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Samstag, 8. August 2020, 21:56

Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020

Ausgefertigt und verkündet am 08. August 2020.


§ 1 - Feststellungen
(1) Der Bergische Senat stellt fest, dass die Republik Bergen durch die durch die Umsturzbestrebungen norandrischer Separatisten seit dem 08. Juli 2018 sowie die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des ehemaligen Staatspräsidenten Eulenstein am 17. September 2018 und ihre Folgen in eine schwere Staatskrise geraten ist, zu deren Überwindung es besonderer Maßnahmen bedarf.
(2) Zur Überwindung der Staatskrise ist es insbesondere erforderlich
1. den Eulensteinismus als verfassungsfeindliche politische Bestrebung zu beseitigen und seine gesellschaftlichen Auswirkungen zu bekämpfen,
2. die Einheit der Republik durch Wiederherstellung der vollen Geltung bergischen Rechts in der Republik Noranda wiederherzustellen und die separatistischen Bestrebungen in Noranda sowie allen Teilen der Republik zu beseitigen,
3. schnellstmöglich zu einer geordneten Tätigkeit und Legitimation der Staatsorgane zurückzukehren, gleichwohl dies unter dem Eindruck der Unterbrechung der Rechtseinheit der Republik eine besondere Herausforderung darstellt.

§ 2 - Staatsziel der bergischen Einheit
(1) Die Republik Bergen war und ist ein unteilbarer Staat. Die bergischen Staatsorgane werden zu keinem Zeitpunkt die völkerrechtliche Unabhängigkeit eines Landesteils anerkennen; sie werden insbesondere nicht die Gewalt- und Willkürherrschaft norandrischer Separatisten über das Gebiet der Region Noranda anerkennen.
(2) Der Bergische Senat ermächtigt und verpflichtet den Staatspräsidenten und die Staatsregierung, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Unterbrechung der Rechtseinheit auf dem Gebiet Norandas sowie zur Abmilderung der sich daraus ergebenen besonderen Härten und wirtschaftlichen Folgen zu unternehmen. Er genehmigt dazu auch den Einsatz der Streitkräfte, soweit dies im Rahmen politischer, diplomatischer und wirtschaftlicher Maßnahmen, zur Abmilderung der Folgen der gestörten Rechts- und Wirtschaftseinheit oder als letztes Mittel zur Sicherung der territorialen Integrität der Republik erforderlich ist.
(3) Der Bergische Senat stellt fest und erklärt, dass das separatistische Regime in Noranda durch die Abspaltung und die sie begleitenden Maßnahmen nicht nur in beispielloser Weise die verfassungsrechtlichen Garantien der Republik verletzt hat, sondern auch einen aggressiven Akt gegen die bergischen Staatsorgane unternommen hat. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfolgung des Unrechts durch die Umstände unmöglich ist, beginnt eine Verjährung frühestens mit dem Ende des Jahres, das auf die endgültige Wiederherstellung der bergischen Rechtseinheit folgt.
(4) Keine gesetzliche Maßnahme zur Überwindung der Staatskrise darf so ausgelegt werden, dass die unverbrüchliche Einheit Bergens durch sie beschränkt oder aufgehoben wird.

§ 3 - Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane
(1) Da eine ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen auf dem Gebiete Norandas zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, gelten die wahlrechtlichen Vorschriften bis zur Wiederherstellung der bergischen Rechtseinheit mit der Maßgabe, das Wahlen nur in den Regionen Freie Stadt Bergen, Lorertal und Trübergen sowie in den Teilen der Region Noranda abgehalten werden, die vollständig und gesichert im Anwendungsbereich bergischen Rechts stehen, das die Staatsregierung dort auch unbeschränkt durchsetzen kann.
(2) Die Staatswahlkommission wird unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zum Bergischen Senat sowie zum Staatspräsidenten der Republik Bergen ausschreiben und die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1 getroffenen Maßgabe treffen.
(3) Als Kandidat für eine Personenwahl kann während der Geltung dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wer nach dem 07. Juli 2018 seinen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet der Region Noranda hatte und nach dem 16. September 2018 nicht als Unterstützer des Eulensteinismus in Erscheinung getreten ist. Dies gilt nicht für Personen, die aus dem Gebiet der Region Noranda vertrieben wurden oder vor gewaltsamer Verfolgung fliehen mussten.
(4) Zur Einreichung von Wahllisten zu einer Listenwahl sind nur solche Parteien zugelassen, die nach dem 07. Juli 2018 ihren Hauptsitz nicht im Gebiet der Region Noranda hatten. Parteien, die dort verfolgt werden, sind auch andernfalls zugelassen.
(5) Parteien der norandrischen, burdischen oder tarischen Minderheit unterliegen nicht der Sperrklausel des Listenwahlrechts und erhalten ihre Mandate auch dann zugeteilt, wenn sie weniger als fünf vom Hundert der Stimmen erreichen.
(6) Die Wahlen zu den regionalen und kommunalen Organen in den Regionen Lorertal, Trübergen und Freie Stadt Bergen werden bis nach dem Abschluss der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane ausgesetzt, die derzeit laufenden Wahlperioden werden mit Rückwirkung auf den Tage ihres Ablaufes verlängert. Nach dem Ende der Aussetzung trifft die Staatswahlkommission die notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung baldiger Neuwahlen dieser Organe; die Staatsregierung sowie die Organe der Region sind vor Anordnung der Neuwahl zu hören.
(7) Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Bestimmungen dieses Paragrafen haben keine aufschiebende Wirkung; im Falle der Notwendigkeit einer späteren Aufhebung soll die Anordnung der Unwirksamkeit im Nachhinein unter besonderer Würdigung des Zwecks dieser Maßnahmen gemäß § 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht erfolgen. Der Rechtsweg ist ausschließlich zum Bergischen Gerichtshof zulässig.

§ 4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt bis zur Feststellung der Überwindung der Staatskrise, die der Bergische Senat auf Antrag des Staatspräsidenten oder der Staatsregierung treffen wird.