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Dienstag, 2. Juni 2015, 21:13

Verdienstordens-Anordnung - VerdienstOAnO


Der Tradition des Verdienstordens in Bergen folgend und unter Einbeziehung des Wandels der gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen erlasse ich gemäß der mir übertragenen Zuständigkeit unter Einführung einer Auszeichnung für treue Dienste im Staatsdienst die folgende Anordnung über den Verdienstorden und das Ehrenzeichen der Republik:

§ 1 – Zweck
Diese Anordnung regelt die Schaffung und Verleihung des Verdienstordens der Republik Bergen und des Ehrenzeichens der Republik Bergen.

§ 2 – Auszeichnungswürdige Leistungen
(1) Der Verdienstorden der Republik Bergen wird verliehen für besondere Leistungen auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, wissenschaftlichen, kulturellem, ehrenamtlichem oder zivilgesellschaftlichem Gebiet, für besondere Verdienste um die Republik oder sonst herausragende Verdienste.
(2) Das Ehrenzeichen für hervorragende und treue Dienste der Republik Bergen steht dem Verdienstorden gleich und wird für besondere Leistungen von Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleuten und weiteren Bediensteten des Staates in der Gefahrenabwehr oder im Ausnahmefall in anderen Bereichen verliehen.
(3) Die Auszeichnung kann auch posthum erfolgen.

§ 3 – Vorschlagsrecht und Prüfung
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger Bergens können eine Person für die Verleihung der Verdienstmedaille, des kleinen Verdienstordens, des kleinen Verdienstordens in besonderer Ausführung und des großen Verdienstordens sowie des besonderen Verdienstordens vorschlagen.
(2) Die Verleihung der Sonderstufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen können ausschließlich Botschafter der Republik im Ausland, der Außenminister und der Staatskanzler vorschlagen.
(3) Die Verleihung der kleinen Ausführung des Ehrenzeichens können alle Kameraden vorschlagen, die der großen Stufe alle Vorgesetzten, die der Sonderstufe und der Sonderstufe in besonderer Ausführung der zuständige Minister oder der Generalstabschef der Bergenwehr, der Generalinspekteur der Polizei, der Generalbrandinspekteur und die Leiter anderer Staatsbehörden für ihren Bereich.
(4) Die Ordenskanzlei im Staatspräsidialamt nimmt die Prüfung der Vorschläge vor.

§ 4 – Stufen des Verdienstordens und des Ehrenzeichens
(1) Der Verdienstorden der Republik Bergen gliedert sich aufsteigend in folgende Stufen:
1. Verdienstmedaille
2. kleiner Verdienstorden
3. kleiner Verdienstorden in besonderer Ausführung
4. großer Verdienstorden.
(2) Der Verdienstorden der Republik Bergen wird auch in Sonderstufen verliehen, die in aufsteigender Reihenfolge gegliedert sind:
1. Sonderstufe des kleinen Verdienstordens
2. Sonderstufe des großen Verdienstordens
3. Besonderer Verdienstorden der Republik Bergen Zweiter Klasse
4. Besonderer Verdienstorden der Republik Bergen Erster Klasse
5. Sonderstufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen ist die vierte Sonderstufe des Verdienstordens.
(3) Das Ehrenzeichen für hervorragende und treue Dienste ist in aufsteigender Reihenfolge gegliedert in die
1. kleine Ausführung
2. großer Ausführung
3. Sonderstufe
4. Sonderstufe in besonderer Ausführung.
Es wird jeweils getrennt verliehen für Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute und andere öffentliche Bedienstete.

§ 5 – Verleihung und Aberkennung
(1) Die Verleihung des Verdienstordens und des Ehrenzeichen für hervorragende und treue Dienste kann an bergische Staatsbürger und Ausländer gleichermaßen, ohne Unterschied nach Geschlecht, Alter, Religion oder Rasse erfolgen.
(2) Der Verdienstorden und das Ehrenzeichen für hervorragende und treue Dienste werden durch den Staatspräsidenten oder in seinem Auftrag feierlich verliehen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen. An geeigneter Stelle ist zudem eine Ehrengalerie einzurichten, in der für jeden Träger, getrennt nach Verdienstorden und Ehrenzeichen sowie nach den jeweiligen Stufen unter Nennung des Namens, eine Plakette anzubringen ist, die den Namen, das Verleihungsdatum und den Grund der Verleihung beinhaltet.
(3) Erweist sich eine Person als der Auszeichnung unwürdig, so kann sie wieder aberkannt werden. Die Aberkennung kann auch posthum erfolgen.
(4) Die Sonderstufen des Verdienstordens werden in der Regel nur an Personen verliehen, die bereits mit dem Verdienstorden ausgezeichnet wurden. Die Sonderstufe des besonderen Verdienstordens bleibt ausländischen Staatsoberhäuptern und Staatsmännern sowie ehemaligen Staatspräsidenten vorbehalten.
(5) Die Sonderstufe in besonderer Ausführung des Ehrenzeichens wird nur verliehen, wenn der zu Würdigende bei seinem Einsatz für einen Kameraden oder einen Dritten das Leben verloren hat, dauerhafte und schwere körperliche Schäden auf sich genommen hat oder der Einsatz über jedes Maß der Pflichterfüllung hinausgeht.

§ 6 - Gestaltung
Die Gestaltung des Verdienstordens sowie des Ehrenzeichen für hervorragende und treue Dienste und ihrer Ausführungen, der Trageweise und der Urkunden wird durch die Ordenskanzlei in Ausführungsbestimmungen festgelegt.

§ 7 - Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Verkündigung in Kraft. Andere Orden und Ehrenzeichen werden durch diese Anordnung nicht beeinträchtigt.

Unterzeichnet in der Freien Stadt Bergen, am zweiten Juni zweitausendundfünfzehn

DER STAATSPRÄSIDENT