. Jede Telefonnummer muss in Verbindung mit der Ortsvorwahl einzigartig sein.
(2) Der Teilnehmer kann seine Rufnummer frei wählen, sofern diese Verfügbar ist und hat die Möglichkeit, diese zu einem neuen Anbieter zu übertragen.

§ 6 Sonderrufnummern
Die Regulierungsbehörde trifft Regelungen über Sonderrufnummern.

§ 7 Kurznummern
(1) Die Regulierungsbehörde vergibt Kurznummern nur für sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.
(2) Die Notrufnummern
a) 111 für den Polizeinotruf
b) 112 für den Feuerwehr- und Rettungsdienstnotruf
sind von allen Telefonanschlüssen und Notrufeinrichtungen kostenfrei und ohne weitere Handlung als den Wahlvorgang erreichbar und verbinden direkt mit der nächsten Leitstelle. Missbrauch ist strafbar.
(3) Es wird eine kostenfreie Behördenrufnummer eingerichtet, die dem Zwecke des Bürgerservice dient.

§ 8 Netzneutralität
Durch geeignete Maßnahmen trägt die Regulierungsbehörde für eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen und eine Mindestqualität der Datenübertragung Sorge und legt verbindliche technische Standards fest.

§ 9 Rechnung und Bezahlung

(1) Der Teilnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Rechnung, die auf Verlangen mit einem Einzelverbindungsnachweis zu versehen ist.
(2) Der Teilnehmer hat Anspruch auf die Inanspruchnahme von Prepaid-Leistungen.
(3) Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Anschluss für Zahlungen neben der eigentlichen Telefonrechnung gesperrt wird.
(4) Der Kunde kann ungerechtfertigte Forderungen anzeigen und einbehalten. Der Anbieter ist sodann zur Nachprüfung verpflichtet.
(5) Eine Sperrung des Zugangs darf nur nach schriftlicher Androhung mit der letzten Rechnung nach frühestens 14 Tagen und bei einem Zahlungsverzug von mindestens vier Monatsentgelten erfolgen.

§ 10 Rundfunk
(1) Jeder Bewohner der Republik Bergen muss die technische Möglichkeit haben, den Rundfunk nutzen zu können, sofern er geeignete Geräte besitzt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Standards erlassen, die für den Rundfunk verbindlich sind.

§ 11 Vergabe von Frequenzen
Die Regulierungsbehörde vergibt Konzessionen für die Nutzung von bestimmten Frequenzen und überwacht den störungsfreien Betrieb. Die Nutzung von Frequenzen kann untersagt werden, wenn sie zu Störungen führt oder ohne Entschädigung vorübergehend zur Bewältigung von Krisensituationen eingeschränkt werden.

§ 12 Teilnehmerschutz
(1) Mehrwertdienste müssen vor Beginn der kostenpflichtigen Nutzung eine Ansage über die Kosten der Verbindung schalten. Die Regulierungsbehörde legt Höchstpreise für Mehrwertdienste fest.
(2) Anwählprogramme (Dialer) benötigen eine Zulassung durch die Regulierungsbehörde.
(3) Warteschleifen müssen kostenfrei sein.
(4) Werbeanrufe sind unzulässig.
(5) Vertragsschlüsse am Telefon bedürfen zur Wirksamkeit unbedingt der Bestätigung durch den Kunden in Schriftform.

§ 13 Netzbetrieb
(1) Die Netzanbieter arbeiten bei Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Netze zusammen.
(2) Der Staat kann den Netzanbietern Kosten, die ihm durch die zukünftige Erschließung mit Telekommunikationsnetzen entstehen, weil keine privatwirtschaftliche Erschließung stattfindet zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Rechnung stellen.
(2) Der Staat hat das Recht, den Netzanbietern die Nutzung von Grundstücken Dritter zum Zwecke der Telekommunikation unentgeltlich zu gestatten, sofern dadurch kein Nachteil für den eigentlichen Verwendungszweck entsteht. Der Besitzer hat diese Nutzung zu dulden, der Rechtsweg steht offen.

§ 14 Auskunftsersuchen
(1) Die Dienstanbieter sind verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung die Einzelverbindungsnachweise seit der letzten Rechnung bzw. seit der letzten gerichtlichen Anordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist, und deren Namen, Anschrift, Geburtsdatum sowie weitere Anschlüsse eines Kunden an die Sicherheitsbehörden weiterzugeben.
(2) Auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden und Rettungsdienste bei Gefahr im Verzuge oder auf gerichtliche Anordnung sind die Anbieter verpflichtet, unverzüglich eine Ortung des Mobiltelefons einer Person durchzuführen.

§ 15 Speicherung
Eine weitergehende Datenspeicherung als zum Abrechnungszwecke oder gemäß § 10 ist unzulässig.
Eine Speicherung der Einzelverbindungsnachweise für Flatratedienstleistungen ist nicht als Speicherung zu Abrechnungszwecken anzusehen, sofern der Teilnehmer für die Verbindung nicht gesondert bezahlen muss.

§ 16 Kosten der Regulierungsbehörde
Für ihr Tätigwerden nach diesem Gesetz stellt die Regulierungsbehörde ihre Kosten zusätzlich in Rechnung.

§ 17 Telemedien
(1) Telemedien sind zulassungsfrei. Die Gesetze der Republik Bergen finden Anwendung auf Telemedien, deren Betreiber seinen Sitz in Bergen hat oder deren Zielgebiet ausschließlich die Republik Bergen ist.
(2) Telemedienanbieter, die aus kommerziellem Interesse handeln, haben ihren Namen, ihre Adresse, ihre Kontaktdaten, ggf. ihre Zulassungsnummern und die zuständige Aufsichtsbehörde leicht erkennbar anzubringen (Impressum).
(3) Bei kommerziellen Angeboten müssen Anbieter, Preis sowie Vertragsbedingungen unzweifelhaft erkennbar sein. Irreführende Werbung ist unzulässig. Ein Kaufvorgang bedarf der klaren Kennzeichnung mit der Option „Kaufen“, den die der Nutzer bewusst anwählen muss, es besteht ein vierzehntägiges Rückgaberecht.
(4) Dienstanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Das gilt nicht, wenn der Dienstanbieter lediglich Informationen durcheiltet, ohne bewusst mit dem Anbieter der Informationen zusammenzuarbeiten. Bei illegalen Inhalten besteht eine Löschpflicht.
(5) Dienstanbieter dürfen nur erforderliche Informationen erheben, speichern und verarbeiten.Eine Weitergabe bedarf der Genehmigung des Nutzers. Das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren. Der Anbieter hat für die Sicherheit der Nutzerdaten zu sorgen.

§ 18 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am dritten Oktober zweitausendundvierzehn


DER STAATSPRÄSIDENT