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Freitag, 17. März 2017, 21:19

Polizeimaßnahmen und -verfahrensgesetz - PolMVG

in der Form der Verkündigung vom 01. Januar 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz über die Vereinfachung des polizeilichen Verfahrens vom 05. Februar 2012.

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Anwendung
(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeibehörden und Sonderpolizeibehörden der Republik Bergen und ihrer Untergliederungen, soweit für eine solche Behörde nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts erfolgt ergänzend zu den festgelegten Polizeiverfahrensvorschriften.
(3) Es tritt mit Verkündigung in Kraft und ersetzt Rechtsvorschriften im Regelungsbereich, die keine besondere Ermächtigung darstellen. Unbeschadet bleiben besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

§ 2 – aufgehoben
Amtl. Anmerkung: Diese Vorschrift ist ersetzt worden durch § 18 Verwaltungshandelns-Gesetz ab dem 05.02.12.

§ 3 – Polizeirechtliche Generalklausel
(1) Die Polizei ist befugt, jede nicht durch Rechtsvorschrift untersagte verhältnismäßige Maßnahme zu treffen, die zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist oder nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheint oder sonst für die polizeilichen Aufgaben dienlich ist. Sie soll dabei nicht länger oder stärker als notwendig in die Rechte des Betroffenen eingreift.
(2) Adressat der Maßnahmen ist grundsätzlich, wer durch sein Handeln oder Unterlassen die Beeinträchtigung verursacht oder sie anderweitig rechtlich oder tatsächlich zu vertreten hat. Soweit dies nicht zum Erfolg führt oder von vornherein nicht erfolgversprechend ist, können auch Dritte herangezogen werden.

Abschnitt II – Maßnahmen gegen einzelne Personen

§ 4 – Kontrollen und Befragungen
(1) Die Polizei kann Personen anhalten, befragen und kontrollieren. Aus wichtigen Gründen, des weiteren zur Kriminalprävention und Verkehrsüberwachung kann dies auch verdachtsunabhängig erfolgen.
(2) Die Personen sind zur Auskunft innerhalb der gesetzlichen Grenzen verpflichtet. Eine Befragung ist offen durchzuführen, sofern eine verdeckte Befragung nicht zur Zweckerfüllung notwendig ist und die Art der Durchführung darf nicht in die Freiheit der Bildung und Ausübung des Willens eingreifen.
(3) Eine Erhebung von Daten einer Person oder Personengruppe ist auch ohne deren Wissen und Einverständnis aus wichtigen Gründen zulässig.
(4) Die Vorlage von Berechtigungen kann verlangt werden, wenn diese nach den Umständen des Verlangens erforderlich sind.

§ 5 – Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen und Untersuchungen
(1) Die Polizei kann die Identität von Personen feststellen und dafür erforderliche Maßnahmen treffen. Dies sind insbesondere anerkannte erkennungsdienstliche Maßnahmen.
(2) Zur Identitätsfeststellung, Beweissicherung oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Polizei übliche erkennungsdienstliche Maßnahmen, Probeentnahmen und Untersuchungen durchführen und entsprechende Proben von Leichen und Sachen entnehmen. Die Probenentnahme darf nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 können aufgrund gerichtlicher Anordnung auch auf einen bestimmten Personenkreis gerichtet werden, wenn besondere Anhaltspunkte dies rechtfertigen. Die Erkenntnisse dürfen nur im Rahmen der Anordnung verwendet werden.

§ 6 – Vorladungen
(1) Zur Befragung oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann die Polizei eine Person mündlich oder schriftlich vorladen.
(2) Im Falle des Nichterscheinens kann eine Vorführung vollzogen werden, die mit einem Ordnungsgeld oder dem Antrag auf gerichtliche Anordnung von Ordnungshaft verbunden werden können.

§ 7 - Fahndungen
(1) Polizeilich gefahndet wird nach Verdächtigen einer Straftat und Personen, gegen die ein Haftbefehl zu vollziehen ist. Die Polizei kann auch eine Fahndung nach besonderen Merkmalen (Rasterfahndung) durchführen, wenn dies zielgerichtet erscheint. Ferner können Beobachtungslisten geführt werden, die auf die Benutzung von Luft- oder Seefahrzeugen oder die Ein- und Ausreisen abstellen.
(2) Die Polizei kann eine Person auch zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung ausschreiben. Wird eine solche Person angetroffen, kann sie zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung in Gewahrsam genommen werden.

§ 8 – Polizeiliche Anordnungen gegen Störer und Gefährder
(1) Die Polizei kann Personen unter Angabe von Gründen eines Ortes oder Gebietes verweisen (Platzverweis). Ein Platzverweis soll zeitlich befristet sein und in der Regel kein Gebiet betreffen, in dem der Betroffene berechtigte Interessen wahrnimmt.
(2) Die Polizei kann zum Schutz vor häuslicher Gewalt eine Person einer Wohnung und ihrer Umgebung verweisen, bis darüber eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Mitnahme des persönlichen Bedarfs zu geben.

§ 9 – Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies insbesondere zur Abwehr einer Gefahr, zum Schutz vor Selbstschädigung, zur wirksamem Durchsetzung einer polizeilichen, behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder privater Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Dauer des Gewahrsams darf ohne gerichtliche Anordnung eine Dauer von 24, an Wochenenden und Feiertagen oder an Tagen mit erheblichem Dienstaufkommen aus besonderen Gründen 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Person ist der Grund für die Ingewahrsamnahme mitzuteilen, die Benachrichtigung einer Vertrauensperson ist zu ermöglichen, eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Eine Überwachung zum Schutz der Person ist zulässig.
(4) Das Gewahrsam ist zu beenden, wenn der Grund für die Ingewahrsamnahme wegfällt.

Abschnitt III – Maßnahmen der Durchsuchung und Sicherstellung

§ 10 – Durchsuchungen
(1) Personen und Sachen können zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Eigensicherung oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden. Ansonsten bedürfen Durchsuchungen der gerichtlichen Genehmigung, es sei denn, dies ist ausgeschlossen.
(2) Wohnungen und Geschäftsräume sowie andere genutzte Gebäude dürfen ohne gerichtliche Genehmigung nur betreten oder durchsucht werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere die vermutete Gefahr für Leib und Leben einer Person oder die Durchführung einer Verfolgung.
(3) Über Durchsuchungen ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 11 – Sicherstellung und Verwahrung
(1) Zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Rechte Dritter oder zur Verhütung von Straftaten, Fremd- oder Selbstverletzungen, Flucht aus dem Gewahrsam oder anderen wichtigen Gründen kann die Polizei eine Sache sicherstellen.
(2) Die Verwahrung einer sichergestellten Sache hat sicher und sachgemäß zu erfolgen, sie ist zu katalogisieren und baldmöglichst dem rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben.
(3) Eine Verwertung oder Vernichtung der Sache kann angeordnet werden, wenn dem Besitzer die Sache nicht wieder übereignet werden kann und sie nicht mehr benötigt wird.

Abschnitt IV – Maßnahmen zur Informationsbeschaffung

§ 12 - Überwachungen
(1) Die Polizei hat das Recht, Ansammlungen und Veranstaltungen durch technische Mittel zu überwachen oder Identitätsfeststellungen der Teilnehmer durchzuführen, wenn die begründete Annahme besteht, es könnte zu Ausschreitungen oder Straftaten kommen.
(2) Zum Zwecke der Eigensicherung können Einsätze durch technische Geräte dokumentiert werden.
(3) Ferner kann die Polizei durch Observation oder verdeckten Einsatz technischer Mittel Daten erheben. Zur Überwachung von Wohnräumen oder des Post- und Fernmeldeverkehrs ist außer bei Gefahr im Verzuge eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

§ 13 – Informationsbeschaffung durch Herausgabeverpflichtung Dritten
(1) Liegt ein gerichtlicher Beschluss vor oder ist der Verdacht schwerer Straftaten gegeben und kann ein solcher Beschluss nicht zeitnah eingeholt werden, ist die Polizei berechtigt, von jedem Dritten die Herausgabe oder Übermittlung von Daten in Schriftform oder in Form von digitalen Daten verlangen.
(2) Soweit die Erhebung zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung besonders Schutz- oder Aufsichtsbedürftiger besteht, entfällt das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung.

§ 14 – Polizeiliche Maßnahmen der technischen Überwachung
(1) Der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben darf nur an besonders herausgehobenen oder gefährdeten Orten erfolgen. Soweit möglich ist die Durchführung solcher Maßnahmen durch Kennzeichnung deutlich zu machen.
(2) Kraftfahrzeugkennzeichen und andere öffentliche Kennungen können zum Zwecke der polizeilichen Aufgaben auch technisch erhoben und gespeichert werden.

§ 15 – Informationsbeschaffung mit verdeckten personellen Mitteln
(1) Die Polizei kann Verbindungsleute oder verdeckte Ermittler einsetzen, um Daten zu erheben. Es können auch Verbindungsleute eingesetzt werden, die dem Milieu angehören.
(2) Zu diesem Zweck können die verdeckten Ermittler mit einer veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Es dürfen dazu Urkunden und Dokumente hergestellt, verändert und gebraucht werden. Die Legende kann geheimgehalten werden.
(3) Dem verdeckten Ermittler kann es gestattet werden, kleinere Vergehen zur Wahrung seiner Legende zu begehen, wenn diese im Vergleich zum erwartbaren Erfolg angemessen sind.

Abschnitt V – Zwangsmittel und unmittelbarer Zwang

§ 16 – Zwangsmittel
(1) Die Durchsetzung einer rechtsgültigen Anordnung kann durch Zwangsmittel erfolgen, wenn eine andere Durchsetzung nicht möglich ist.
(2) Es kann ein Zwangsgeld zwischen 5 und 5.000 BM verhängt werden, das bei Nichtzahlung auf dem Vollziehungsweg eingetrieben werden kann. Bleibt ein Zwangsgeld erfolglos oder ist es von vorneherein ungeeignet, so tritt an seine Stelle Zwangshaft.
(4) Unmittelbarer Zwang kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden, wenn alle anderen Zwangsmittel ohne Erfolg, undurchführbar oder zwecklos sind.
(5) Ein Zwangsmittel darf nicht auf die Abgabe von Erklärungen gerichtet sein, zu denen der Betroffene nicht verpflichtet ist, es ist anzudrohen.

§ 17 – Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf eine Person oder Sache mit körperlicher Gewalt, durch Hilfsmittel oder Waffen, die zur dienstlichen Ausstattung der Polizei gehören.
(2) Der Anwender unmittelbaren Zwangs ist verpflichtet, etwaigen Verletzten Hilfe zu verschaffen und Beistand zu leisten, es sei denn, dies ist in der Situation unmöglich.
(3) Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen, die Androhung ist gegenüber einer Menschenmenge erneut durchzuführen. Von einer Androhung kann abgesehen werden, wenn diese undurchführbar ist oder der entstehende Nachteil sehr gering gegenüber dem Nutzen einer Nichtandrohung erscheint.
(4) Erfolgt die Anwendung auf Anordnung eines Vorgesetzten, so schließt dies die persönliche Verantwortung des Durchführenden aus, sofern die Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig war.

§ 18 – Unmittelbarer Zwang durch möglicherweise letale Schusswaffen
(1) Schusswaffen dürfen ausschließlich eingesetzt werden, wenn jedes andere Mittel des unmittelbaren Zwangs nicht erfolgreich war oder offensichtlich erfolglos bleiben wird. Ihr Zweck ist die Herbeiführung der Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit.
(2) Gegen Personen ist nach Möglichkeit die Verursachung dauerhafter körperlicher Schädigungen zu vermeiden. Ein Einsatz, der auf die Tötung einer Person gerichtet ist oder diese mit größter Wahrscheinlichkeit zur Folge hat, ist nur zulässig, wenn jede andere Abhilfe unmöglich und der Einsatz zum Schutz von Leib und Leben unbedingt erforderlich ist.
(3) Bei Gefährdung Unbeteiligter ist ein Einsatz nur zulässig, um eine gegenwärtige Lebensgefahr abzuwenden. Gleiches gilt für den Einsatz gegen Minderjährige.
(4) Der Einsatz von Schusswaffen gegen Menschenmengen ist nur nach wiederholter Androhung oder nach Abgabe eines Warnschusses und zur Abwehr schwerer Gewalttaten zulässig. Die Androhung entfällt, sobald eine Schusswaffe durch eine Person in der Menschenmenge schussbereit gemacht oder abgefeuert wird.

§ 19 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Der Abschnitt II des Polizeigesetzes vom 01. August 1956 tritt außer Kraft