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Montag, 20. März 2017, 16:37

Außenhandelsgesetz - AuHaG

inkraftgetreten als Teil des Ablösungsgesetzes zur Gesamtbergischen Außenhandelsordnung 1900 vom 01. Juni 1995.

§ 1 – Außenwirtschaftsverkehr
(1) Außenwirtschaftlicher Verkehr ist der Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie anderen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland.
(2) Außenwirtschaftsverkehr umfasst sowohl den das Einführen als auch das Ausführen über die Staatsgrenzen der Republik, selbst wenn es nur der Durchführung durch das Staatsgebiet dient.
(3) Außenwirtschaftsverkehr umfasst auch denjenigen Verkehr, der durch Schiffe oder Luftfahrzeuge unter bergischer Flagge durchgeführt wird.

§ 2 – Verkehrsfreiheit und Beschränkungen
(1) Der Außenwirtschaftsverkehr ist frei, soweit er nicht durch die oder aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften beschränkt wird. Beschränkungen können Begrenzungen, Auflagen oder Verbote sein.
(2) Beschränkungen können auch durch Verwaltungsakt im Einzelfall auferlegt werden. Sie sind auf maximal drei Monate zu befristen und können wiederholt werden.
(3) Soweit Beschränkungen angeordnet werden können, können auch Handlungspflichten auferlegt werden.

§ 3 – Zweck von Beschränkungen
Beschränkungen des wirtschaftlichen Verkehrs mit dem Ausland können insbesondere zur Wahrung der Interessen der Republik, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der notwendigen Versorgung der Bevölkerung, der Human- oder Veterinärgesundheit, der Funktion und Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Wirtschaft sowie der sonstigen Interessen privater oder staatlicher Dritter (zu berücksichtigende Interessen) angeordnet werden.

§ 4 – Genehmigungen
(1) Soweit Rechtsgeschäfte des Außenwirtschaftsverkehrs der Genehmigung bedürfen, ist die Genehmigung so zu erteilen, dass sie der Intention bestehender Beschränkungen oder Handlungspflichten nicht zuwider läuft und die zu berücksichtigen Interessen nicht gefährdet werden.
(2) Genehmigungen können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft geändert, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Der Widerruf ist rückwirkend zulässig, soweit sie auf falschen Angaben oder falschen Annahmen, die nicht vermieden werden konnten, beruhten.

§ 5 – Verfahrensregelungen
(1) Soweit dies zur Durchführung und Kontrolle von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs notwendig ist, können Verfahrensvorschriften erlassen werden.
(2) Verfahrensvorschriften können auch Meldeauflagen von Rechtsgeschäften oder geplanten Rechtsgeschäften, Vermögensanzeigepflichten oder Protokollierungs- und Archivierungspflichten beinhalten.
(3) Die zuständige Stelle kann die Vorlage der zur Kontrolle der Durchsetzung erforderlichen Unterlagen verlangen.
(4) Für die Durchführung von Verfahren im Rahmen des Gesetzes können Gebühren erhoben und die Erstattung von Auslagen verlangt werden.

§ 6 – Rechtsfolge eines Verstoßes
(1) Ein Rechtsgeschäft entgegen einer Beschränkung, ohne eine erforderliche Anzeige oder ohne gültige Genehmigung getätigt, ist unzulässig. Ein unzulässiges Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn der Mangel nicht nachträglich geheilt wird.
(2) Wird durch ein zulässiges Rechtsgeschäft eine Verpflichtung begründet und wird das Rechtsgeschäft zu einem späteren Zeitpunkt vor der Erfüllung unzulässig, so ist die Verpflichtung der zuständigen Stelle anzuzeigen, die die Erfüllung untersagen kann.
(3) Entscheidungen, die von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Verpflichtung abhängen, sind unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Beschränkung oder Nichtbeschränkung nach diesem Gesetz zu treffen.

§ 7 – Zuständige Stellen
(1) Zuständig für die Durchführung und Kontrolle dieses Gesetzes, einschließlich der Anordnung von Beschränkungen, Handlungspflichten und Verfahrensvorschriften sowie zur Erteilung von Genehmigungen sind die verantwortlichen obersten Staatsbehörden für die durch sie verantworteten Zwecke oder die von ihnen beauftragten Stellen.
(2) Die für Außenwirtschaft und auswärtige Beziehungen verantwortlichen obersten Staatsbehörden sind zu hören, Beschränkungen sind auf ihr Verlangen hin zu überprüfen. Im Rahmen ihrer geldpolitischen Zuständigkeiten ist die Zentralbank zu hören, Beschränkungen sind auf ihr Verlangen hin zu überprüfen
(3) Im Rahmen seiner außenpolitischen Zuständigkeit ist der Staatspräsident zuständig oder zu beteiligen.
(4) Gegen die Entscheidungen der zuständigen Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.