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Freitag, 17. März 2017, 20:33

Verwaltungsstrukturgesetz - VerwStG

in der Form der Verkündigung vom 01. Juni 1960, zuletzt geändert durch das Ergänzungsgesetz zum Einführungsgesetz des Regionalgesetzes vom 01. August 2015.

§ 1 – Allgemeines
Das Gesetz regelt die Struktur der öffentlichen Verwaltung und findet keine Anwendung, sofern und soweit durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 – Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Behörden
(1) Staatliche Rechtsträger mit mitgliedschaftlicher Verfassung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von Steuern befreit, die aufgrund von Umsatz oder Gewinn anfallen. Ein Insolvenzverfahren gegen sie ist unstatthaft.
(2) Anstalten des öffentlichen Rechts werden von einer Körperschaft unter Widmung für bestimmte Zwecke errichtet. Sie sind mit eigener Rechtsträgerschaft ausgestattet, ohne privatrechtlich verfasst zu sein. Soweit nicht anders bestimmt, finden auf Anstalten des öffentlichen Rechts die Bestimmungen über Körperschaften sinngemäß Anwendung. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die errichtende Körperschaft.
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind durch eine Körperschaft errichtete und einem bestimmten Zweck gewidmete Rechtsträger. Soweit nicht anders bestimmt, finden auf sie die Bestimmungen über Körperschaften sinngemäß Anwendung. Für die Verbindlichkeiten haftet die errichtende Körperschaft.
(3) Behörden sind Einheiten eines Rechtsträgers, die für diesen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

§ 3 – Gliederung der Verwaltung auf Ebene der Republik
(1) Oberste Staatsbehörden sind solche Behörden, die keiner Aufsicht durch eine andere Behörde unterliegen, einschließlich der Staatsministerien, des Staatskanzleramtes, der Senatsverwaltung und des Staatspräsidialamtes.
Obere Staatsbehörden sind einer obersten Staatsbehörde unterstellt und nehmen die übertragenen Aufgaben im Instanzenzug wahr. Sie können ausnahmsweise auch als Fachbehörde erster Instanz tätig werden.
Untere Staatsbehörden sind einer oberen Staatsbehörde nachgeordnet und Fachbehörden erster Instanz.
(2) Staatsbehörden können durch Gesetz oder Verordnung errichtet werden. Behörden, die nicht als oberste Staatsbehörden oder Staatsbehörden eigener Art errichtet werden, müssen einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.
(3) Die Ernennung und Entlassung der Behördenleitung obliegt dem Staatspräsidenten. Sie wird für die unteren Staatsbehörden und weitere Bedienstete mit Leitungsfunktion regelmäßig an die oberste Staatsbehörde delegiert, die sie für Unterbehörden wiederum an die Oberbehörde übertragen kann.

§ 4 – Verwaltungsgliederung der Gebietskörperschaften
(1) Behörden der Regionen oder Kommunen könne auch durch Rechtsakt der dortigen Organe errichtet werden. Sie werden in der Regel als Teil der Regional- oder Kommunalverwaltung geführt und unterstehen andernfalls ihrer Aufsicht.
(2) Die Kommunen nehmen übertragene Aufgaben als Fachbehörde erster Instanz wahr, die Regionen sind Fachbehörde zweiter Instanz, die Staatsoberbehörden Fachbehörden dritter Instanz und die Obersten Staatsbehörden Fachbehörden letzter Instanz. Die Regionen können im Instanzenzug ausgelassen werden.
(3) Die Regionen nehmen übertragene Aufgaben als Fachbehörde erster Instanz wahr, die Staatsoberbehörde sind Fachbehörden zweiter Instanz und die obersten Staatsbehörden Fachbehörden letzter Instanz.
(4) Soweit die Fachbehörde erster Instanz Teile übertragener Aufgaben an Untergliederungen überträgt, sollen diese für die Fachbehörde erster Instanz wahrnehmen, selbst wenn sie unter eigenem Namen handeln.

§ 5 – Errichtung und Organisation von Behörden
(1) Behörden können durch jeden Rechtsträger errichtet werden, dem dieses Recht zusteht. Es ist ein Behördenleiter zu benennen, dem Stellvertreter und Beigeordnete in der Behördenleitung nachgeordnet werden können. Behörden können untergliedert werden in Abteilungen, Dezernate und Ämter. Der Aufbau der Behörde und die Geschäftsverteilung obliegt der Behördenleitung.
(2) Der Behördenleiter oder seine Beauftragten vertreten ihren Rechtsträger innerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde gerichtlich und außergerichtlich, soweit der Rechtsträger keine anderweitige Vertretung bestimmt.
(3) Die Ernennung und Entlassung von Beamten sowie die Bestellung von Staatsbediensteten obliegt dem Behördenleiter nach Maßgabe der geltenden Stellenpläne, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Behörden führen ein eigenes Dienstsiegel, wenn ihnen ein solches vom Staatspräsidenten genehmigt wurde. Ansonsten führen sie das genehmigte Dienstsiegel ihres Rechtsträgers. Wurde einem Rechtsträger kein Dienstsiegel genehmigt, führt er das Siegel der Republik unter Ergänzung seiner Bezeichnung.

§ 6 – Ausschüsse, Ehrenämter und Beleihung
(1) Ausschüsse und andere Gremien außerhalb von parlamentarischen Versammlungen setzen sich aus den durch die Errichtungsentscheidung bestimmten Vertretern zusammen. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Es ist ein Vorsitzender zu bestimmen und kann eine Geschäftsordnung festgesetzt werden. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, soweit im Falle der ersten Ladung zu einer Sitzung ein Quorum erfüllt wird. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Die Verpflichtung zu einem Ehrenamt kann durch Rechtsvorschrift erfolgen, ihre unentschuldigte Verletzung in der Regel eine Verwaltungsübertretung. Die Ausübung des Ehrenamtes ist verbunden mit der Verpflichtung zur unparteiischen und gewissenhaften Aufgabenerfüllung und in der Regel zu entschädigen. Der Verpflichtende tritt in die Haftung für die Aufgabenerfüllung ein.
(3) Wer im Auftrag der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, ohne ihr Bediensteter oder anderweitig Verpflichteter zu sein, übt diese im Zweifel als Ehrenamt aus.

§ 7 – Aufsicht und Weisungsrecht
(1) Innerhalb der Fachbehörden unterliegt die Aufgabenerfüllung der Aufsicht der Vorgesetzten, in letzter Instanz dem Leiter oder seinem Vertreter.
(1) Die Fachbehörden unterliegen der Aufsicht der im Instanzenzug übergeordneten Fachbehörde.
(2) Die Aufsicht wird regelmäßig in allen drei Formen ausgeübt als
1. Rechtsaufsicht über die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung,
2. Fachaufsicht über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung einschließlich der inhaltlichen Maßstäbe,
3. Organisationsaufsicht über die innere Ordnung und Geschäftserledigung unter Ausschluss der Dienstaufsicht.
(3) Die Dienstaufsicht nach dem Staatsbedienstetengesetz wird durch die Vorgesetzten ausgeübt. Nach der obersten Fachbehörde obliegt sie abschließend dem Staatspräsidenten als obersten Dienstherren. Die Fachbehörden für den öffentlichen Dienst sind bei grundsätzlichen Angelegenheiten zu beteiligen.
(4) Weisungen als verbindliche Maßnahmen der Aufsicht können im Einzelfall oder mit allgemeiner Wirkung (Erlass) ergehen. Sie entfalten keine Außenwirkung und sind nicht Rechtsvorschriften im Sinne des § 11. Sie bedürfen auch keiner gesonderten Ermächtigung.
(5) Die Aufsicht schließt das Recht ein, im Einzelfall eine Entscheidung an sich zu ziehen (Evokation) oder anstelle der zuständigen Behörde zu handeln (Ersatzvornahme).

§ 8 – Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten tritt Abschnitt I des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 12. März 1956 außer Kraft.