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Freitag, 16. März 2012, 21:39

Verfassung der Republik Bergen - VdRB

Dieser Beitrag wurde bereits 18 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (2. Mai 2015, 01:18)


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Freitag, 16. März 2012, 21:48

Eingangsformel

Die Parlamentarische Versammlung der Republik Bergen hat am 23.03.1945 die nachfolgende Verfassung verabschiedet und dem Volke zur Abstimmung vorgelegt.
Nachdem nun das bergische Volk dieser seine Zustimmung erteilt hat, sei sie nun im Namen und Kraft Auftrages des bergischen Volkes für rechtskräftig erklärt mit Wirkung zum Ablauf dieses Tages.

Bergen (Stadt), der 03.04.45

gez.

Dr. Funke
Präsident der Parlamentarischen Versammlung

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (23. September 2013, 13:43)


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Freitag, 16. März 2012, 21:51

Präambel

WIR, das bergische Volk

IN DER ACHTUNG der Freiheit und Gleichheit aller Menschen,

IN ANERKENNTNIS ihrer Würde,

IN ERKENNTNIS DER NOTWENDIGKEIT von Frieden, Sicherheit und Souveränität
aller Staaten dieser Welt und dem Rechte eines jeden Volkes über
seine Regierung und Herrschaftsform frei zu bestimmen,

WILLENS, alle aufrechten Staaten dieser Welt zu versammeln zu einem Konzert
der Völker, das Sicherheit und Zukunft aller Individuen verbessern
kann,

IN DER ERKENNTNIS, DASS die Demokratie die einzig zukunftsgerichtet Regierungsform ist,
GEBEN UNS DIESE VERFASSUNG als Grundlage eines modernen und gerechten Staates.

IM NAMEN DES VOLKES SEI BEKANNTGEMACHT, WAS FOLGT:

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (23. September 2013, 13:44)


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Samstag, 17. März 2012, 13:22

Abschnitt I - Die Grundrechte

Artikel 1 – Von den Grundrechten
  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist unumstößliche Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Das Volk Bergens bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 – Freiheit der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichberechtigung
  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
  2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
  3. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Staat verpflichtet sich zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung.
Artikel 3 – Meinungs- und Religionsfreiheit, Petitionsfreiheit
  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  4. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
  5. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz
  6. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 4 – Schutz der Familie
  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Andere Lebenspartnerschaften werden geachtet.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  3. Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 5 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  1. Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Antrag oder Genehmigung friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
  2. Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Artikel 6 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; Unverletzlichkeit der Wohnung und der Vertraulichkeit des Wortes
  1. Das Briefgeheimnis sowie das Postgeheimnis sind unverletzlich. Gleiches gilt für im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelte Nachrichten. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung der Republik, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
  2. Jedermann hat das Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten darf ohne sein Einverständnis nur aufgrund von Gesetzen geschehen. Personenbezogene Daten dürfen nur in soweit genutzt, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, wie es unbedingt erforderlich ist, um ein Geschäft oder eine sonstige Dienstleistung abzuwickeln. Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden.
  3. Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Einrichtungen zum Abhören von Räumen und Gebieten ist ausschließlich mit richterlicher Genehmigung, bei Gefahr im Verzuge oder überwiegendem Interesse der Allgemeinheit oder Strafverfolgung durch andere, gesetzlich bestimmte Stellen gestattet.
  4. Die Aufnahme von Gesprächen ohne das Wissen des oder der Gesprächspartner ist verboten. Ausnahmen können für staatliche Stellen zur Abwehr oder Verhütung einer dringenden Gefahr oder bei überwiegendem Interesse der Strafverfolgung oder der Allgemeinheit getroffen werden.
Artikel 7 – Freizügigkeit
  1. Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet. Diese kann nur durch Gesetz oder Anordnung oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Anordnung, welche der unmittelbaren Gefahrenabwehr dient, beschränkt werden.
Artikel 8 – Freiheit der Berufswahl
  1. Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
  3. Von Vollendung des 18. Lebensjahres an können Bürger zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Zivil- oder Grenzschutzeinheiten verpflichtet werden. Alternativ können Wehrpflichtige, die den Dienst bei den Streitkräften verweigern zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden, der sie nicht benachteiligen darf. Vom Wehrdienst zurückgestellt werden müssen Personen, die sich in einer Ausbildung befinden oder innerhalb der letzten 6 Monate vor Einziehung Eltern geworden sind. Wird das Staatsgebiet angegriffen, so können alle Bürger ab dem 16. Lebensjahr zu zivilen Hilfsdiensten verpflichtet werden, die keinen Einsatz an der Waffe beinhalten. Ebenso können bestimmte Berufsgruppen zu diesen verpflichtet werden. Von den Pflichten dieses Absatzes ist zu befreien, wer schwanger ist, ein Kind erzieht oder aufgrund von Behinderung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen dazu nicht in der Lage ist.
Artikel 9 – Eigetums- und Erbrecht
  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  2. Enteignungen sind nur per Gesetz zulässig, dass die Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten des Parlamentes bedarf und ein angemessenes Ausmaß der Entschädigung regelt. Es ist ein besonderes Interesse der Allgemeinheit erforderlich.

Artikel 10 – Entzug der Staatsbürgerschaft, Asyl und Ausliferung
  1. Die bergische Staatsbürgerschaft ist nicht gegen den Willen des Betroffenen entziehbar.
  2. Kein bergischer Staatsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Ausnahmen sind für internationale Gerichte oder auf Grundlage von Staatsverträgen zulässig, wenn die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden, wenn besondere Interessen der Republik die Entziehung rechtfertigen und der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
  3. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Artikel 11 – Verwirkung und Einschränkung der Grundrechte; sinnesgemäße Anwendung und Rechtsweg
  1. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Bergischen Gerichtshof ausgesprochen.
  2. Die Einschränkung der Grundrechte der Artikel 2 bis 9 ist nur durch Gesetz möglich, dass allgemein ist und nicht nur für den Einzelfall gilt. Die Verfassung kann die Einschränkung auf anderem Wege erlauben.
  3. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
  4. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (7. März 2015, 19:35)


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Samstag, 17. März 2012, 13:26

Abschnitt II - Der Staat

Artikel 12 – Die Republik
  1. Bergen ist eine demokratische, rechtsstaatliche und soziale Republik.
  2. Die Republik ist ein Einheitsstaat, welcher sich in die Verwaltungszonen Freie Stadt Bergen, Lorertal, Trübergen und Noranda gliedert. Näheres bestimmt ein Gesetz.
  3. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Volk übt seine Macht unmittelbar sowie durch die Organe der Staatsgewalt aus. Höchster unmittelbarer Ausdruck der Volksgewalt sind freie Wahlen und Abstimmungen.
  4. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  5. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
  6. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.
  7. Hauptstadt der Republik ist die Freie Stadt Bergen, die Nationalflagge besteht aus einem weißen Untergrund mit blauem Andreaskreuz. In der Mitte wird das Staatswappen, ein roter Bär auf einem gelben Schild platziert. Die Amtssprache ist Bergisch. Weitere Symbole des Staates werden durch den Staatspräsidenten bestimmt.
  8. Die Souveränität der Republik erstreckt sich über ihr gesamtes Territorium. Einschränkungen sind durch Verträge, die der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Parlaments bedürfen, zulässig.
  9. Durch Beschluss des Parlamentes mit 2/3-Mehrheit kann die Republik Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Organisationen übertragen oder ihre Souveränität über bestimmte Punkte teilweise aufheben.
  10. Die Republik bekennt sich zur Sozialen Marktwirtschaft.
Artikel 13 – Verfassung und Gesetze
  1. Die Verfassung gilt auf dem gesamten Territorium.
  2. Gesetze und Verordnungen müssen amtlich veröffentlicht werden. Ist dies nicht möglich, reicht die öffentliche Bekanntmachung aus. Die Veröffentlichung ist schnellstmöglich nachzuholen. Inhalte von Rechtsvorschriften, die die Allgemeinheit nicht betreffen, können, wenn das Bekanntwerden ihrer Inhalte die nationale Sicherheit bedrohen, nur betreffenden Personen zugänglich gemacht werden.
  3. Gesetze und Verordnungen, die der Verfassung widersprechen, sind nichtig, über die Nichtigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof. Der Bergische Gerichtshof entscheidet desgleichen darüber ob ein Beschluss des Senats, den der Staatspräsident ausgesetzt hat, mit der Verfassung vereinbar ist; ist der Beschluss verfassungsgemäß, hat der Staatspräsident ihn gemäß der Verfassung zu behandeln. Der Bergischee Gerichtshof kann ihm vorgelegte Gesetze oder Beschlüsse ganz oder teilweise aufheben, eine Ersatzregelung oder Auslegung vornehmen, mit der die Verfassungsmäßigkeit gewahrt bleibt oder eine Frist setzen, bis zu der die verfassungsmäßige Regelung vorzunehmen ist. Entscheidungen des BGH in diesen Sachen sind entgültig und unanfechtbar, sie entfalten unmittelbare Geltung und binden alle staatliche Gewalt; ihre Änderung ist nur durch neuerlichen Beschluss des BGH möglich. Über Streitigkeiten, die die Auslegung der Verfassung oder die Nichtigkeit von Gesetzen und Verordnungen betreffen, entscheidet der Bergische Gerichtshof mit der Stimmen der Mehrheit seiner ordentlichen Richter nach dem gesetzlichen Verfahren.
  4. Änderungen an dieser Verfassung gelten nicht als Änderungen im Sinne von Artikel 37, wenn sie lediglich offensichtliche Fehler korrigieren oder Anpassungen an den Sprachgebrauch darstellen und die Bestimmung weder ganz, noch in Teilen aufheben, einschränken, verändern oder verfälschen. Änderungen an Gesetzen sind unter gleichen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Senats zulässig.
Artikel 14 – Einsatz der Streitkräfte, Kriegswaffen
  1. Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind nur gestattet, wenn das Parlament den Staatspräsidenten ermächtigt, eine völkerrechtliche Erklärung über den Eintritt der Republik in den Kriegszustand mit einem Land abzugeben. Für die Ermächtigung ist eine Mehrheit von 3/5 der Mitglieder nötig.
  2. Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt vorbehaltlich einer Ablehnung durch das Parlament als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
  3. Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Parlamentes zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
  4. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 15 – Verfassungsnotstand
  1. Der Staatspräsident ist berechtigt, den Verfassungsnotstand mit Zustimmung eines vom Senat berufenen Gremiums oder, sofern dieses Gremium nicht zusammentreten kann, des Senatspräsidiums zu erklären, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine andere, durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann.
  2. Im Verfassungsnotstand ist der Staatspräsident gemeinsam mit dem vom Senat berufenen Gremium oder, sofern dieses Gremium nicht zusammentreten kann, das Senatspräsidium unter Bindung an die Bestimmungen der Verfassung berechtigt, Dekrete zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notstand besteht und ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde; der Senat kann solche Dekrete jederzeit außer Kraft setzen. Die Verfassung kann durch diese Anordnungen nicht verändert oder eingeschränkt werden, davon ausgenommen bleibt die Einschränkung von Grundrechten, die regulär auch durch einfaches Gesetz zulässig wäre. Sämtliche Dekrete sind nur in soweit wirksam, als dass sie unmittelbar zur Beendigung des Staatsnotstandes notwendig sind.
  3. Kann der Senat tagen und beschließen, so übernimmt der Senat mit Beginn einer regulären Sitzung die vollständige legislative Gewalt, sofern er diese auch praktisch wahrnehmen kann. Auf Beschluss des Senats hat der Staatspräsident unverzüglich den Staatsnotstand für beendet zu erklären.
Artikel 16 – Parteien
  1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
  2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof.
Artikel 17 – Schutz der Lebensgrundlage
  1. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere und Menschen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 18 – Handelsflotte
  1. Alle bergischen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 19 – Staatsbürgerliche Rechte; Öffentliche Ämter
  1. Jeder bergische Staatsbürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
  2. Jeder Staatsbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
  3. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
  4. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
  5. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
  6. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Artikel 20 - Körperschaften des öffentlichen Rechts

  1. Einrichtungen des Staates und Behörden können durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet werden. Sie sind durch Gesetz zu errichten, wenn ihre Aufgaben und Kompetenzen dem Gesetzesvorbehalt unterliegen und ihre Errichtung nicht durch Gesetz gestattet wird.
  2. Die Leiter einer nach Absatz 1 eingerichteten Institution werden durch den Staatspräsidenten ernannt und unterstehen diesem, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  3. Wird eine Institution nach Absatz 1 durch Gesetz errichtet und einem Staatsministerium nachgeordnet, so kann diese Zuordnung durch Verordnung geändert werden, soweit sich die Zuständigkeit des Ministeriums verändert.

Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (7. März 2015, 21:04)


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Samstag, 17. März 2012, 13:48

Abschnitt III - Das Staatsoberhaupt

Artikel 21 – Allgemeines
  1. Der Staatspräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Bergen.
  2. Er ist der oberste Repräsentant des Staates, seiner Verfassung und seiner Einheit. Er ist der Vermittler zwischen den Staatsorganen und den gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Staates. Der Staatspräsident genießt Immunität. Für Amtshandlungen, die nicht gegen die Verfassung verstoßen, gilt diese Immunität über die Amtszeit hinaus und ist unaufhebbar. Eine Aufhebung der Immunität, soweit sie möglich ist, bedarf der Zustimmung von 3/5 der Mitglieder des Senats. Er muss an seinem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern er als Zeuge geladen ist und besitzt ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind.
  3. Der Präsident ist in Ermessensentscheidungen grundsätzlich frei und darf sich jederzeit zur aktuellen (politischen) Situation äußern.
  4. Stellvertreter des Präsidenten der Republik ist der Parlamentspräsident. Er übernimmt die Aufgaben des Präsidenten der Republik kommissarisch bei Abwesenheit, auf dessen Bitte oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes.
  5. Mit dem Amt des Staatspräsidenten sind das Amt eines Richters oder des Staatskanzlers unvereinbar. Andere Wahl- und Staatsämter kann der Staatspräsident ausüben, soweit das seine Amtspflichten nicht beeinträchtigt.
  6. Der Präsident der Republik besitzt Zeugnisverweigerungsrecht über Personen oder Tatsachen, die ihm aufgrund seines Amtes anvertraut wurden. Er darf nicht ohne Genehmigung des Parlamentes verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Er muss an seinem Aufenthaltsort vernommen werden.
  7. Der Präsident der Republik hat jederzeit das Recht, Sitzungen der Staatsregierung mit beratender Stimme beizuwohnen.
Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden
  1. Der Staatspräsident wird alle sechs Monate von den Wahlberechtigten Bürgern der Republik in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Personenwahl bestimmt. Kandidieren kann jeder Bürger, der das passive Wahlrecht besitzt.
  2. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnte. Erreicht im ersten Wahlgang einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so soll derjenige Kandidat gewählt sein, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht bei mindestens drei Kandidaten keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen für sich verbuchen konnten.
  3. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, scheidet er vorzeitig aus dem Amt, so sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten; die Einleitung kann unterbleiben, wenn weniger als sieben Tage nach einer Wahl im Sinne dieses Absatzes eine reguläre Wahl zum Staatspräsidenten stattfindet oder bereits ein Nachfolger gewählt wird oder wurde. In diesem Fall tritt der gewählte Nachfolger das Amt unverzüglich an.
  4. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
  5. Auf Antrag der Staatsregierung oder des Senates ist vor dem Bergischen Gerichtshof Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten wegen schwerer Verletzung der Amtspflichten oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Verfassung zu erheben. Die Entscheidung über die Absetzung treffen die Richter am Bergischen Gerichtshof mindestens mit absoluter Mehrheit nach Anhörung, bei Stimmgleichheit gilt das Verfahren als gescheitert. Ist Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten eingeleitet, gilt er als an der Amtsführung für die Dauer des Verfahrens verhindert.
Artikel 23 – Aufgaben und Rechte
  1. Der Staatspräsident
    a) ernennt und entlässt den Staatskanzler nach pflichtgemäßem Ermessen und die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler.
    b) - weggefallen -
    c) ernennt die Richter des Bergischen Gerichtshofes nach ihrer Bestimmung gemäß der Verfassung.
    d) vereidigt die Mitglieder des Bergischen Gerichtshofes, des Parlaments und der Regierung.
    e) hat ein aufschiebendes Widerspruchs-Recht gegen Beschlüsse des Parlaments. Das Parlament kann den Widerspruch mit einer 3/5-Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen. Das erforderliche Quorum für eine Änderung dieser Verfassung wird durch diese Bestimmung auch bei einer Abstimmung über die Aufhebung des Widerspruchs nicht verändert. Anstelle einer formellen Erklärung kann er auch erklären, den Beschluss aufzuschieben, in diesem Fall ist keinerlei Aufhebung möglich. Der Staatspräsident kann seinen Widerspruch nach dieser Bestimmung nicht ausüben, sofern der Beschluss nur interne Belange des Senats betrifft oder ein Antrag nach Artikel 22, Absatz 4 ist.
    f) verkündet Gesetze und unterschreibt Staatsverträge nach Verabschiedung durch das Parlament.
    g) schließt Exekutivabkommen.
    h) vertritt die Republik nach Außen und in internationalen Organisationen. Eine Delegation ist möglich. Er ernennt zu seiner Unterstützung im Benehmen mit dem Staatskanzler einen Außenminister und legt dessen Aufgaben fest.
    i) löst das Parlament nach den Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze auf.
    j) führt die Amtsaufsicht über die Regierung.
    k) führt den Oberbefehl über die Streitkräfte. In der Führung des Ministeriums wird er vom Verteidigungsminister, den er im Benehmen mit dem Staatskanzler ernennt, unterstützt.
    l) übt das Begnadigungsrecht, das Strafmilderungsrecht und das Abolitionsrecht im Einzelfalle aus. Er kann dieses Recht delegieren. Eine Delegation schließt nicht die unmittelbare Wahrnehmung des Rechtes aus. Der Staatspräsident darf dieses Recht nicht für sich selbst oder für seine Angehörigen nutzen. Amnestien sind nur mit Zustimmung des Parlaments zulässig.
    m) kann im Rahmen seiner Kompetenzen Verordnungen über deren Ausführung treffen.
    n) ernennt, befördert und versetzt alle Beamte und schließt Arbeitsverträge mit allen Angestellten des Staates nach Maßgabe der Gesetze. Für Beamte, deren Ernennung nicht in der Verfassung oder den Gesetzen ausdrücklich ihm vorbehalten ist, kann er dieses Recht an die jeweiligen Behördenleiter delegieren.
    o) schafft und verleiht Orden, Ehrenzeichen und Titel, ohne dass es eines Gesetzes bedarf.
    p) nimmt seine weiteren Rechte gemäß der Verfassung wahr.
    q) bestimmt über die Organisation des Staatspräsidialamtes und ernennt die Beamten und Mitarbeiter

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (13. Oktober 2014, 14:40)


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Samstag, 17. März 2012, 13:51

Abschnitt IV - Die Legislative


Artikel 24 – Das Parlament
  1. Der Senat ist das aus einer Kammer bestehende Parlament der Republik mit mindestens 225 Mitgliedern. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch über den Ablauf der Legislaturperiode hinaus gültig bleiben und nur durch neuerlichen Beschluss geändert oder ersetzt werden soll. Die Mitglieder des Senats werden als Senatoren bezeichnet.
  2. Der Senat besteht aus einer durch Gesetz festgelegten Zahl von Mitgliedern. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass ein Senator bei Nichterfüllung seiner Amtspflichten nach einem angemessenen Zeitraum sein Mandat verliert.
  3. Der Senat ist geschäftsunfähig und muss aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der gewählten Abgeordneten noch vertreten ist.
  4. Über die Legislaturperiode hinaus bleibt das Parlament auch bei Geschäftsunfähigkeit im Amt, bis das neue Parlament sich konstituiert hat. Die Vollmachten des alten Senates werden mit der Vereidigung der Senatoren des neuen Parlaments aufgehoben.
  5. Der Senat kann sich vor Ablauf der Legislaturperiode mit der Zustimmung von 3/5 seiner Mitglieder auflösen. Der Staatspräsident muss den Senat bei Geschäftsunfähigkeit durch Verfügung auflösen. Er kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen, dass der Senat aufgelöst ist; der Senat kann in diesem Fall mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen 72 Stunden dem widersprechen, womit die Verfügung gegenstandslos ist. Die Abstimmung darüber kann ohne vorherige Beratung erfolgen, mit der Beantragung einer der Beratung oder Beschlussfassung ist die Frist gehemmt.
  6. Die Abgeordneten genießen während ihrer Amtszeit Immunität und Indemnität für ihre Äußerungen im Parlament. Sie dürfen nicht an der Ausführung ihrer Amtsgeschäfte gehindert werden. Sie genießen Zeugnisverweigerungsrecht über Personen oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Amtes anvertraut wurden. Die Beschlagnahme von Dokumenten, die dieses Zeugnisverweigerungsrecht berühren, ist unzulässig. Die Immunität kann nur durch Beschluss von 3/5 der Abgeordneten aufgehoben werden.
  7. Jeder Fraktion sind dieselben Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle zu gewähren. Eine Fraktion ist eine Partei oder ein Bündnis zweier Parteien, die eine gemeinsame Liste aufgestellt haben und mindestens zehn Abgeordnete stellen.


Artikel 25 - Konstituierung und Legislaturperiode

  1. Nach der Wahl treten die gewählten Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung zusammen und werden vom Staatspräsidenten vereidigt.
  2. Nach dem Ende der Konstituierung eröffnet der Staatspräsident durch Proklamation die Legislaturperiode, sobald ein Staatskanzler im Amt ist oder der Präsident des Senats die Eröffnung verlangt. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt vier Monate und endet nur in den Fällen vorher, in denen die Verfassung dies bestimmt.


Artikel 26 - Präsidium
  1. Der Präsident des Senats wird von den Abgeordneten mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Er leitet die Sitzung und Abstimmungen und wahrt die Würde des Hohen Hauses. Er übernimmt zudem die Repräsentation des Parlamentes nach Außen und übt seine anderen, in der Verfassung geregelten Aufgaben aus. Er besitzt das alleinige Hausrecht und die Polizeigewalt im Parlament.
  2. Nach dem selben Verfahren wählt der Senat eine durch die Geschäftsordnung zu regelnde Anzahl von Vizepräsidenten. Diese bilden mit dem Präsidenten das Präsidium, dessen Befugnisse durch die Geschäftsordnung zu regeln sind.
  3. Ist der Präsident verhindert, so übernehmen seine Stellvertreter in einer durch die Geschäftsordnung zu regelnde Reihenfolge die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Der Präsident kann die Sitzungs- und Abstimmungsleitung auch jederzeit an einen Vizepräsidenten delegieren, ohne das weitere Aufgaben davon betroffen sind.
  4. Sind die Vizepräsidenten allesamt an der Vertretung des Präsidenten verhindert, so soll der Staatspräsident, ersatzweise der Staatskanzler oder sein Vertreter, diese Aufgaben übernehmen.
  5. Kann der Senat keinen Präsidenten wählen, so wird der Staatspräsident Präsident des Senates. Seine Vertretung fällt - sofern vorhanden - den Vizepräsidenten in ihrer Vertretungsfolge, ersatzweise dem Staatskanzler oder seinem Vertreter zu.
  6. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben im Amt, bis ihr Amt durch Wahl neu besetzt wird; dies gilt auch in einer neuen Legislaturperiode. Über die Neuwahl entscheidet der Senat. Wird ein Amt im Präsidium vakant, so ist es neu zu besetzen, unabhängig von den anderen Ämtern im Präsidium.
Artikel 27 – Gesetzesinitiative und Beschlüsse
  1. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht dem Staatspräsidenten, dem Staatskanzler der Regierung und den Abgeordneten zu.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  3. Beschlüsse des Parlaments, die zur parlamentarischen Kontrolle der Regierung notwendig sind und kein bestehendes Recht ändern oder erweitern, gelten als verabschiedet, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete das verlangen.

Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (13. Oktober 2014, 14:43)


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Samstag, 17. März 2012, 13:54

Abschnitt V - Die Exekutive

Artikel 28 – Die Staatsregierung
  1. Die vollziehende Gewalt nimmt die Staatsregierung wahr. Das Kabinett ist das oberste Beschlussorgan der Staatsregierung.
  2. Der Staatskanzler und die auf seinen Vorschlag vom Staatspräsidenten ernannten Staatsminister und dauerhaft oder vorübergehend weitere durch den Staatspräsidenten ernannte Personen, denen durch Rechtsvorschrift oder Ernennung diese Eigenschaft verliehen wurde, sind Mitglieder des Kabinetts.
  3. Mitglieder der Staatsregierung sind darüber hinaus auch die bei einem Staatsministerium bestellten Staatssekretäre, die der Staatspräsident auf Vorschlag der zuständigen Minister ernennt, und sonstige durch Rechtsvorschrift benannte Amtsträger.
  4. Kein Mitglied der Regierung muss dem Senat angehören. Der Staatspräsident kann ein Mitglied der Staatsregierung auf Vorschlag des Staatskanzlers oder des dem Mitglied vorgesetzten Ministers jederzeit entlassen. Er kann ein Mitglied entlassen, das seine Amtspflichten verletzt.
  5. Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung und ihre Organisation im Benehmen mit dem Staatspräsidenten. Innerhalb dieser Richtlinien führen alle Staatsminister die ihnen übertragenen Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung, sind dem Staatskanzler auf Verlangen aber Rechenschaft schuldig. Andere Mitglieder der Staatsregierung unterstehen dem zuständigen Staatsminister.
  6. Mitglieder der Regierung haben dem Senat jederzeit Fragen bezüglich ihres Geschäftsbereiches und ihrer Amtsführung zu beantworten, bei Verhinderung können sie sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Senat kann die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds verlangen. Vertreter der Regierung haben jederzeit das Recht, auch nichtöffentlichen Sitzungen des Senates beizuwohnen, sie müssen auf Verlangen gehört werden.
  7. Bis zur Berufung einer neuen Staatsregierung bleibt die amtierende geschäftsführend im Amt, der Staatspräsident kann allerdings andere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens eines einzelnen Mitgliedes.
  8. Ohne Zustimmung des Senates dürfen Mitglieder der Staatsregierung nicht verhaftet oder vor ein Gericht gestellt werden. Sie müssen an ihrem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern sie als Zeuge geladen sind.

Artikel 29 – Der Staatskanzler
  1. Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen.
  2. Der Staatspräsident ernennt auf Vorschlag des Staatskanzlers einen Staatsminister zu dessen Stellvertreter, der alle Rechte und Pflichten des Staatskanzlers ausübt, wenn dieser ihn beauftragt oder verhindert oder aus dem Amt geschieden ist. Es können mehrere Vertreter bestimmt werden. Ist die Vertretung nicht geregelt, obliegt sie den Mitgliedern der Staatsregierung nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung, vorrangig aber Staatsministern.
  3. Der Staatskanzler kann vom Parlament die Aussprache des Vertrauens verlangen (Vertrauensfrage). Diese gilt als gescheitert, wenn weniger als die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser in geheimer Abstimmung zustimmen. Nach dem Scheitern der Vertrauensfrage kann der Staatskanzler den Staatspräsidenten um seine Entlassung oder die Auflösung des Senats ersuchen, der Staatspräsident entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Erklärt er den Senat für aufgelöst und erhebt dieser binnen 48 Stunden Einspruch, hat er den Staatskanzler zu entlassen.
  4. Der Senat kann dem Staatskanzler jederzeit das Misstrauen aussprechen, indem er den Staatspräsidenten ersucht, eine andere Person zu ernennen. Der Staatspräsident hat dann die vorgeschlagene Person oder eine andere Person zu ernennen, die das Vertrauen des Senats genießt.
Artikel 30 – Verordnungen
  1. Die Regierung kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen. Verordnungen können durch den Staatspräsidenten außer Kraft gesetzt werden. Verordnungen der Minister kann der Staatskanzler außer Kraft setzen.
  2. Der Staatspräsident kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen.

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Samstag, 17. März 2012, 13:55

Abschnitt VI - Die Judikative

Artikel 31 – Justizgrundrechte
  1. Es dürfen keine grausamen oder unangemessen harte Strafen verhängt werden, die Todesstrafe ist abgeschafft.
  2. Das Leben und die Gesundheit festgehaltener Personen dürfen nicht geschädigt werden.
  3. Vor Gericht hat jedermann den Anspruch auf richterliches Gehör.
  4. Bis die Schuld eines Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde, gilt dieser als unschuldig.
  5. Ein Richter ist verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen.
  6. Jedermann hat den Anspruch auf rechtliche Vertretung vor Gericht.
  7. Der Angeklagte und mit ihm verwandte Personen haben das Recht zu schweigen. Gleiches gilt, wenn sich eine Person bei wahrheitsgemäßer Aussage selbst belasten müsste.
Artikel 32 – Die Gerichte
  1. Die Rechtsprechung in der Republik wird nur durch Gerichte im Wege des Verfassungs-, Zivil-,Verwaltungs- und Strafgerichtsverfahrens ausgeübt.
  2. Die Organisation der Judikative wird durch die Verfassung und ein Justizverfassungsgesetz geregelt.
  3. Gesetze, die den Bergischen Gerichtshof in seinen Rechten zu beschränken oder abzuschaffen versuchen, sind nichtig. Ausnahmegerichte sind zulässig, sofern sie durch Beschluss des Parlaments einberufen werden. Gerichte für bestimmte Sachgebiete können durch Gesetz errichtet werden.
Artikel 33 – Der Bergische Gerichtshof
  1. Der Gerichtshof der Republik Bergen (Bergischer Gerichtshof – BGH) ist das höchste Gericht der Republik. Es ist das letztinstanzliche Gericht und Verfassungsgericht. Urteile und Beschlüsse des BGH sind endgültig, entfalten unmittelbare Rechtskraft und binden alle staatliche Gewalt. Sie ersetzen jedes andere Urteil und jeden anderen Beschluss. Eine Änderung ist nur durch neuerliches Urteil oder neuerlichen Beschluss des BGH möglich.
  2. aufgehoben
  3. Die ordentlichen Richter werden wie folgt bestimmt: Der erste Richter wird vom Staatspräsidenten im Benehmen mit der Staatsregierung bestimmt, alle weiteren durch das Parlament mit 3/5-Mehrheit.
  4. Der Präsident des BGH wird von den Richtern aus ihrer Mitte bestimmt. Ist nur ein Richter am BGH berufen, ist dieser zugleich Präsident. Ein Präsident kann nur durch die Wahl eines neuen Präsidenten als Präsident ersetzt werden.
  5. Die Richter des BGH können bei Verletzung ihrer Amtspflichten mit 3/4-Mehrheit im Parlament abberufen werden. Die Richter am BGH haben dabei ein kollegiales Widerspruchsrecht, das nur einstimmig ausgeübt werden kann.
  6. Ein Gesetz kann dem BGH untergeordnete Gerichte schaffen.
  7. Zur Unterstützung der Arbeit des Bergischen Gerichtshofes können die durch den Senat gewählten Richter weitere Richter berufen. Dazu ersucht der Präsident die Präsidenten des Landgerichts oder der Fachgerichte um eine Vorschlagsliste mit Richtern an ihrem Gericht, aus der die ergänzenden Richter gewählt werden. Die so gewählten Richter (beigeordnete Richter) sind den Richtern am BGH gleichgestellt, jedoch mit der Einschränkung, dass sie keine Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit übernehmen können und nicht an Entscheidungen teilnehmen, die die Abstimmung der Richter am BGH erfordert.
Artikel 34 – Die Richter
  1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
  2. Richter an dem BGH untergeordneten Gerichten werden auf Lebenszeit vom Präsidenten des Bergischen Gerichtshofs bzw. dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gerichts, der von den Richtern am jeweiligen Gericht gewählt wird, berufen. Das für die Angelegenheiten der Justiz zuständige Ministerium kann die Bestätigung der Ernennung durch einen Unterausschuss des Parlaments verlangen. Richter am BGH werden nach den Bestimmungen von Art. 33 bestimmt.
  3. Kandidaten für das Richteramt müssen das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die fachliche und persönliche Eignung nachweisen können. Sie müssen das passive Wahlrecht besitzen und dürfen nicht vorbestraft sein.
  4. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeitentlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (7. März 2015, 20:52)


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Samstag, 22. Dezember 2012, 21:39

Abschnitt VII - Sonstige, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 35 – Adelstitel, Trennung vom Kirche und Staat
  1. Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr im Inland verliehen werden. Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
  2. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
  3. Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, nach Maßgabe von Gesetzen auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
  4. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 36 – Bildungs- und Erziehungsauftrag
  1. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
  2. Es besteht Schulpflicht. Näheres bestimmt ein Gesetz.
  3. Niemand darf zur Teilnahme an einem Unterricht mit religiösem Bekenntnisinhalt (Religionsunterricht) gezwungen werden. Über die Teilnahme entscheiden die Eltern, solange das Kind nicht sein 14. Lebensjahr vollendet hat. Keine Lehrkraft kann zur Erteilung eines solchen Unterrichts verpflichtet werden. Der Unterrichtsinhalt wird in Zusammenarbeit mit den religiösen Vereinigungen gestaltet. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht verpflichtet zur Teilnahme an einem bekenntnisfreien Ersatzunterricht.
  4. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Artikel 37– Verfassungsänderungen
  1. Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung können der Staatspräsident, die Regierung und mindestens dreißig Abgeordnete des Parlamentes einbringen.
  2. Die Verfassung kann nur durch Gesetz, dass die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Parlaments erhält oder durch Volksabstimmung geändert werden.
  3. Für Gesetze, die in den Verfassungsrang erhoben werden oder die im Einzelfall von der Verfassung abweichen, gelten dieselben Bedingungen.
  4. Bei Durchführung einer Volksabstimmung gilt die Verfassung bzw. die Verfassungsänderung als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben, für sie ausgesprochen haben - vorausgesetzt, an der Abstimmung hat mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Staatsbürger teilgenommen.
Artikel 38 – Unveränderlichkeit
  1. Die Würde des Menschen, der Wesensgehalt der Artikel 2 bis 10 und der demokratische Rechtsstaat können ebenso wie die Schutzwirkung dieses Artikels nicht Gegenstand einer Änderung dieser Verfassung sein.

Artikel 39 – Wahlgrundsätze
  1. Wahlen sind grundsätzlich frei, gleich, geheim,allgemein und unmittelbar, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.
  2. Jeder Staatsbürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, genießt das passive Wahlrecht, es sei denn, dieses ist im Kraft richterlicher Entscheidung entzogen worden.
  3. Aktiv wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und dem das Wahlrecht nicht aufgrund richterlicher Entscheidung oder wegen einer bestehenden Vormundschaft entzogen wurde.
  4. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.
Artikel 40 – Volksabstimmungen und Volksbefragungen
  1. Volksabstimmungen können auf Grund der Verfassung, auf Antrag von mindestens 20 % der wahlberechtigten Bürger, vom Parlament mit einfacher Mehrheit, von der Regierung und vom Staatspräsidenten einberufen werden. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist wie ein Parlamentsbeschluss zu behandeln. Eine Volksabstimmung kommt einer Volksbefragung gleich und ist nicht als Parlamentsbeschluss zu werten, wenn weniger als 25 Prozent der Berechtigten daran teilnehmen.
  2. Volksbefragungen werden durch den Staatspräsidenten, den Senat oder die Regierung initiiert und können republikweit oder regional begrenzt stattfinden. Das Ergebnis von Volksbefragungen ist für den Senat nicht bindend.
Artikel 41 – Eidesleistungen
  1. Der Präsident der Republik leistet folgenden Eid gegenüber dem Parlament und seinem Vorgänger: „Ich, [Name], gelobe feierlich, dass ich das Amt des Präsidenten der Republik Bergen getreulich ausüben und die Verfassung nach besten Kräften erhalten,schützen und verteidigen werde.
  2. Der Staatskanzler und die Minister leisten gegenüber dem Präsidenten der Republik folgenden Eid: „Ich,[Name], der ich das Amt des […] der Republik Bergen antrete, schwöre, dass ich gegenüber der Republik gewissenhaft und treu sein werde; dass ich die Verfassung der Republik zu allen Zeiten bewahren, schützen und verteidigen werde; und dass ich mich dem Dienst und dem Wohle der Menschen in der Republik widmen und gegenüber allen Menschen gerecht sein werde“
  3. Die Parlamentsabgeordneten leisten folgenden Eid gegenüber dem Staatspräsidenten: „Ich leiste der Republik den Treueid. Ich verpflichte mich, mit all meinen Handlungen die Souveränität und Unabhängigkeit Bergens zu verteidigen, für das Wohl von Vaterland und des bergischen Volkes zu sorgen. Ich schwöre, mich an die Verfassung und Gesetze der Republik zu halten, meine Pflichten im Interesse aller Mitbürger zu erfüllen.
  4. Die Richter leisten gegenüber ihren Kollegen am Gericht, die Richter am BGH, gegenüber dem Staatspräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, das Richteramt getreu der Verfassung der Republik Bergen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
  5. Soldaten leisten gegenüber ihrem Vorgesetzten folgenden Eid: „Ich gelobe, der Republik Bergen treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des bergischen Volkes tapfer zu verteidigen.“
  6. Polizisten leisten gegenüber ihrem Vorgesetzten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich die Verfassung der Republik sowie alle in Bergen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde.
  7. Alle anderen Beamten und Amtsträger leisten gegenüber ihrem Vorgesetzten folgenden Eid:„Ich schwöre die Verfassung und alle in Bergen geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
  8. Der Eid kann um eine Glaubensbekundung erweitert werden.
Artikel 42 – Sonstige Bestimmungen
  1. Dem Staat steht das Recht zu, zur Finanzierung seiner Ausgaben Steuern, Zölle und Gebühren zu erheben.
  2. Ein Insolvenzverfahren gegen den Staat oder seine Körperschaften ist unstatthaft.
  3. Personen, die der Republik als Präsident, Staatskanzler, Minister oder Richter am BGH dienen, besitzen auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt das Recht auf Personenschutz. Ferner ist ihnen eine ausreichende Ausstattung für weiterführende Repräsentationsaufgaben zu gewähren. Personenschutz genießen auch sonstige ehemalige Amtsträger, die einer besonderen Gefährdung unterliegen. Der Schutz schließt, sofern nötig, auch Angehörige ein.
  4. Bergischer Staatsbürger ist, wer
    a) diese nach den Bestimmungen der Gesetze verliehen bekommt,
    b) auf dem Gebiet der Republik Bergen geboren wird, sofern die Eltern sich legal oder geduldet dort aufhalten,
    c) als Kind von mindestens einem Bergener geboren wurde,
    d) sich mindestens 10 Jahre legal im Land aufhält.
Artikel 43 – Besondere Gesetzgebung
  1. Der Senat ist ermächtigt, durch Gesetz unbeschadet seiner Kompetenzen oder der der Staatsregierung den regionalen Gebietskörperschaften Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen oder den nationalen Minderheiten besondere Rechte zu übertragen.
  2. Durch Verfassungsgesetz können die Verwaltungszonen neu gegliedert werden.
Artikel 44 – Schlussbestimmungen
  1. Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
  2. Die Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das bergische Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt.

Dieser Beitrag wurde bereits 13 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (2. Mai 2015, 01:18)