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Freitag, 17. März 2017, 20:39

Verwaltungsübertretungsgesetz - VerwÜG

in der Form der Verkündigung vom 01. Juni 1990, zuletzt geändert und umbenannt durch das Gesetz zur Reform des Verwaltungsstrafgesetzes vom 01.01.2010.

§ 1 – Grundsätze
(1) Eine Verwaltungsübertretung ist eine rechtswidrige Handlung, die keine Straftat ist, soweit diese durch Rechtsvorschrift der Republik, ihrer Selbstverwaltungskörperschaften oder einer anderen, gesondert ermächtigten Stelle bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts, insbesondere die Artikel I-III des Strafgesetzbuches, finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass statt einer Straftat auf die Verwaltungsübertretung abzustellen ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Einzig zulässige Rechtsfolge ist ein Bußgeld, die Nebenfolgen des Artikels V sind zulässig. Die besonderen Regelungen zur Strafbarkeit Jugendlicher finden stattdessen sinngemäß Anwendung. Die Anordnung von Maßnahmen nach § 13a StGB ist zulässig und obliegt dem örtlich zuständigen Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft.
(4) Die Verjährung beträgt für jedes im Höchstmaß bestimmte volle Tausend des Bußgeldes 6 Monate, höchstens jedoch 5 Jahre.
(5) Wird zugleich mit einer Verwaltungsübertretung eine Straftat verwirklicht, wird zunächst das Strafgesetz angewendet und neben einer Straftat nicht eine Verwaltungsübertretung geahndet.

§ 2 – Rechtsfolgen für Vertretene und juristische Personen
(1) Handelt jemand als Vertreter oder Beauftragte, können neben dem Täter auch der Auftraggeber oder Vertretende verantwortlich gemacht werden, wenn ihm aus der Handlung ein Vorteil erwächst oder er seine Pflichten verletzt hat. Dies gilt umgekehrt auch für den Vertreter oder Bevollmächtigten. Dabei ist unerheblich, ob der Auftrag möglicherweise unwirksam war.
(2) Verwirklicht eine juristische Person den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung oder Strafvorschrift, so kann ungeachtet anderer Vorschriften ein Bußgeld in angemessener Höhe gegen die juristische Person oder Vereinigung oder ihren Rechtsnachfolger verhängt werden, auch wenn dies nicht gesondert bestimmt oder vorgesehen ist.

§ 3 – Bußgeld
(1) Ein zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung verhängtes Bußgeld muss verhältnismäßig und angemessen sein. Es soll mindestens 5 BM betragen und bei einem vermögenswerten Vorteil diesen übersteigen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
(2) Ein Bußgeld für eine fahrlässige Handlung soll grundsätzlich niedriger sein als für eine vorsätzliche Handlung.
(3) Ist die Höhe des rechtlich bestimmten Bußgeldes unbillig, kann es ermäßigt oder von der Verhängung abgesehen werden.
(4) Bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen kann anstelle der Ahndung mit Zustimmung des Betroffenen eine Verwarnung erteilt werden, für die eine Gebühr bis zu 50 BM erhoben werden kann. Mit Entrichtung der Gebühr ist die Eröffnung des Verfahrens ausgeschlossen.

§ 5 – Verfahrensvorschriften
(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen sind die zuständigen Behörden. Für das Verfahren finden die Vorschriften des Strafprozessrechts sinngemäß Anwendung, an die Stelle des Gerichts tritt die zuständige Behörde. Die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bleibt dem zuständigen Gericht auf Antrag der Behörde vorbehalten.
(2) Die zuständige Behörde erforscht nach pflichtgemäßem Ermessen Verwaltungsübertretungen mit den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft in Ermittlungen.
(3) Anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, ein Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann nur aus besonderen Gründen geltend gemacht werden.
(4) Die Benachrichtigung über Maßnahmen des Verfahrens erfolgt in der Regel formlos. Der Vernehmung des Beschuldigten ist Genüge getan, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

§ 6 – Rechtsmittel
(1) Gegen Maßnahmen des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten ist ganz oder teilweise Einspruch bei der erlassenden Behörde zulässig. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann er gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dabei tritt an die Stelle der Verwaltungsbehörde, diese kann jedoch beteiligt werden.
(2) Es gilt ein vereinfachtes Verfahren, das auch in Abwesenheit geführt und mit Zustimmung der Beteiligten ausschließlich schriftlich erfolgen kann.
(3) Hebt das Gericht eine Maßnahme auf, trifft es eine eigene Entscheidung oder stellt das Verfahren ein, ansonsten weist es den Einspruch zurück. Hält es den Gegenstand des Verfahrens für eine Straftat, erlässt es einen unanfechtbaren Überleitungsbeschluss an das Strafgericht. Das Strafgericht kann entweder nach dem Strafrecht entscheiden oder auf Verwaltungsübertretung erkennen. Gegen die Entscheidung des Gerichts steht der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 7 – Vollstreckung
(1) Mit Eintritt der Rechtskraft sind Bescheide oder gerichtliche Entscheide an ihrer Stelle vollstreckbar, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckungsgrundlage bedarf. Gleichzeitig werden Kosten, Auslagen und Gebühren des Verfahrens vollstreckt und Nebenfolgen vollzogen. Über Einwendungen gegen die Vollstreckung entscheidet das zuständige Gericht.
(2) Die Forderung wird durch Zahlungsbescheid, Mahnung und Zwangsvollstreckung seitens der Behörde vollstreckt. Aus Gründen der Billigkeit kann auf die Vollstreckung der Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es kann eine Ratenzahlung oder eine Rückstellung der Forderung unter Auflagen vereinbart werden.
(3) Das zuständige Gericht kann aufgrund von rechtskräftigen Bescheiden verhältnismäßige Erzwingungshaft anordnen. Gegen die Anordnung ist der Rechtsweg eröffnet.

§ 8 – Auffangtatbestand
(1) Eine Verwaltungsübertretung kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Bußgeld bis zu 100.000 BM geahndet werden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung durch eine juristische Person kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Bußgeld
a) bis zu 1 Million BM,
b) bis zur Höhe des Jahresgewinns der juristischen Person,
c) soweit ein Schaden entstanden ist in bis zur doppelten Höhe des Schadens,
geahndet werden.

§ 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten tritt Abschnitt III des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 12. März 1956 außer Kraft.