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Montag, 20. März 2017, 16:12

Ausländergesetz - AuslG

in der Form der Verkündigung vom 01. Januar 1990, zuletzt geändert durch das Integrationserleichterungsgesetz vom 17. April 2011

§ 1 – Zweck, Anwendung
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung von Personen, die nicht bergische Staatsbürger sind (Ausländer).
(2) Es findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Vereinbarungen der Republik Bergen mit anderen Staaten, die von Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, vorrangige Geltung besitzen.
(3) Es findet keine Anwendung auf ausländische Diplomaten oder Bedienstete, die mit einem nach internationalem Gewohnheitsrecht anerkannten besonderen Pass einreisen, soweit sie nicht zu unerwünschte Personen (persona non grata) erklärt wurden oder der Staatspräsident diese Bestimmung für den ausstellenden Staat oder das ausstellende Völkerrechtssubjekt ganz oder teilweise ausgesetzt hat.

§ 2 – Visa
(1) Ausländer benötigen für die Einreise ein Visum, soweit nicht abweichendes bestimmt ist. Es ist vor Reiseantritt zu beantragen und wird nur erteilt, wenn die Gründe des Aufenthalts, die Wiederausreisebereitschaft, die Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthalts sowie das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen werden.
(2) Ein Visum ist in Form eines Dokuments zu erteilen, es ist im Reisepass zu vermerken und ist nur zusammen mit diesem gültig.
(3) Ein Visum kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für seine Abteilung nicht oder nicht mehr vorliegen oder andere Formen des Missbrauchs zu vermuten sind.
(4) Liegt zum Zeitpunkt der Einreise noch kein Visum vor, kann es ohne Rechtsanspruch als durch die Einreisegenehmigung ersetzbar erklärt werden.
(5) Durch Rechtsvorschriften können verschieden Typen von Visa vorgesehen werden, denen unterschiedliche Bedingungen zugrunde liegen. Die Erteilung von Visa kann für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 3 – Aufenthaltsgenehmigung
(1) Für einen über sechs Monate hinausgehenden Aufenthalt benötigen Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird nach dem Muster eines Personalausweises ausgestellt.
(2) Für bestimmte Personengruppen kann durch Rechtsvorschrift mit oder ohne Bedingungen die genehmigungsfreie Aufenthaltsdauer verlängert, verkürzt oder ausgeschlossen werden. Eine vollständige Genehmigungsfreistellung ist möglich.
(3) Der Aufenthalt kann an Bedingungen geknüpft oder mit Beschränkungen versehen werden, es können Erlöschensgründe angeordnet werden. Sie kann an einen Aufenthaltszweck gebunden werden und durch ein Bewerbungsverfahren mit Quotenregelungen allgemein geordnet werden.
(4) Die Genehmigung kann zeitlich befristet oder unbefristet gültig sein. Eine Verlängerung ist möglich, soweit sie nicht ausgeschlossen wurde. Für die Dauer des Verfahrens kann der weitere Aufenthalt mit oder ohne Bedingungen gestattet werden.
(5) Der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung ist verpflichtet, jegliche Änderungen seiner Daten oder Voraussetzungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Genehmigung widerrufen werden.

§ 4 - Integrationsauflagen
(1) Aufenthaltsgenehmigung kann insbesondere mit Auflagen verbunden werden, die auf eine wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Eingliederung (Integration) gerichtet sind. Diese umfasst Kenntnisse von Sprache, Rechts- und Werteordnung, Kultur und Geschichte ebenso wie eine Allgemein- und Berufsbildung.
(2) Die Auflagen sind erst wirksam, wenn die tatsächliche Möglichkeit zur Teilnahme an diesen Maßnahmen besteht. Sie sind auch dann unwirksam, wenn sie nicht erforderlich oder anderweitig für den Betroffenen unverhältnismäßig schwierig sind.
(3) Können anfallende Kosten und Aufwendungen nicht selbst getragen werden, sind sie aus öffentlichen Mitteln zu ersetzen, wenn ein Anspruch auf Aufenthalt oder ein öffentliches Interesse besteht, ansonsten können sie ersetzt werden.

§ 5 – Besondere Regelungen zu Aufenthaltsgenehmigungen
(1) Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung wird nach 5 Jahren Geltung durch eine unbefristete ersetzt, soweit dies nicht bereits bei der ersten Erteilung ausgeschlossen wurde oder schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
(2) Den Verwandten in gerader Linie und dem Ehegatten eines Staatsbürgers oder Daueraufenthaltsberechtigten wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon aufgrund dessen erteilt.
(3) Eine Aufenthaltsgenehmigung kann auch aus humanitären Gründen oder besonderen Interessen der Republik Bergen erteilt werden.

§ 6 - Arbeitserlaubnis
(1) Das Annehmen und Ausüben einer Arbeitsstelle im Inland bedarf der Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die nur vorübergehend aus dem regulären Arbeitsland nach Bergen verlagert werden und im Regelfall nicht länger als zwei Wochen innerhalb Bergens stattfinden (Dienstreise).
(2) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel mit einer Arbeitserlaubnis verbunden, die befristete Aufenthaltserlaubnis kann damit verbunden werden.

§ 7 – Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung
Unbeschadet einer befristeten und bedingten Erteilung und anderer Gründe ist die Aufhebung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis jederzeit zulässig, wenn
a) die Gründe für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen,
b) das Gericht wegen einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren um eine derartige Prüfung als Nebenfolge ersucht,
c) dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder anderen öffentlichen Interessen notwendig ist.

§ 8 – Ausweisung
(1) Wer ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt und diese nicht oder nicht mehr besitzt oder seinen Aufenthalt zur Schädigung von Rechtsordnung, Werten oder Interessen der Republik nutzt, kann ausgewiesen werden.
(2) Wer als Ausgewiesener nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreist oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, kann bis zur Sicherstellung seiner Ausreise in Gewahrsam genommen werden.
(3) Die Durchsetzung der Ausweisung (Abschiebung) ist unzulässig, wenn
a) dem Betroffenen in seinem Heimatland Verfolgung aus politischen Gründen oder Gefahren für Leib und Leben drohen, deren Vermutung begründet ist
b) schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere von Angehörigen, gefährdet würden,
c) eine schulische, universitäre oder berufliche Ausbildung dadurch beendet würde,
d) dies aus medizinischen Gründen zumindest eine unzumutbare Härte wäre.
(3) Von der Abschiebung kann nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen und die Ausreisepflicht ausgesetzt werden (Duldung). Wird sie nicht befristet, kann sie nur aus wichtigen Gründen oder unter Anwendung der Maßstäbe des § 9 beendet werden.
(4) Die Ergreifung von Rechtsmitteln hat aufschiebende Wirkung.

§ 9 – Ausländerrechtliche Kontrollen
(1) Zur Durchsetzung dieses Gesetzes sind die zuständigen Stellen ermächtigt, polizeiliche Rechte auszuüben.
(2) Bei konkreten Verdachtsmomenten für die Verletzung dieses Gesetzes oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen sind sie jederzeit zur Feststellung von Identität und Aufenthaltsstatus berechtigt und können dabei polizeiliche Maßnahmen treffen.
(3) Ein Ausländer ist verpflichtet, sich jederzeit durch ein anerkanntes ausländisches Ausweisdokument auszuweisen und die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nachzuweisen.

§ 10 – Asyl- und Flüchtlingsstatus
(1) Asyl kann beantragen, wer durch den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts oder einer Organisation, die das Herkunftsgebiet zu einem nicht unwesentlichen Teil kontrolliert, verfolgt und durch den Staat so unzureichend vor anderer Verfolgung geschützt wird, dass der Schutz nicht gegeben ist. Die nicht willkürliche Strafverfolgung stellt regelmäßig keinen Asylgrund dar.
(2) Unabhängig von der Feststellung des Asylanspruchs kann Personen, die aufgrund von bewaffneten Konflikten aus ihrer Heimat fliehen mussten oder Verfolgung befürchten muss (Flüchtling), jederzeit allgemein durch die Staatsregierung oder den Staatspräsidenten oder im Einzelfall durch die zuständige Behörde eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung und die notwendige Unterstützung gewährt werden.
(3) Für die Dauer der Anerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus steht eine besondere Aufenthaltsgenehmigung zu, die Abschiebung ist in jedem Falle unstatthaft. Entfällt der Grund der Anerkennung, gilt die Aufenthaltsgenehmigung von Gesetzes wegen auf sechs Monate befristet. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung kann die Erteilung einer regulären Aufenthaltsgenehmigung auch beantragen, wenn diese nur noch befristet gilt.

§ 11 – Verfahren zur Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus
(1) Ein Antrag auf Gewährung eines Status nach § 10 muss die zur Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlichen Daten sowie die Gründe der Antragstellung und die verfügbaren, zur Glaubhaftmachunhg erforderlichen Angaben und Belege enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere erforderliche Angaben verlangen.
(2) Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Ihm steht für die Dauer das Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis sowie Unterbringungs-, Versorgungs- und Integrationsleistungen zu, soweit der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist.
(3) Der Antrag erstreckt sich auch auf Ehepartner, Kinder und sonstige der Sorge unterliegende Personen, selbst wenn diese keinen individuellen Grund geltend machen können. Minderjährige, deren Vormund nicht greifbar oder geeignet ist, werden in staatliche Obhut genommen.
(4) Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Rechtsweg bestritten werden, dies hat aufschiebende Wirkung.
(5) Asyl kann nicht gewährt werden, wenn öffentliches Interesse entgegensteht. Ist ein Land durch die Republik als sicher eingestuft, ist der Antrag offensichtlich unbegründet des Antrages angenommen, wenn nicht der Antragsteller unabhängig von der allgemeinen Lage Verfolgung glaubhaft machen kann.

§ 12 – Zuständige Stellen
(1) Für die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sind die konsularischen Vertretungen oder sonst durch die oberste Staatsbehörde ermächtigte Stellen zuständig. Die ermächtigten Stellen können auch ausländische Behörden sein.
(2) Ergeben sich die Zuständigkeit nach Absatz 1 betreffenden Fragen im Inland, sind die Kommunen im Auftrag der Republik zuständig, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(3) Das Verfahren nach § 10 obliegt der oberen Staatsbehörde, es kann anderen Stellen übertragen werden. Die Staatsregierung oder der Staatspräsident können unabhängig von der Entscheidung der zuständigen Stelle jederzeit Personen Asyl gewähren.
(4) Die Erteilung humanitärer Aufenthaltsgenehmigungen kann im Einzelfall oder für Personengruppen auch durch den Staatspräsidenten oder die Staatsregierung ohne Anspruch gewährt werden.

§ 13 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über die Rechtsstellung von Nichtstaatsbürgern vom 07. Mai 1953 außer Kraft.