Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Donnerstag, 11. Februar 2016, 23:45

Versammlungsgesetz - VersG



§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Abhalten von Versammlungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Zusammenkommen von mindestens 3 Personen zur Erörterungen eines gemeinsamen öffentlichen Anliegens.
(2) Versammlung unter freiem Himmel ist eine Versammlung, die in konfliktträchtiger Weise mit der Öffentlichkeit in Berührung kommt.

§ 3 Versammlungsrecht
Jeder Bürger hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

§ 4 Grundsätzliches
(1) Eine Versammlung unter freiem Himmel ist bei der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch vor Bekanntmachung der Einladung. Bei der Anzeige ist die Zahl der erwartenden Teilnehmer, der Versammlungsleiter, der Zweck und der Ort der Versammlung anzugeben.
(2) Ein Aufruf zur Teilnahme an einer Versammlung muss den Namen des Aufrufenden und des Versammlungsleiters enthalten.
(3) Jedermann hat Störungen, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Versammlung entgegenstehen zu unterlassen, insbesondere
a) das Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen und
b) das Tragen von Uniformen, die der Dienstuniform einer Sicherheitsbehörde der Republik Bergen oder einer Uniform der Bergenwehr zum Verwechseln ähnlich sehen,
c) das Mitführen oder Verwenden von Gegenstände, die der Erschwerung der Identitätsfeststellung (Vermummung) oder der Abwehr von hoheitlichen Maßnahmen dienen, es sei denn, die zuständige Stelle erteilt dafür im Einzelfall oder für besondere Vereinigungen eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung.
(4) Ablauf, Beginn, Unterbrechung und Schluss der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter.
(5) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und hat sich dazu einer angemessenen Anzahl von Ordnern zu bedienen, die volljährig, nicht vorbestraft und als solche eindeutig gekennzeichnet sein müssen. Ihnen obliegt es, die Sicherheit der Versammlung zu gewährleisten. Kann der Versammlungsleiter die Sicherheit nicht mehr gewährleisten, hat er die Versammlung unverzüglich zu beenden.
(6) Alle Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen des Versammlungsleiters oder seiner Beauftragten Folge zu leisten. Der Leiter kann Personen, die die Versammlung stören, ausschließen. Bestimmte Personen und Personengruppen können in der Einladung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Pressevertreter und für Ausschlüsse, die dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen.

§ 5 Verbot und Auflagen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder einschränkende Anordnungen zu ihr treffen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen von der Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentlicher Sicherheit ausgeht.
(2) Sie kann eine Versammlung auflösen, wenn sie entgegen einer Rechtspflicht nicht angezeigt ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können, wenn Anordnungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 gegeben sind.
(3) Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.

§ 6 Sonstige Maßnahmen
(1) Polizeibeamte können zur Sicherung der Versammlung entsandt werden, sie müssen als solche erkennbar sein.
(2) Die Polizei kann zum Zwecke der Eigensicherung und der Strafverfolgung Bild- und Tonaufnahmen anfertigen, auch wenn dabei unbeteiligte Dritte erfasst werden. Diese dürfen nur aufgrund konkreter Verdachtsmomente ausgewertet werden und sind unmittelbar nach der Klärung einer mangelnden strafrechtlichen Relevanz zu löschen. Daten über verdächtige Personen dürfen gespeichert und verarbeitet werden.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Versammlung ausschließen und den Ausschluss durchsetzen.

§ 7 Rechtsvorschriften
(1) Durch Rechtsvorschriften können weitere allgemeine Anforderungen für die Zulässigkeit einer Versammlung bestimmt werden, die erforderlich sind, um eine solche ohne Gefahren für die Veranstalter, Organisatoren und die Allgemeinheit durchführen zu können.
(2) Insbesondere geregelt werden können ebenso durch die jeweils zuständige Stelle Anforderungen des Brandschutzes und der medizinischen Versorgung, der Fluchtwege und der Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur, insbesondere Sanitäranlagen und Ruhebereiche, wie auch des Lärmschutzes und der Verkehrssicherheit.

§ 8 Besondere Rechtsvorschriften
Die zuständige Behörde kann besondere Vorschriften aufgrund ortsbezogener Besonderheiten, einschließlich einer generellen oder auf bestimmte Fälle begrenzten, dauerhaften oder zeitweisen Untersagung von Versammlungen an oder auf bestimmten Örtlichkeiten erlassen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

§ 9 Zuständige Stellen
(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach diesem Gesetz ist, soweit diese nicht der Polizei zugewiesen sind, die kommunale Ordnungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde. Sind die Interessen einer obersten Staatsbehörde betroffen, so ist diese ins Benehmen zu setzen.
(2) Die Polizei unterstützt die zuständige Behörde bei der Durchsetzung dieses Gesetzes.

Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am einunddreißigsten Januar zweitausendundsechzehn
aufgrund des Senatsbeschlusses vom einundzwanzigsten Januar zweitausendundsechzehn.

DER STAATSPRÄSIDENT