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16

Freitag, 10. Februar 2012, 18:26

Zitat

Reichskanzlers
Staatskanzlers.

Ansonsten: Sehr gut. :thumbup:
Staatspräsident a.D.

17

Freitag, 10. Februar 2012, 18:33

Staatskanzlers.


Ja, als Geschichtsstudent nutzt man sehr schnell Reichskanzler... :D

Wird aber geändert.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

18

Freitag, 10. Februar 2012, 20:32

So, hier nun das Zustandekommen der Gesetze. Natürlich auch nich vollständig, das ist aber der Übersichtlichkeit geschuldet.

Es fehlt zum Beispiel die Möglichkeit des Senats, den Gesetzentwurf nach dem Veto zu ändern oder ihn gänzlich fallen zu lassen. Wie gesagt, wäre es dann aber unübersichtlich geworden.



Auch hierzu folgt noch ein kurzer Text.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

19

Freitag, 10. Februar 2012, 22:38

Nun der Text zum Zustandekommen von Gesetzen:

Initiativrecht zur Einbringung von Gesetzentwürfen besitzen der Staatspräsident, die Staatsregierung sowie die Mitglieder des Senats. Der erste Schritt besteht nun in einer Beratung im Senat. Der Senat kann den Gesetzentwurf ablehnen - dann wäre er endgültig gescheitert - oder ihm mit einfacher Mehrheit zustimmen. In diesem Fall wird der Entwurf an den Staatspräsidenten weitergeleitet. Stimmt der Staatspräsident dem Entwurf zu, fertigt er ihn aus und lässt ihn im Gesetzblatt veröffentlichen. Legt der Staatspräsident sein Veto ein, muss der Senat erneut über den Entwurf beraten. Erhält er nach dieser zweiten Beratung nun 60% der möglichen Stimmen, ist der Entwurf angenommen und muss vom Staatspräsidenten ausgefertigt werden. Kommt eine Mehrheit von 60% der Stimmen nicht zusammen, ist der Entwurf gescheitert.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

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20

Samstag, 11. Februar 2012, 13:56

Zitat

Erhält er nach dieser zweiten Beratung nun mindestens 60% der möglichen Stimmen,
ist der Entwurf angenommen und muss vom Staatspräsidenten ausgefertigt
werden. Kommt eine Mehrheit von 60% der Stimmen nicht zusammen, ist der
Entwurf gescheitert.
Zudem würde ich klarstellen, dass der Staatspräsident dem Entwurf nicht zustimmen muss, sondern er nur kein VETO einlegen darf. :)
Staatspräsident a.D.

21

Samstag, 11. Februar 2012, 14:00

Zudem würde ich klarstellen, dass der Staatspräsident dem Entwurf nicht zustimmen muss, sondern er nur kein VETO einlegen darf. :)


?(

Die Entscheidung, ob das Veto eingelegt wird, ist bereits gefallen. Der Staatspräsident hat sein Veto eingelegt und das Veto wird überstimmt. Nun muss er es ausfertigen.
Katharina Haferland
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22

Samstag, 11. Februar 2012, 14:01

Das war nicht auf diese Textstelle sondern auf

Zitat

Stimmt der Staatspräsident dem Entwurf zu, fertigt er ihn aus und lässt ihn im Gesetzblatt veröffentlichen.
bezogen. ;)
Staatspräsident a.D.

23

Samstag, 11. Februar 2012, 14:09

"Veto" heißt: "ich verneine" also "Ich widerspreche". Daher ist das Veto ein Widerspruch des Präsidenten. Das Gegenteil des Widerspruchs ist die Zustimmung. Daher stimmt er zu, indem er kein Veto einlegt.
Katharina Haferland
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24

Samstag, 11. Februar 2012, 14:15

Er kann aber gegen einen Gesetzentwurf sein, ohne das er ein Veto einlegt.
Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht seine Zustimmung sondern nur das Ausbleiben des Vetos wichtig.
Du kannst Veto auch mit "Ich verbiete!" übersetzen, dann wird es klarer: Wenn du etwas nicht verbietest, heißt das nicht, dass du es gutheißt. ;)
Staatspräsident a.D.

25

Samstag, 11. Februar 2012, 14:20

Er kann aber gegen einen Gesetzentwurf sein, ohne das er ein Veto einlegt.
Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht seine Zustimmung sondern nur das Ausbleiben des Vetos wichtig.
Du kannst Veto auch mit "Ich verbiete!" übersetzen, dann wird es klarer: Wenn du etwas nicht verbietest, heißt das nicht, dass du es gutheißt. ;)


Ich glaube, jetzt wirds sehr staatsphilosophisch. ;) Das Ausblieben des Vetos ist aus meiner Sicht eine explizte Zustimmung, auch wenn er selbst gegen ein Gesetz sein sollte. Wenn er gegen ein Gesetz eingestellt ist, sollte er ihm nicht zustimmen, es also mit einem Veto belegen. Glaubt er, dass sein Veto keinen Erfolg hat, kann er darauf verzichten, er stimmt dann aber wieder dem Gesetz zu, auch wenn er persönlich dagegen ist.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

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26

Samstag, 11. Februar 2012, 14:23

Ich merke hier sind zwei Juristen am Werk. ^^ Vielleicht kann unser Hummelchen mal klarstellen, wie es am Besten wäre. Als zweite Meinung. ;)
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: BGH-Richterin

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27

Samstag, 11. Februar 2012, 14:25

Nö, ich lass sie mal machen. Dafür lese ich diesen Thread nicht gut genug und ich freu mich auf das, was sie zaubern :D
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

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28

Samstag, 11. Februar 2012, 14:31

Nein, ich bin durchaus kein Jurist, aber ein Perfektionist. :P
Wobei ich durchaus Interesse an Jura habe.
Staatspräsident a.D.

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29

Freitag, 2. März 2012, 19:17

Hier mal eine ausführliche Organigrammversion. ;)
Die Pfeilführung müsste noch überarbeitet werden.
»Lukas Landerberg« hat folgende Datei angehängt:
  • gesamt.jpg (424,16 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 10. Juli 2012, 14:19)
Staatspräsident a.D.

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30

Freitag, 2. März 2012, 19:19

Staatspräsident a.D.