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Montag, 20. März 2017, 16:03

Grenzschutzgesetz - GrenzG

in der Form der Verkündigung vom 01. Januar 1950, zuletzt geändert durch das Grenzpolizeiliche Ergänzungsgesetz zum Polizeiorganisationsgesetz vom 01. Januar 1995.

§ 1 – Grenzschutz
(1) Der Grenzschutz umfasst die Überwachung und Sicherung der Staatsgrenzen einschließlich der damit zusammenhängenden Fahndung, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Grenzabfertigung. Zweck des Grenzschutzes ist der Schutz der Staatshoheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Grenzsicherungsmaßnahmen sind zulässig an der Staatsgrenze sowie auf unmittelbar angrenzendem Gebiet.
(3) Grenzpolizeiliche Maßnahmen sind zulässig an der Staatsgrenze sowie in grenznahem Gebiet.
Grenznahes Gebiet ist das an eine Grenze angrenzende Gebiet bis zu einer Tiefe von regelmäßig maximal 30 Kilometern. Im Rahmen der Verfolgung sind Maßnahmen des Grenzschutzes auch außerhalb dieses Gebiets zulässig. Sie sind ferner zulässig in Verkehrsmitteln des Grenzverkehrs und ihre nach grenzpolizeilicher Erfahrung genutzte Anschlussverbindungen sowie an grenznahen Haltestellen.
(4) Die Grenzabfertigung ist die Kontrolle der Ein- und Ausreise von Personen einschließlich der Durchführung der damit verbundenen Aufgaben.
(5) Besondere Vereinbarungen über den Grenzschutz gehen diesen Bestimmungen vor. Es kann insbesondere eine Vereinfachung oder ein Entfallen von Maßnahmen des Grenzschutzes vereinbart werden, jedoch soll regelmäßig zumindest die stichprobenartige Weiterführung grenzpolizeilicher Maßnahmen vorbehalten bleiben. Es kann auch vereinbart werden, Maßnahmen gemeinsam durchzuführen oder die Grenzabfertigung außerhalb des bergischen Hoheitsgebietes oder eine fremde Grenzabfertigung auf bergischem Hoheitsgebiet durchzuführen.

§ 2 – Grenzschutzmaßnahmen
Grenzschutzmaßnahmen sind die Gebietsüberwachung, die Aufklärung durch Personal oder technische Mittel, die Errichtung von Kontrollstellen oder technischen Kontrolleinrichtungen einschließlich zugehöriger Sperranlagen sowie die Markierung des Grenzverlaufs und seine sonstige Sicherung aufgrund besonderer Erfordernisse.

§ 3 - Grenzabfertigung
(1) Maßnahmen der Grenzabfertigung sind die Kontrolle der Ausweispapiere, die Erledigung der im Rahmen des Grenzübertritts anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Abweisung unberechtigter Personen und die Aufforderung zur sofortigen Ausreise. Sie kann mit grenzpolizeilichen und ist mit zollbehördlichen Maßnahmen zu verbinden.
(2) Bergischen Staatsbürgern ist die Einreise in die Republik immer zu gestatten, Ausländern ist die Einreise zu gewähren, wenn sie über ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen oder von der Visumspflicht befreit sind, die gültig sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.
(3) Die Ausreise aus der Republik ist im Regelfall zu gestatten, wenn kein Ausschlussgrund vorliegt.
(3) Zur Grenzabfertigung ist ein gültiger und anerkannter Reisepass oder ein anderes als Ersatz entsprechend anerkanntes und gültiges Ausweisdokument sowie die weiter erforderlichen Dokumente zur Kontrolle vorzulegen. In Reisepässen ist die Grenzabfertigung zu vermerken.
(4) Kann kein gültiges Ausweis- oder Ersatzdokument vorgelegt werden, so ist eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Ausländern kann danach die Ein- oder Ausreise gestattet werden, bergischen Staatsbürgern ist zumindest die Einreise zu gestatten.

§ 4 – Ausschluss der Einreise
(1) Die Einreise von Ausländern ist ausgeschlossen, wenn sie untersagt wird.
(2) Die Einreise kann nach Ermessen der Grenzschutzbehörde untersagt werden. Die Einreise soll insbesondere untersagt werden, wenn
a) gegen die Person ein Einreiseverbot verhängt wurde,
b) die Person einer Personengruppe angehört, der durch Verordnung oder Rechtsvorschrift die Einreise dauerhaft oder vorübergehend verboten ist,
b) die Person plant oder voraussichtlich plant, gegen Gesetze der Republik Bergen zu verstoßen,
c) die Person möglicherweise Mitglied einer als terroristisch oder verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigung im Ausland ist oder mit dieser sympathisiert,
d) die Person Mitglied des Geheimdienstes einer fremden Macht ist und ohne ausdrückliche Zustimmung der Staatsregierung oder des Staatspräsidenten einreist,
e) eine sonstige Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder Interessen der Republik entgegensteht.
(3) Die Einreise kann trotz des Vorliegens von Gründen nach Absatz 2 aus besonderen Gründen gestattet werden, ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
(4) Als Diplomat oder Bediensteter eines fremden Staates kann nicht einreisen, wer zur unerwünschten Person (persona non grata) erklärt wurde.

§ 5 – Ausschluss der Ausreise
(1) Die Ausreise von Ausländern und bergischen Staatsbürgern soll nur aus wichtigen Gründen untersagt werden. Sie kann stattdessen auch mit geeigneten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gestattet werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor,
a) wenn die Person nicht über ein gültiges Ausweis- oder Ersatzdokument verfügt,
b) wegen der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik,
c) zur Verhinderung von Straftaten oder zur Sicherung der Strafverfolgung
d) zur Verhinderung der Entziehung des Betroffenen vor einer rechtlich besti1mmten Pflicht,
e) wenn schwerwiegendes öffentliches Interesse einer Ausreise entgegensteht,
f) wenn die Ausreise in das Zielland durch Rechtsvorschrift beschränkt wurde.
(3) Darüber hinaus kann eine Untersagung erfolgen, wenn das Zielland darum ersucht oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.
(4) Minderjährigen oder sonst nicht entscheidungsfähigen Personen ist die Ausreise zu untersagen, wenn sie ohne Zustimmung des zur Personensorge berechtigten geschieht, der Verdacht dazu besteht oder anderweitig eine Gefährdung zu befürchten ist.

§ 6 – Grenzpolizeiliche Maßnahmen
(1) Grenzpolizeiliche Maßnahmen sind allgemeine polizeiliche Maßnahmen sowie die Kontrolle, Befragung und Durchsuchung von Personen sowie die Datenerhebung und Durchsuchung von Gepäck auch ohne besonderen Anlass.
(2) Die Grenzpolizei führt ein Register, in dem sie Erkenntnisse über die Umstände grenzbehördlicher Kontrollen einschließlich der Reisewege und -ziele von Personen erfasst, wenn von diesen zu vermuten ist, dass sie im Bezug auf Ein- und Ausreise oder Aufenthalt auffällig werden.

§ 7 – Grenzschutzrechtliche Pflichten Dritter
(1) Der Anlieger einer Grenze hat Maßnahmen nach diesem Gesetz zu dulden.
(2) Der Betreiber einer Verkehrsanlage im grenzüberschreitenden und grenznahen Verkehr ist verpflichtet, angemessene Einrichtungen für die Durchführung von Grenzabfertigung und grenzpolizeilichen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dies schließt auch Gewahrsamsräume für Abgewiesene ein.
(3) Die Betreiber von Verkehrsmitteln im Grenzverkehr sind verpflichtet, die zur Grenzabfertigung benötigten Daten näher zu bestimmenden Daten ihrer Passagiere zu erheben und zu ermitteln. Sie haben die Berechtigung zur Einreise soweit möglich und zumutbar zu überprüften.

§ 8 – Zuständigkeiten
(1) Die oberste Grenzschutzbehörde bestimmt die allgemein zuständigen Grenzschutzbehörden.
(2) Ist die Grenzbehörde nicht zugegen, kann einer Polizeibehörde oder der Zollbehörde die Grenzabfertigung übertragen werden.
(3) Die Zuständigkeit der Grenzpolizei umfasst auch zollbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeit, wenn die Zollbehörde nicht zugegen ist.
(4) Jede Behörde mit polizeilichen Befugnissen kann auch grenzpolizeiliche Maßnahmen treffen, wenn die Grenzpolizeibehörde zustimmt oder nicht zugegen ist.

§ 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Zugleich treten die Gesamtbergische Grenzordnung vom 1. Januar 1900, das Republikanische Grenzlüberleitungsgesetz vom 01. Januar 1947 und auf seiner Grundlage erlassenen Übergangsanwendungsverordnungen zur Gesamtbergischen Grenzordnung außer Kraft.