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So, hier nun das Zustandekommen der Gesetze. Natürlich auch nich vollständig, das ist aber der Übersichtlichkeit geschuldet.
Es fehlt zum Beispiel die Möglichkeit des Senats, den Gesetzentwurf nach dem Veto zu ändern oder ihn gänzlich fallen zu lassen. Wie gesagt, wäre es dann aber unübersichtlich geworden.
Auch hierzu folgt noch ein kurzer Text.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof
Initiativrecht zur Einbringung von Gesetzentwürfen besitzen der Staatspräsident, die Staatsregierung sowie die Mitglieder des Senats. Der erste Schritt besteht nun in einer Beratung im Senat. Der Senat kann den Gesetzentwurf ablehnen - dann wäre er endgültig gescheitert - oder ihm mit einfacher Mehrheit zustimmen. In diesem Fall wird der Entwurf an den Staatspräsidenten weitergeleitet. Stimmt der Staatspräsident dem Entwurf zu, fertigt er ihn aus und lässt ihn im Gesetzblatt veröffentlichen. Legt der Staatspräsident sein Veto ein, muss der Senat erneut über den Entwurf beraten. Erhält er nach dieser zweiten Beratung nun 60% der möglichen Stimmen, ist der Entwurf angenommen und muss vom Staatspräsidenten ausgefertigt werden. Kommt eine Mehrheit von 60% der Stimmen nicht zusammen, ist der Entwurf gescheitert.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof
Erhält er nach dieser zweiten Beratung nun mindestens 60% der möglichen Stimmen,
ist der Entwurf angenommen und muss vom Staatspräsidenten ausgefertigt
werden. Kommt eine Mehrheit von 60% der Stimmen nicht zusammen, ist der
Entwurf gescheitert.
Zudem würde ich klarstellen, dass der Staatspräsident dem Entwurf nicht zustimmen muss, sondern er nur kein VETO einlegen darf.
Zudem würde ich klarstellen, dass der Staatspräsident dem Entwurf nicht zustimmen muss, sondern er nur kein VETO einlegen darf.
Die Entscheidung, ob das Veto eingelegt wird, ist bereits gefallen. Der Staatspräsident hat sein Veto eingelegt und das Veto wird überstimmt. Nun muss er es ausfertigen.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof
"Veto" heißt: "ich verneine" also "Ich widerspreche". Daher ist das Veto ein Widerspruch des Präsidenten. Das Gegenteil des Widerspruchs ist die Zustimmung. Daher stimmt er zu, indem er kein Veto einlegt.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof
Er kann aber gegen einen Gesetzentwurf sein, ohne das er ein Veto einlegt.
Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht seine Zustimmung sondern nur das Ausbleiben des Vetos wichtig.
Du kannst Veto auch mit "Ich verbiete!" übersetzen, dann wird es klarer: Wenn du etwas nicht verbietest, heißt das nicht, dass du es gutheißt.
Er kann aber gegen einen Gesetzentwurf sein, ohne das er ein Veto einlegt.
Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht seine Zustimmung sondern nur das Ausbleiben des Vetos wichtig.
Du kannst Veto auch mit "Ich verbiete!" übersetzen, dann wird es klarer: Wenn du etwas nicht verbietest, heißt das nicht, dass du es gutheißt.
Ich glaube, jetzt wirds sehr staatsphilosophisch. Das Ausblieben des Vetos ist aus meiner Sicht eine explizte Zustimmung, auch wenn er selbst gegen ein Gesetz sein sollte. Wenn er gegen ein Gesetz eingestellt ist, sollte er ihm nicht zustimmen, es also mit einem Veto belegen. Glaubt er, dass sein Veto keinen Erfolg hat, kann er darauf verzichten, er stimmt dann aber wieder dem Gesetz zu, auch wenn er persönlich dagegen ist.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof