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Samstag, 28. November 2015, 00:49

Staatsakteverordnung - StaatsaktVO


Gemäß Art. 30, Abs. 2 VdRB verordne ich

§ 1 – Grundsatz
Die Entscheidung über die Anordnung von Staatsakten obliegt dem Staatspräsidenten. Soweit andere Verfassungsorgane betroffen sind, können sie die Anordnung vorschlagen.

§ 2 – Arten von Staatsakten
(1) Ein Staatsakt kann angeordnet werden
1. zur feierlichen Begehung eines besonderen historischen oder aktuellen Ereignisses oder Feiertages,
2. zur Würdigung lebender oder verstorbener Personen oder Organisationen mit besonderen Verdiensten,
3. als offizieller Ausdruck des Mitgefühls bei Katastrophenereignissen oder sonstigen Trauerereignissen im Ausland,
4. aus Anlass des Todes einer Person des öffentlichen Lebens, insbesondere solcher mit besonderen Verdiensten oder ehemaligen Amtsträgern,
5. als Rahmen für sonstige bedeutende Ereignisse,
6. aus sonstigen, im Ermessen des Staatspräsidenten liegenden Gründen.
(2) Ist der Staatsakt aus Anlass eines Todesfalls angeordnet, so kann der Staatspräsident gleichzeitig anordnen, dass ein Staatsbegräbnis, wahlweise unter Ein- oder Ausschluss militärischer Ehren bestimmten Umfangs, stattfinden soll.
Er kann gleichzeitig anordnen, dass an die Stelle militärischer Ehren jede andere Ehrerweisung durch uniformierte Bedienstete der Republik tritt und verfügen, dass für die Aufbahrung des Verstorbenen geeignete öffentliche Anlagen und eine angemessene Totenwache gestellt werden.
(3) Der Staatspräsident wird einen Staatsakt nicht gegen den Willen der betroffenen Person oder der Hinterbliebenen anordnen und besondere Wünsche angemessen berücksichtigen.

§ 3 – Durchführung
(1) Für die Planung und Gestaltung der Staatsakte ist die Stelle zuständig, der die Zuständigkeit in der Anordnung übertragen wird, die Interessen der Verfassungsorgane sind zu berücksichtigen. Die Umsetzung durch Stellen der Bergenwehr richtet sich nach der Zuständigkeitsregelung für diese Anlässe, soweit nichts anderes ausnahmsweise bestimmt wird.
(2) Die Durchführung erfolgt unter Einbeziehung der traditionellen Regeln und Grundsätze dem Anlass und den Gegebenheiten der Veranstaltung angepasst.

§ 4 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Staatsakte und Staatsbegräbnisse vom 17.06.12 außer Kraft.


Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am siebenundzwanzigsten November zweitausendundfünfzehn