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Freitag, 17. März 2017, 21:07

Polizeiorganisationsgesetz - PolOG

in der Form der Verkündigung vom 01. Januar 1995, zuletzt geändert durch das Ergänzungsgesetz zum Einführungsgesetz des Regionalgesetzes vom 01. August 2015.

§ 1 – Grundlagen
(1) Dieses Gesetz bestimmt die Organisation der allgemeinen Polizeibehörden.Polizeibehörden mit Spezialzuständigkeiten, die durch gesonderte Rechtsvorschrift errichtet und nicht dem Staatspolizeipräsidium nachgeordnet werden, bleiben unberührt.
(2) Aufgabe der Polizei ist, neben anderen ihr übertragenen Aufgaben, die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Hilfeleistung bei Gefahren. Die Zuständigkeit der Polizei ist subsidiär, sie leistet Amts- und Vollzugshilfe. Der Schutz privater Rechte obliegt ihr, soweit staatliche Hilfe nach anderen Bestimmungen nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

§ 2 – Staatspolizeipräsidium
(1) Das Staatspolizeipräsidium ist als obere Polizeibehörde eine obere Staatsbehörde. Es wird durch den Generalinspekteur der Polizei geleitet, der gleichzeitig ranghöchster Polizeibeamter ist. Ihm zur Seite stehen der Inspekteur der Polizei und die Vizeinspekteure.
(2) Dem Staatspolizeipräsidium unterstehen die zentralen Einrichtungen der Polizei, insbesondere auch zentrale bereitschaftspolizeiliche Einheiten sowie Einheiten für Einsätze gegen Gefährdungen durch Terrorismus und organisierte Kriminalität. Es koordiniert die polizeiliche Zusammenarbeit und den Datenaustausch sowie die internationale Zusammenarbeit.
(3) Das Staatspolizeipräsidium übernimmt selbst die Aufgaben der Polizei oder die Mitwirkung an deren Erfüllung, soweit sie ihm übergeben, übertragen oder zugewiesen sind oder dies der Sache nach geboten ist.

§ 3 – Regionspolizei
Die Regionen führen in eigener Verwaltung die Regionspolizei als mittlere Polizeibehörden, denen ein Regionalinspekteur vorsteht. Die Regionspolizei übernimmt selbst die Aufgaben der Polizei oder die Mitwirkung an deren Erfüllung, soweit sie ihm übergeben, übertragen oder zugewiesen sind oder dies der Sache nach geboten ist. Die Regionspolizei koordiniert die polizeiliche Zusammenarbeit leistet personelle, materielle und ermittlungstaktische Unterstützung und unterhält zentrale Einrichtungen.

§ 4 - Polizeipräsidien
(1) Die Polizeipräsidien als untere Polizeibehörde sind kommunale Einrichtungen unter Leitung eines Polizeipräsidenten und den Regionalpolizeipräsidien nachgeordnet, zu deren Gebiet sie gehören. Den Präsidien errichten Dienststellen als Direktionen, Inspektionen und Wachen.
(2) Die Zuständigkeit einer Dienststelle und eines Polizeipräsidiums erstreckt sich in der Regel nur über das ihr zugewiesene Gebiet, davon ausgenommen sind Überschreitungen bei Gefahr im Verzuge oder im Zuge eines laufenden Einsatzes.

§ 5 – Weitere Organisation
(1) Sofern Rechtsvorschriften keine Regelung über die Organisation der Polizei und ihrer Arbeit vorsehen, kommt den Leitern der Polizeibehörden für den Bereich der ihnen nachgeordneten Stellen Regelungsrecht zu.
(2) Die Ernennung und Abberufung der Leiter einer Polizeibehörde obliegt dem Verwaltungsleiter der Gebietskörperschaft, für die sie errichtet werden, der auch weisungsbefugt innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgelegten Grundsätze ist.
(3) Die Innenrevision wird unabhängig von anderen Polizeiaufgaben geführt.

§ 6 - Aufsicht
(1) Die Polizeiaufsicht umfasst die Rechts- und Fachaufsicht einschließlich eines umfassenden Weisungs- und Ersatzvornahmerecht. Dies gilt auch für Aufgaben der Polizeiaufsicht und des Personalwesens.
(2) Die Aufsicht über die Polizeidienststellen obliegt den Präsidien, über diese der Regionspolizei. Das Staatspolizeipräsidium als obere Staatsbehörde führt die Aufsicht über die Regionspolizei und unterliegt der Aufsicht der obersten Staatsbehörde.
(3) Wenn besondere Umstände dies erforderlich machen, kann die Aufsichtsbehörde die Aufgaben oder Befugnisse eines Polizeipräsidiums sich selbst oder einer anderen Polizeidienststelle übertragen.

§ 7 – Ausländische Verwendung und Fremdbeamte
(1) Auf Anordnung der obersten Polizeibehörde können Polizeibeamte, Ausrüstung und Material außerhalb Bergens eingesetzt werden, wenn das betroffene Land zustimmt.
(2) Ausländische Beamte dürfen nur mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde an polizeilichen Tätigkeiten beteiligt werden, einschließlich der Übertragung von Vollzugsrechten im Zusammenarbeit mit bergischen Behörden.
(3) Über solche Maßnahmen können auch Vereinbarungen und Abkommen geschlossen werden.

§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Der Abschnitt I des Polizeigesetzes vom 01. August 1956 tritt außer Kraft.