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Freitag, 17. März 2017, 21:38

Zollgesetz - ZollG

in der Form der Verkündigung vom 01. Januar 1950, zuletzt geändert durch das Zollpolizeiliche Ergänzungsgesetz zum Polizeiorganisationsgesetz vom 01. Januar 1995.

§ 1 – Aufgaben der Zollbehörden
(1) Die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs über die Außengrenzen der Republik ist Aufgabe der Zollbehörden. Dies gilt insbesondere im Bezug auf die Einhaltung von Außenwirtschaftsvorschriften und die Erhebung von Abgaben.
(2) Die Zollbehörden sind weiterhin zuständig für die Durchsetzung jeder anderen Rechtsvorschrift, soweit dies im Rahmen ihrer Tätigkeit möglich ist.
(3) Zollbehördliche Zuständigkeiten können anderen staatlichen Stellen übertragen werden, sie dürfen jederzeit durchgeführt werden, wenn die Zollbehörden nicht greifbar sind. In der Wahrnehmung zollbehördlicher Aufgaben haben andere Behörden zollbehördliche Rechte.
(4) Die Zollbehörden arbeiten mit anderen Behörden im Inland zusammen und nehmen ihre Aufgaben gemeinsam mit den Einreisebehörden wahr. Mit ausländischen Behörden wirken sie nach Maßgabe von Vereinbarungen zusammen.

§ 2 – Zollrechtliche Beschränkungen
(1) Der außenwirtschaftliche Verkehr ist auf solche Verkehrswege beschränkt, auf denen zollbehördliche Kontrollstellen eingerichtet sind, soweit diese Waren nicht zuvor einer zollbehördlichen Kontrolle unterzogen wurden. Der außenwirtschaftliche Verkehr ist nur zulässig, insoweit notwendige Anmeldungen möglich sind.
(2) Die Pflicht zur Unterwerfung des außenwirtschaftlichen Verkehrs unter die zollbehördliche Kontrolle trifft den Ein- oder Ausführer. Verantwortlich für die Ein- oder Ausfuhr ist derjenige, in dessen Auftrag der Verkehr stattfindet.

§ 3 – Zolltarif
(1) Der Zolltarif beinhaltet die Zollsätze, Steuerbestimmungen, außenwirtschaftliche Beschränkungen, handelspolitische Bestimmungen, vertraglichen Vereinbarungen und sonstige Sonderregelungen, die für bestimmte Waren und Güter einschlägig sind.
(2) Der Zolltarif wird durch Rechtsvorschrift festgesetzt. Von Bestimmungen des Zolltarifs kann die zuständige Stelle durch Rechtsvorschrift vorübergehend abweichen, wenn dies im außenpolitischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Republik liegt.

§ 4 – Außengrenzen
(1) Außengrenzen der Republik sind
1. die Landgrenzen,
2. die Grenzen der Hoheitsgewässer,
3. die Flug- und Seehäfen im Inland am Übergang des Transitbereichs, der ansonsten bergisches Staatsgebiet bleibt, zum übrigen Flughafen.
(2) Durch behördliche Verfügung können Freizonen errichtet werden, die Teil des Staatsgebietes sind, für das Zollrecht jedoch nicht als Inland gelten. Ihr Betreten aus dem Ausland oder Seegebiet gilt nicht als Überschreiten der Außengrenze, ihr Betreten aus dem Inland insoweit nicht, als dass es durch zugelassene Maßnahmen der Durchführung erfolgt. Ihr sonstiges Betreten aus dem Inland oder Verlassen in das Inland gilt als Überschreiten einer Außengrenze. Freizonen sind kraft Gesetz die Transitbereiche an Flug- und Seehäfen.
(3) Die Zoll- und Einreisebehörden können Kontrollen aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen außerhalb des Staatsgebietes durchführen. Kontrollen ausländischer Behörden auf bergischem Staatsgebiet können aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet werden. Dies schließt die Errichtung oder Nutzung von Einrichtungen ein.

§ 4 – Zollbehördliche Maßnahmen
(1) Die Zollbehörden sind ermächtigt, Kontrollen des Fracht- und Reiseverkehrs und zu diesem Zwecke Kontrollen von Personen, Sendungen und Gepäck durchzuführen, um die Einhaltungen von außenwirtschaftlichen Vorschriften durchzuführen. Sie können Auskünfte und Vorlage von Belegen verlangen.
(2) Die Zollbehörden können im Abstand von bis zu 30 km von einer Außengrenze Personen anhalten und sie, ihr Gepäck und ihr Beförderungsmittel einer zollbehördlichen Kontrolle unterziehen, ohne dass es eines besonderen Anlasses bedarf. Sie können vorübergehend außerhalb des in Satz 1 genannten Gebietes Kontrollmaßnahmen durchführen und sind zur Verfolgung berechtigt.
(3) Zollbehördliche Maßnahmen sind insbesondere auch
a) die Sicherung der Übereinstimmung von zollamtlich überprüften Güter mit den tatsächlich in den außenwirtschaftlichen Verkehr gebrachten Gütern (Nämlichkeitssicherung),
b) die Durchführung von Sichtkontrollen und Durchleuchtung, die Untersuchung und Entnahme von Proben von Waren sowie die Erforschung ihrer Herkunft,
c) die Durchführung von allgemeinen oder körperlichen Personenkontrollen,
d) die Kontrolle von Postsendungen,
e) die Überprüfung des Kapital- und Bargeldverkehrs einschließlich der Durchführung von Hintergrundprüfungen,
f) die Beschlagnahme von mutmaßlich widerrechtlich eingeführten Waren und die Einziehung widerrechtlich eingeführter Wahren sowie ihre Zuführung zu einer rechtmäßigen Verwertung zu Gunsten der Staatskasse,
g) die Einrichtung und der Betrieb von geeigneten Schutz- und Kontrolleinrichtungen an der Grenze.

§ 5 – Verpflichtungen
(1) Wer am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt, hat sich den zollbehördlichen Maßnahmen zu unterziehen und diese zu dulden. Erforderliche Angaben sind wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Die Betreiber von Verkehrseinrichtungen für den Außenwirtschaftsverkehr sind verpflichtet, auf eigene Kosten den Zollbehörden die notwendigen Einrichtungen zur zollbehördlichen Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Betreiber von Verkehrsmitteln haben der Zollbehörde die Nutzung ihrer Verkehrsmittel zur Durchführung von Kontrollen unentgeltlich zu gestatten.
(4) Eigentümer von im Kontrollgebiet der Zollbehörden liegenden Grundstücken haben die Durchführung von Kontrollmaßnahmen oder Errichtung von Sicherungs- oder Kontrolleinrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden.
(5) Grenzanlieger haben die Bebauung oder sonstige Veränderung an ihren Grundstücken der Zollbehörde anzuzeigen. Die Zollbehörde kann die Unterlassung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Grenze oder die Arbeit der Zollbehörde verlangen.
(6) Zuwiderhandlungen können als Verwaltungsübertretung mit einem Bußgeld bis zu 500.000 BM geahndet werden.

§ 6 – Zollpolizei und Strafverfolgung
(1) Zollpolizeiliche Aufgaben sind polizeiliche Aufgaben, die in der Zuständigkeit der Zollbehörden anfallen. Die Zollbehörden nehmen zollpolizeiliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, sie haben dabei polizeiliche Rechte und Befugnisse und wirken mit anderen Polizeibehörden zusammen, denen sie ihre Zuständigkeiten teilweise übertragen können.
(2) Zollpolizeiliche Tätigkeit im Ausland oder zollpolizeiliche Tätigkeit ausländischer Behörden im Inland kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durchgeführt werden.
(3) Die Zollbehörden nehmen auch die Aufgabe der Strafverfolgung für Straftaten mit Bezug zu zollrechtlichen Zuständigkeiten wahr.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Zugleich treten die Gesamtbergische Zollordnung vom 1. Januar 1900, das Republikanische Zollüberleitungsgesetz vom 01. Januar 1947 und auf seiner Grundlage erlassenen Übergangsanwendungsverordnungen zur Gesamtbergischen Zollordnung außer Kraft.