§ 1 – Zweck; Anwendung
(1) Das Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten in der Republik Bergen.
(2) Es findet Anwendung auf die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
§ 2 – Öffnung einer Verkaufsstelle
(1) Eine Verkaufsstelle gilt als geöffnet, wenn in ihr Kunden bedient werden können und sie der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Auch über die Öffnungszeit hinaus dürfen anwesende Kunden bedient werden.
§ 3 – Grundsätzliche Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen werktags ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde von 0 bis 22 Uhr durchgehend geöffnet sein.
(2) An Samstagen dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 21 Uhr ohne besondere Genehmigung durchgehend geöffnet sein.
(3) An Sonn- und Feiertagen bleiben Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen.
§ 4 – Ausnahme für Sonn- und Feiertage
(1) Verkaufsstellen, die
a) Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren sowie ein begrenztes Randsortiment,
b) Waren und Dienstleistungen zu einem themenbezogenen Anlass bei Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder touristischer Art,
c) in Tourismusgebieten tourismusbezogene Waren,
anbieten dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Dauer von fünf Stunden oder die Dauer der Veranstaltung.
(2) Verkaufsstellen, die leichtverderbliche Ware zum sofortigen Verzehr oder Speisen und Getränke im Rahmen der Gastronomie anbieten, dürfen zwischen 9 und 14 sowie ab 16 Uhr an Sonntagen geöffnet sein.
§ 5 – Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
(1) Apotheken sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. Die zuständige Selbstverwaltungsorganisation oder Behörde wird ermächtigt, festzulegen, dass die Öffnung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sich nach einem Notdienstplan richtet und nur einige Verkaufsstellen innerhalb eines Gebiets geöffnet bleiben.
(2) Tankstellen sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. An Sonn- und Feiertagen nach 22 Uhr ist der Verkauf auf Treibstoffen sowie Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge inklusive anderer Betriebsmittel und üblichen Reisebedarf zu beschränken.
(3) Weitere Ausnahmen können durch die zuständige oberste Staatsbehörde im Einzelfall aus besonderen Allgemeininteressen mit oder ohne Auflagen genehmigt werden.
§ 6 – Weitergehende Bestimmungen
(1) Die Kommunen können an bis zu zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr mit oder ohne Auflagen die Öffnung von Geschäften erlauben, die ansonsten geschlossen blieben oder deren Angebot eingeschränkt wäre („verkaufsoffene Tage“).
(2) Die Kommunen können bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder im gesamten Gebiet der Kommune alle oder bestimmte Verkaufsstellen schon vor den in § 2 bestimmten Zeiten schließen müssen.
§ 7 – Sondergenehmigungen
Die kommunalen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden zur Erteilung der Sondergenehmigungen nach § 3. Der Kommunalrat ist ermächtigt, Bestimmungen für deren Erteilung zu regeln, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften der zuständigen obersten Staatsbehörde widersprechen.
§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am dreiundzwanzigsten September zweitausendundvierzehn
DER STAATSPRÄSIDENT