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Montag, 20. März 2017, 16:42

Außenpolitisches Sanktionsgesetz - SanktionsG

inkraftgetreten als Teil des Ablösungsgesetzes zur Gesamtbergischen Außenhandelsordnung 1900 vom 01. Juni 1995.

§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Austausch von Waren, Dienstleitleistungen, Innovationen und Personal, die Reise und den Geldverkehr ausländischer Staaten, Personen oder Organisationen mit dem Inland.
(2) Ausländische Organisationen sind auch solche Organisationen, deren Sitz oder Haupttätigkeitsfeld sich außerhalb der Republik Bergen befindet, auch wenn sie im Inland eine Niederlassung haben. Ausländische Personen sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und nicht die bergische Staatsbürgerschaft oder das Aufenthaltsrecht besitzen.

§ 2 – Implementierung und Aufhebung von Sanktionen
(1) Der Staatspräsident hat das Recht, durch Anordnung befristet oder unbefristet Maßnahmen nach diesem Gesetz anzuordnen oder aufzuheben, wenn es
a) die Interessen der Republik Bergen oder die Interessen dritter Staaten, mit denen Bergen in enger Verbindung steht,
b) systematisch organisierte Verstöße gegen die elementaren Grundrechte einer Person, wie sie die Verfassung der Republik Bergen scchützt,
c) militärische oder nichtmilitärische Konflikte oder Auseinandersetzungen,
d) Handlungen des Staates oder der ausländischen Vereinigung, insbesondere gegen Personen oder gegen Staaten oder ihr allgemeines Gebaren erfordern, namentlich insbesondere, aber nicht ausschließlich des Terrorismus, der organisierten Kriminalität oder des Putsches,
e) Sanktionen oder nachteilige Maßnahmen ungewöhnlicher Art dieser Staaten gegen die Republik Bergen,
f) sonstige schutzwürdige Rechtsgüter
erfordern.
(2) Anstelle der Anordnung durch den Staatspräsidenten können Sanktionen auch durch Beschluss des Senats verhängt oder aufgehoben werden.

§ 3 – Gegenstand von Sanktionen
(1) Die Sanktionen können umfassen
a) ein Einreiseverbot für bestimmte Personen oder Personengruppen nach Bergen,
b) die Erklärung der Unverwendbarkeit bergischer Ausweispapiere und Pässe für Reisen in die betroffenen Staaten und die Untersagung des Ausreiseverkehrs von bergischem Staatsgebiet oder die Unterhaltung von Verbindungen durch bergische Unternehmen,
c) das Verbot des Im- oder Exports bestimmter Waren, Dienstleistungen oder Gruppen davon oder ein absolutes Verbot dieser Tätigkeit, einschließlich der Rücknahme bereits gelieferter Waren oder der Lieferung aufgrund von bestehenden Verträgen, sowie auch ein Verbot des Technologietransfers, der Verlagerung von Betriebsstätten oder Arbeitsplätzen oder der Beschäftigung,
d) das Verbot von finanziellen Transaktionen jedweder Art von oder mit den betroffenen Staaten, Organisationen oder Personen, einschließlich der Gewährung von Krediten oder die Erfüllung ausstehender Forderungen,
e) den Entzug der Verfügungsgewalt über Vermögenswerte in baren und unbaren Mitteln, einschließlich des Eigentums an Sachen, insbesondere Immobilien und ihr Übergang in treuhänderische Verwaltung (Einfrierung),
f) das Verbot der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland oder für inländische Personen oder Organisationen im Ausland, einschließlich der Wahrnehmung oder Übertragung von Rechten und Pflichten oder anderer Privilegien sowie einschließlich der Rückabwicklung von Verträgen.
(2) Ausgeschlossen von der Möglichkeit Sanktionierung sind die persönliche Kommunikation, solche Handlungen, die für die Rückreise einer dazu berechtigten Person nach Bergen erforderlich sind oder Spenden für humanitäre Zwecke, soweit nicht Grund zu der Annahme besteht, dass solche Handlungen dem Zweck der Sanktionen zuwiderlaufen könnten.
(3) Durch Anordnung kann der Staatspräsident bestimmen, dass weitere Ausnahmen anzuwenden sind. Er hat die Voraussetzungen und die zuständige Stelle zu bezeichnen.

§ 4 – Wirkung von Sanktionen gegenüber Dritten
(1) Eine Anordnung nach diesem Gesetz kann auch das Verbot oder die Beschränkung von Handlungen umfassen, die zur Erfüllung der Sanktionen notwendig sind. Dies gilt insbesondere für den Handel über Dritte.
(2) Personen oder Organisationen, die der bergischen Gesetzgebung unterliegen, haben die Durchsetzung der Sanktionen zu unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind. Insbesondere haben sie sich den dazu in einer Anordnung nach diesem Gesetz oder anderweitigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu unterwerfen, die aufgrund solcher Bestimmungen im Einzelfall oder im Allgemeinen gelten, soweit sie dazu verpflichtet werden können. Sie haben von sich aus alle Handlungen zu unterlassen, die solchen Vorschriften zuwiderlaufen und haben den zuständigen Stellen Mitteilung von den in ihrer Kenntnis liegenden Gegenstände der Sanktionen zu machen, soweit diese relevant sind und ihnen das im Rahmen der Gesetze zumutbar sind.
(2) Alle Vereinbarungen, die die Geheimhaltung oder Verschwiegenheit über bestimmte Vorgänge zwischen dem Sanktionsbetroffenen und einem Dritten regeln, sind von Rechts wegen aufgehoben und ungültig, soweit sie Sanktionsgegenstände betreffen.
(3) Soweit bilaterale Verpflichtungen zwischen einem von Sanktionen betroffenen Staat bestehen, kann der Staatspräsident deren Aussetzung oder Kündigung im Rahmen der üblichen Bedingungen erklären.

§ 5 – Ermittlungen
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes kann angeordnet werden, dass Ermittlungen gegen bestimmte Personen, Organisationen, Staaten oder Handlungen durchgeführt werden, die sanktionswürdiges Verhalten nach diesem Gesetz darstellen. Für die Dauer der Ermittlungen können beim Vorliegen eines begründeten Verdachts auch einstweilig Maßnahmen nach § 2 angeordnet werden, ohne das die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(2) Im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen sind alle Personen und Organisationen verpflichtet, den zuständigen Ermittlern notwendige Informationen mitzuteilen und Beweise zu übergeben. Zuständiger Richter für Ermittlungsverfahren nach diesem Gesetz ist ein vom Präsidenten des BGH bestimmter Richter an diesem Gericht.

§ 6 – Ausübung der Befugnisse
Der Staatspräsident kann Befugnisse nach diesem Gesetz durch Verordnung unbeschadet der eigenen Ausübung auf andere Stellen übertragen. Er kann sie nicht ausüben, wenn bereits durch Gesetz Sanktionen eingeführt wurden, es sei denn, ein solches Gesetz sieht dies ausdrücklich vor.