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Freitag, 10. März 2017, 15:54

Korruptionsbekämpfungsgesetz 1975 - GKB

zuletzt geändert durch das "Gesetz zur Umwandlung von unabhängigen Körperschaften eigener Art in Staatsagenturen" mit Wirkung zum 01. Januar 2012

§ 1 – Strafnormen
(1) Korruption im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat, aus deren Folge der Inhaber einer öffentlichen oder privaten Vertrauensstellung sich selbst oder einem anderen unberechtigten Vorteil jedweder Art zu Lasten insbesondere desjenigen verlangt, verschafft, versprechen lässt oder verspricht, zudem die Vertrauensstellung besteht. Der Begriff umfasst auch den Versuch oder die Teilnahme an einer solchen Tat.
(2) Die Verfolgbarkeit von Korruptionsstraftaten zum Nachteil öffentlicher Haushalte innerhalb des Geltungsbereichs des bergischen Strafrechts, von Privatpersonen mit dortigem Wohnsitz oder juristischen Personen mit dortigem Geschäftssitz wird nicht durch die Begehung außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches beschränkt.
(3) Ein Amtsträger, der sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt oder nach Eintritt in den Ruhestand ohne besondere Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde als Vertreter gewerblichen Interesses gegenüber öffentlichen Stellen betätigt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 2 – Zuständigkeiten und Delegation
(1) Für alle Straftaten mit Bezug zur Korruption, die Amtsträger oder staatliche Interessen betreffen, besteht die Zuständigkeit nach diesem Gesetz. Für alle anderen Straftaten mit Korruptionsbezug, die von besonderen öffentlichen Interesse sind kann die Zuständigkeit nach diesem Gesetz bestehen.
(2) Der nach diesem Gesetz zuständigen Stelle sind alle nach Absatz 1 infrage kommenden Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Diese auf die Verfahrensübernahme verzichten, solange und soweit sie das für erforderlich hält. Sie ist über den Gang des Verfahrens zu unterrichten und kann es jederzeit an sich ziehen. Über alle anderen Verfahren kann sie sich jederzeit unterrichten oder diese an sich ziehen.
(3) Die nach diesem Gesetz zuständige Stelle hat gegenüber jeder Behörde die für ihre Tätigkeit notwendigen Auskunfts- und Weisungsrechte. Dies gilt auch für die obersten Staatsbehörden, soweit die Staatsregierung nicht widerspricht.

§ 3 – Staatsagentur für Korruptionsbekämpfung
(1) Zuständige Stelle nach diesem Gesetz ist die Staatsagentur für Korruptionsbekämpfung als Strafverfolgungsbehörde. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als unabhängiger Bestandteil der Staatsverwaltung und ist nur dem Gesetz und ihrem Auftrag verpflichtet. Die Staatsagentur regelt ihre inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich.
(2) Die Staatsagentur hat ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen, sie kann Außenstellen errichten.
(3) Die Leitungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die vom Senat mit 3/5-Mehrheit gewählt und durch den Staatspräsidenten ernannt werden. Sie dürfen kein anderes Amt oder Mandat wahrnehmen. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein. Die Mitglieder können vor Eintritt in den Ruhestand nur unter Belassung der vollen Bezüge vom Senat mit 3/5-Mehrheit von seinem Amt entbunden und müssen als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung aus ihrem Amt entfernt werden.
(4) Die Leitungskommission beschließt über die Angelegenheiten der Behördenleitung. Sie bestellt einen Direktor und weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben zu ihrer Unterstützung. Diese sind mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Richter, Beamte oder Hochschullehrer. ie dürfen kein anderes Amt oder Mandat wahrnehmen.
(5) Die übrigen Bediensteten sind Staatsbedienstete jeder Rechtsstellung. Soweit sie von anderen Behörden abgeordnet sind, können dienstrechtliche Entscheidungen nur mit Zustimmung der Staatsagentur getroffen werden. Ihre Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 4 – Generelle Befugnisse
(1) Die Staatsagentur steht einer Staatsanwaltschaft gleich, die nicht der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegt. Sie verfügt über einen eigenen Ermittlungsdienst als Polizeibehörde. Sie nimmt alle ihre Amtshandlungen selbst vor, kann aber jederzeit um Amtshilfe ersuchen.
(2) Die Staatsagentur hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Akten staatlicher Stellen zu verlangen, die nicht der besonderen Geheimhaltung unterliegen. Unterliegen sie der besonderen Geheimhaltung, soll die Einsicht unter geeigneten Auflagen im Einvernehmen gewährt werden.
(3) Bei jeder Behörde der Republik und der Selbstverwaltung und bei Stellen mit judikativen oder legislativen Aufgaben soll ein Anti-Korruptionsbeauftragter durch die Staatsagentur bestellt werden, dem Stellvertreter und Bedienstete beigegeben werden können. Die Beauftragten sollen als Bedienstete der Staatsagentur betrachtet werden. Eine Bestellung kann auch für mehrere Stellen oder einzelne Organisationsteile dieser Stelle erfolgen, wenn dies angemessen erscheint.
(4) Die Staatsagentur wirkt bei ihrer Arbeit insbesondere mit den unabhängigen Kontroll- und Beschwerdestellen und dem Staatsrechnungshof sowie mit dem Aufsichts- und Finanzbehörden zusammen.
(5) Die Bediensteten der Staatsagentur, die mit der Leitung von Ermittlungen beauftragt sind, haben das Recht, Eide und eidesstattliche Versicherungen abzunehmen. Sie stehen für die Zwecke der Befragung einem Richter gleich.

§ 5 – Suspendierung
(1) Gegen Amtsträger, die im Verdacht einer Straftat im Sinne des § 1 dieses Gesetzes stehen, kann die Staatsagentur durch Bescheid eine vorläufige Suspendierung aussprechen und Besoldungszahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung im Falle der Verurteilung stellen. Die Suspendierung lässt die Befugnis zur Ausübung des öffentlichen Amtes oder Mandates für die Dauer ihrer Geltung entfallen, nicht aber die Inhaberschaft.
(2) Die Staatsagentur kann Zulassungen und Erlaubnisse ganz oder teilweise suspendieren und damit ihre Wirkung für die Dauer der Suspendierung aufheben, wenn deren Inhaber im Verdacht einer Straftat im Sinne des § 1 dieses Gesetzes steht. Besteht der Verdacht gegen Erfüllungsgehilfen, kann nur deren Befugnis suspendiert werden.
(3) Gegen die Suspendierung ist der Rechtsweg zu den Strafgerichten eröffnet.

§ 6 – Sanktionsverbot
(1) Für die wahrheitsgemäße Zusammenarbeit mit der Staatsagentur dürfen keinem Staatsbediensteten Nachteile irgendwelcher Art entstehen.
(2) Die wahrheitsgemäße Zusammenarbeit mit der Staatsagentur kann keine Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten darstellen. Davon ausgenommen sind Verschwiegenheitspflichten von Rechtsberatern, Seelsorgern und Ärzten.
(3) Die Staatsagentur ist berechtigt, die für die Durchsetzung dieser Rechte hilfreiche Unterstützung rechtlicher und finanzieller Art zu leisten.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 01. Januar 1975 in Kraft.