Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Samstag, 28. November 2015, 00:47

Flaggenverordnung - FlaggenVO


Gemäß Art. 30, Abs. 2 VdRB verordne ich

§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Staatsbehörden der Republik und den ihnen nachgeordneten Dienststellen sowie für die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Sie findet auch Anwendung auf die Körperschaften der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung. Für die obersten nicht-ministeriellen Staatsorgane kann die Leitung abweichendes bestimmen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.

§ 2 – Allgemeine Beflaggungsordnung
(1) Dienstgebäude der obersten und oberen Staatsbehörden unterliegen der allgemeinen Beflaggung, dies gilt auch für bergische Auslandsvertretungen.
(2) Andere Dienstgebäude sind in der Regel zu beflaggen, wenn darauf nicht aus besonderen Gründen verzichtet wird, insbesondere bei solchen Gebäude, die nicht überwiegend den Zwecken der öffentlichen Verwaltung dienen. Wird auf die allgemeine Beflaggung verzichtet, so bleibt davon die besondere Beflaggung ausgenommen.
(3) Die Beflaggung erfolgt an Flaggenmasten entweder am Gebäude oder auf dem Gelände des betreffenden Gebäudes. Soweit nicht andere Beflaggungszeiten vorgegeben sind, ist von Dienstbeginn bis Dienstende, höchstens jedoch von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zu flaggen. Ständige Beflaggungen bleiben ausgenommen.
(4) Die Flagge der Republik ist links vom Gebäude aus gesehen und davon nach rechts ausgehend die Flaggen der Region, der Landschaft, des Landkreises und der Kommune zu hissen. Weitere offizielle Flaggen können anlassbezogen gehisst werden. Stehen weniger Masten zur Verfügung, so ist bevorzugt die Flagge derjenigen Körperschaft zu hissen, der die Dienststelle untergeordnet ist, danach die genannte Reihenfolge. An obersten Staatsbehörden und Auslandsvertretungen wird in der Regel nur die Flagge der Republik gehisst.
(5) Soweit der Anlass es nicht anders gebietet, sind alle Flaggen in gleicher Weise zu setzen.

§ 3 – Besondere Beflaggung
(1) Der Staatspräsident kann für das gesamte Gebiet der Republik oder für Teile davon die besondere Beflaggung anordnen. Soweit nur Teile der Verwaltung betroffen sind, kommt dieses Recht für die ihnen nachgeordneten Bereiche auch den Leitern der Staatsbehörden oder ihren Beauftragten oder den Verwaltungsleitern der Selbstverwaltungskörperschaften zu.
(2) Die Anordnung soll einer untergeordneten Stelle nur dann obliegen, wenn der Anlass einen besonderen Bezug zu ihrem Geschäftsbereich hat.
(3) Die besondere Beflaggung kann als Normalbeflaggung oder als Trauerbeflaggung zeitlich begrenzt angeordnet werden. Trauerbeflaggung wird durch Absenken der Flagge auf Halbmast, oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – durch das Anfügen eines Trauerflors durchgeführt.
(4) Ohne Anordnung soll besondere Normalbeflaggung stattfinden
1. an Tagen der Durchführung öffentlicher Wahlen,
2. am Tag der Verfassung (03.04.), Tag des Senats (01.05.), Tag der Bergener (01.07.) sowie am Gedenktag für Frieden und Demokratie (09.10.).

§ 4 – Bestimmungen zum Verwenden von Flaggen
(1) Eine zum öffentlichen Beflaggen im Sinne dieser Verordnung gedachte Flagge bedarf ihrem Typ nach der Genehmigung des Staatspräsidenten.
(2) Flaggen sind als Hoheitszeichen respektvoll zu behandeln. Sind sie beschädigt, sollen sie ausgetauscht werden.

§ 5 – Ausländische Flaggen
Werden aus besonderen Gründen Flaggen von internationalen Organisationen oder fremden Staaten durch bergische Behörden geflaggt, so gilt, dass diese links von der Flagge der Republik eingereiht werden, soweit nicht eine alternierende Beflaggung stattfindet. Es gilt im Zweifel unter fremden Staaten alphabetische Reihenfolge mit Vorrang für internationale Organisationen.

§ 6 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.

Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am siebenundzwanzigsten November zweitausendundfünfzehn