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Thomas Brodeburg
Dann erkläre ich den Wahlgang für beendet. Ich bitte die MPZK, die Stimmen auszuzählen.
Während die MPZK zählt, fangen wir schon mal mit der Debatte zum Satzungsentwurf des Parteivorstandes an.
Abschnitt I – Grundlagen
§1 – Bezeichnung, Sitz, Ziele
(1) Der offizielle Name der Partei lautet Die Liberaldemokraten. Die Kurzform lautet LD.
(2) Sitz der Partei ist die Freie Stadt Bergen
(3) Die LD bekennt sich zur Republik Bergen, ihrer Verfassung und ihren Gesetzen.
(4) Die LD will die Republik Bergen liberaldemokratisch gestalten.
§2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der LD kann werden, wer
a) das 14. Lebensjahr vollendet hat, und
b) die Satzung anerkennt, und
c) sich in der Liberaldemokratie wiederfindet, und
d) die bergische Verfassung anerkennt, und
e) nicht Mitglied in einer mit der LD konkurrierenden Partei oder einer gegen die LD wirkende Organisation ist.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Staatsparteisekretariat beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des UBs.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, welcher dem Vorstand des UBs schriftlich zu erklären ist, oder Ausschluss, welcher von der Bezirksschiedskommision des BVs des betroffenen Mitglieds beschlossen und begründet werden muss. Mandatsträger unterliegen dem Ausschlussvorbehalt der Staatsschiedskommision und können nicht durch Bezirksschiedskommisionen ausgeschlossen werden. Gegen eine Entscheidung bei einem Parteiausschlussverfahren auf regionaler Ebene kann bei der Staatsschiedskommision Revision eingelegt werden.
Abschnitt II – Aufbau der Staatspartei
§3 – Ortsvereine
(1) Ortsvereine bilden die Basis der Partei. Die offizielle parteiinterne Abkürzung für Ortsvereine lautet OV.
(2) Jedes Mitglied ist Mitglied des OVs, auf dessen Territorium er aktuell wohnt. Ausnahmen können in Absprache mit dem Staatsparteisekretariat getätigt werden. Niemand kann in mehreren OVs Mitglied sein.
(3) Jedes Mitglied hat im OV aktives und passives Stimmrecht sowie Antragsrecht.
(4) Im Vorstand eines OVs müssen mindestens ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, zwei Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, ein stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, ein stellvertretender Kassierer und zwei Revisoren sein.
(5) Alle 365 Tage muss der Vorstand des OVs bei einer Jahreshauptversammlung neu gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(6) OVs können sich frei zusammenschließen. Sie müssen dies dem Staatsparteisekretariat mitteilen. Zusammenschlüsse müssen geschehen, wenn §2 Abs. 4 auf Grund der Mitgliederzahl nicht erfüllt werden kann.
(7) Das gesamte Territorium der Republik Bergen muss mit OVs ausgestattet sein. Dies muss durch den Staatsparteivorstand sichergestellt werden.
§4 – Unterbezirke
(1) Ortsvereine schließen sich zu Unterbezirken zusammen. Unterbezirke müssen kommunalen Gebilden wie Städten und Kreisen entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Unterbezirke lautet UB.
(2) Im Vorstand eines UBs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, vier Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, zwei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, zwei stellvertretender Kassierer und drei Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf UB-Ebene dem Vorstand der UB automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines UBs muss alle 180 Tage vom Unterbezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Unterbezirksparteitag, parteiintern abgekürzt UBPT, setzt sich aus 300 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der OVs im UB nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die OVs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei der Jahreshauptversammlung im OV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im UBPT. Das Antragsrecht haben alle OV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines OVs oder des UBs.
(6) Es müssen sich alle OVs in UBs organisieren. Kein OV kann in mehreren UBs liegen.
§5 – Bezirksverbände
(1) Unterbezirke schließen sich zu Bezirksverbänden zusammen. Bezirksverbände müssen den Bezirken der Republik Bergen territorial entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Bezirksverbände lautet BV.
(2) Im Vorstand eines BVs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender Kassierer und fünf Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf BV-Ebene dem Vorstand der BV automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines BVs muss alle 180 Tage vom Bezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Bezirksparteitag, parteiintern abgekürzt BPT, setzt sich aus 400 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der UBs im BV nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die UBs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem UBPT im UB gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im BPT. Das Antragsrecht haben alle UB-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines UBs oder des BVs.
(6) Es müssen sich alle UBs in BVs organisieren. Kein UB kann in mehreren BVs liegen.
§6 – Staatspartei
(1) Die Bezirksverbände schließen sich zur Staatspartei zusammen. Nur für den Vorstand der Staatspartei wird die Bezeichnung Parteivorstand gestattet; analoge Amtsbezeichnungen für den Vorstand der Staatspartei sind gestattet. Die parteiinterne Abkürzung für die Staatspartei lautet SP.
(2) Im Vorstand der SP müssen mindestens ein Vorsitzender, vier stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär, zwanzig Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, acht stellvertretender Kassierer und zehn Revisoren sein.
(3) Der Vorstand der SP muss alle 180 Tage vom Staatsparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf SP-Ebene dem Vorstand der SP automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(4) Der Staatsparteitag, parteiintern abgekürzt SPT, setzt sich aus 500 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der BV in der SP nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die BV verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem BPT im BV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im SPT. Das Antragsrecht haben alle BV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines BVs oder der SP.
(6) Es müssen sich alle BVs in der SP organisieren.
§7 – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
In der Freien Stadt Bergen befinden sich die UBs auf den Territorien der Stadtbezirke. Ansonsten gilt die Satzung genauso für die Freie Stadt Bergen.
§8 – Sonderregelung für das Ausland
Im Ausland befinden sich OVs auf Staatsterritorien, UBs auf Kontinentalterritorien und der BV Ausland auf der gesamten Welt mit Ausnahme der Republik Bergen. Ansonsten gilt die Satzung genauso für das Ausland.
§9 – Sonderregelung für juristische Personen
(1) Juristische Personen organisieren sich im BV Juristische Personen. Der BV Juristische Personen übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des OVs, des UBs und des BVs.
(2) Im Vorstand des BV Juristische Personen müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender Kassierer und fünf Revisoren sein.
(3) Der Vorstand des BV Juristische Personen muss alle 180 Tage vom Bezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Bezirksparteitag, parteiintern abgekürzt BPT, setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die juristische Personen sind.
(5) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antragsrecht im BPT.
Abschnitt III – Parteiinterne Organisation
§10 – Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
(1) Arbeitsgemeinschaften, parteiintern abgekürzt AG, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Alters, Berufs oder Geschlechts eint; Arbeitskreise, parteiintern abgekürzt AK, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Interesses eint. Sie müssen in der Satzung genannt werden.
(2) Es werden folgenden Arbeitsgemeinschaften begründet:
- Junge Liberaldemokraten, abgekürzt JuLis, für alle Mitglieder mit maximal 35 Jahren
- LD 60plus, für alle Mitglieder mit minimal 60 Jahren
- Arbeitsgemeinschaft der Arbeitnehmerfragen, abgekürzt AGA, für alle Mitglieder, die Arbeitnehmer mit besonderem Interesse für Arbeitspolitik
- Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen, abgekürzt AGS, für alle Mitglieder, die beruflich selbstständig sind
- Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen, abgekürzt AGJ, für alle Mitglieder, die Juristinnen oder Juristen sind
- Arbeitskreis für Familie und Bildung, abgekürzt AFB, für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Familien- und/oder Bildungspolitik haben
- Arbeitskreis der LD für internationale Politik, abgekürzt AK LDinternational, für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Außenpolitik haben
- Arbeitsgemeinschaft Liberaldemokratischer Frauen, abgekürzt ALF, für alle weiblichen Mitglieder
- Arbeitsgemeinschaft Liberaldemokratischer Männer, abgekürzt ALM, für alle männlichen Mitglieder
(3) Altersabhängige AGs erhalten automatisch alle Parteimitglieder, die im zur AG passenden Alter sind.
(4) AGs und AKs werden entsprechend der SP organisiert, wobei aber die Bezeichnung -parteitag durch -delegiertenkonferenz ersetzt wird.
Abschnitt IV –Wahlen, Abstimmungen, Satzung
§11 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Sitzungen mit Wahlen und/oder Abstimmungen müssen mindestens sieben Tage vorher bekanntgegeben werden. Mindestens sieben Tage vor der Sitzung müssen alle Stimmberechtigte eingeladen werden.
(2) Personenwahlen finden geheim statt, Abstimmungen zu Sachthemen finden offen per Handzeichen statt. Die Revisoren können per Akklamation gewählt werden.
(3) Zur erfolgreichen Wahl benötigt
a) eine Person bei Einzelwahl die relative Mehrheit für „Ja“,
b) eine Person bei Listenwahl so viele Stimmen, als dass sie mindestens auf den n. Platz landen, wobei n die natürliche Zahl ist, die an Ämtern bei der Listenwahl zur Verfügung steht,
c) ein sachthematischer Antrag die relative Mehrheit für „Ja“,
d) ein satzungsrelevanter Antrag die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit für „Ja“.
(4) Einzelwahlen können gebündelt werden.
(5) Wenn mehr als 33 Prozent und weniger als 50 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz beschränkt beschlussfähig und kann keine Satzungsänderungen beschließen, Vorstände wählen oder die Partei auflösen.
(6) Wenn weniger als 33 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig.
(7) Wird über Personen, die selbst abstimmen könnten, abgestimmt, so sind diese nicht wahlberechtigt; dies gilt aber nicht für Wahlen von Ämtern.
§12 – Amtsenthebungen
Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit der Delegierten auf UB-, BV- oder SP-Ebene oder Mitglieder auf OV-Ebene seines Amtes enthoben werden. Geschieht das, ist der Vorstand unmittelbar neu zu wählen. Auch einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihres Amtes enthoben werden.
§13 – Fehlende Bestimmungen
(1) Ist eine Bestimmung in dieser Satzung nicht vorhanden, so entscheidet der Staatsparteitag über den Vorgang.
(2) Die Entscheidung gilt auch für alle weiteren gleichen Fälle.
Abschnitt V – Sonstige Regelungen
§14 – Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Frauen und Männer haben die gleichen Rechte in der gesamten Partei. Bei den Amtsbezeichnungen werden hier in der Satzung die männliche Form verwendet, es können aber auch weibliche Personen und Personen undefinierten Geschlechts zu den Ämtern gewählt werden.
(2) Bei weiblichen Personen werden die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form verwendet.
(3) Für Abschnitt 1 Satz 1 gibt es nur die Ausnahme für die geschlechtsspezifischen AGs. Für Abschnitt 1 Satz 2 gilt bei den geschlechtsspezifischen AGs, dass dort nur ein Geschlecht das Recht auf Ämter hat.
§16 – Mitgliederbeiträge
(1) Mitglieder ohne eigenem Einkommen zahlen mindestens 2,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(2) Mitglieder mit einem Einkommen von unter 1.000,00 BM zahlen mindestens 5,00 BM/Monat Monat Mitgliedsgebühren.
(3) Mitglieder mit einem Einkommen ab 1.000,00 BM und bis 1.999,99 BM zahlen mindestens 7,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(4) Mitglieder mit einem Einkommen ab 2.000,00 BM und bis 2.999,99 BM zahlen mindestens 25,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(5) Mitglieder mit einem Einkommen ab 3.000,00 BM und bis 3.999,99 BM zahlen mindestens 45,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(6) Mitglieder mit einem Einkommen ab 4.000,00 BM zahlen mindestens 100,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(7) Senatoren zahlen mindestens 250,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(8) Die Einstufung wird vom Mitglied getätigt in dem Vertrauen, dass das Mitglied immer die Wahrheit zum Einkommen sagt und den dazu passenden Mitgliedsbeitrag leistet.
(9) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des OVs oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Das Nähere bestimmen die Bezirke.
§17 – Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Parteitag in Kraft.
Der Änderungsantrag der VIOL wird vom Antragsteller übernommen.
Satzungsvorschlag
Satzung der Partei Die Liberaldemokraten
Abschnitt I – Grundlagen
§1 – Bezeichnung, Sitz, Ziele
(1) Der offizielle Name der Partei lautet Die Liberaldemokraten. Die Kurzform lautet LD.
(2) Sitz der Partei ist die Freie Stadt Bergen
(3) Die LD bekennt sich zur Republik Bergen, ihrer Verfassung und ihren Gesetzen.
(4) Die LD will die Republik Bergen liberaldemokratisch gestalten.
§2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der LD kann werden, wer
a) das 14. Lebensjahr vollendet hat, und
b) die Satzung anerkennt, und
c) sich in der Liberaldemokratie wiederfindet, und
d) die bergische Verfassung anerkennt, und
e) nicht Mitglied in einer mit der LD konkurrierenden Partei oder einer gegen die LD wirkende Organisation ist.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Staatsparteisekretariat beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des UBs.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, welcher dem Vorstand des UBs schriftlich zu erklären ist, oder Ausschluss, welcher von der Bezirksschiedskommision des BVs des betroffenen Mitglieds beschlossen und begründet werden muss. Mandatsträger unterliegen dem Ausschlussvorbehalt der Staatsschiedskommision und können nicht durch Bezirksschiedskommisionen ausgeschlossen werden. Gegen eine Entscheidung bei einem Parteiausschlussverfahren auf regionaler Ebene kann bei der Staatsschiedskommision Revision eingelegt werden.
Abschnitt II – Aufbau der Staatspartei
§3 – Ortsvereine
(1) Ortsvereine bilden die Basis der Partei. Die offizielle parteiinterne Abkürzung für Ortsvereine lautet OV.
(2) Jedes Mitglied ist Mitglied des OVs, auf dessen Territorium er aktuell wohnt. Ausnahmen können in Absprache mit dem Staatsparteisekretariat getätigt werden. Niemand kann in mehreren OVs Mitglied sein.
(3) Jedes Mitglied hat im OV aktives und passives Stimmrecht sowie Antragsrecht.
(4) Im Vorstand eines OVs müssen mindestens ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, zwei Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, ein stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, ein stellvertretender Kassierer und zwei Revisoren sein.
(5) Alle 365 Tage muss der Vorstand des OVs bei einer Jahreshauptversammlung neu gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(6) OVs können sich frei zusammenschließen. Sie müssen dies dem Staatsparteisekretariat mitteilen. Zusammenschlüsse müssen geschehen, wenn §2 Abs. 4 auf Grund der Mitgliederzahl nicht erfüllt werden kann.
(7) Das gesamte Territorium der Republik Bergen muss mit OVs ausgestattet sein. Dies muss durch den Staatsparteivorstand sichergestellt werden.
§4 – Unterbezirke
(1) Ortsvereine schließen sich zu Unterbezirken zusammen. Unterbezirke müssen kommunalen Gebilden wie Städten und Kreisen entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Unterbezirke lautet UB.
(2) Im Vorstand eines UBs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, vier Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, zwei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, zwei stellvertretender Kassierer und drei Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf UB-Ebene dem Vorstand der UB automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines UBs muss alle 180 Tage vom Unterbezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Unterbezirksparteitag, parteiintern abgekürzt UBPT, setzt sich aus 300 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der OVs im UB nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die OVs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei der Jahreshauptversammlung im OV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im UBPT. Das Antragsrecht haben alle OV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines OVs oder des UBs.
(6) Es müssen sich alle OVs in UBs organisieren. Kein OV kann in mehreren UBs liegen.
§5 – Bezirksverbände
(1) Unterbezirke schließen sich zu Bezirksverbänden zusammen. Bezirksverbände müssen den Bezirken der Republik Bergen territorial entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Bezirksverbände lautet BV.
(2) Im Vorstand eines BVs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender Kassierer und fünf Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf BV-Ebene dem Vorstand der BV automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines BVs muss alle 180 Tage vom Bezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Bezirksparteitag, parteiintern abgekürzt BPT, setzt sich aus 400 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der UBs im BV nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die UBs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem UBPT im UB gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im BPT. Das Antragsrecht haben alle UB-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines UBs oder des BVs.
(6) Es müssen sich alle UBs in BVs organisieren. Kein UB kann in mehreren BVs liegen.
§6 – Staatspartei
(1) Die Bezirksverbände schließen sich zur Staatspartei zusammen. Nur für den Vorstand der Staatspartei wird die Bezeichnung Parteivorstand gestattet; analoge Amtsbezeichnungen für den Vorstand der Staatspartei sind gestattet. Die parteiinterne Abkürzung für die Staatspartei lautet SP.
(2) Im Vorstand der SP müssen mindestens ein Vorsitzender, vier stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär, zwanzig Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, acht stellvertretender Kassierer und zehn Revisoren sein.
(3) Der Vorstand der SP muss alle 180 Tage vom Staatsparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf SP-Ebene dem Vorstand der SP automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(4) Der Staatsparteitag, parteiintern abgekürzt SPT, setzt sich aus 500 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der BV in der SP nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die BV verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem BPT im BV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im SPT. Das Antragsrecht haben alle BV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines BVs oder der SP.
(6) Es müssen sich alle BVs in der SP organisieren.
§7 – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
In der Freien Stadt Bergen befinden sich die UBs auf den Territorien der Stadtbezirke. Ansonsten gilt die Satzung genauso für die Freie Stadt Bergen.
§8 – Sonderregelung für das Ausland
Im Ausland befinden sich OVs auf Staatsterritorien, UBs auf Kontinentalterritorien und der BV Ausland auf der gesamten Welt mit Ausnahme der Republik Bergen. Ansonsten gilt die Satzung genauso für das Ausland.
§9 – Sonderregelung für juristische Personen
(1) Juristische Personen organisieren sich im BV Juristische Personen. Der BV Juristische Personen übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des OVs, des UBs und des BVs.
(2) Im Vorstand des BV Juristische Personen müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender Kassierer und fünf Revisoren sein.
(3) Der Vorstand des BV Juristische Personen muss alle 180 Tage vom Bezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Bezirksparteitag, parteiintern abgekürzt BPT, setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die juristische Personen sind.
(5) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antragsrecht im BPT.
Abschnitt III – Parteiinterne Organisation
§10 – Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
(1) Arbeitsgemeinschaften, parteiintern abgekürzt AG, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Alters, Berufs oder Geschlechts eint; Arbeitskreise, parteiintern abgekürzt AK, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Interesses eint. Sie müssen in der Satzung genannt werden.
(2) Es werden folgenden Arbeitsgemeinschaften begründet:
- Junge Liberaldemokraten, abgekürzt JuLis, für alle Mitglieder mit maximal 35 Jahren
- LD 60plus, für alle Mitglieder mit minimal 60 Jahren
- Arbeitsgemeinschaft der Arbeitnehmerfragen, abgekürzt AGA, für alle Mitglieder, die Arbeitnehmer mit besonderem Interesse für Arbeitspolitik
- Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen, abgekürzt AGS, für alle Mitglieder, die beruflich selbstständig sind
- Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen, abgekürzt AGJ, für alle Mitglieder, die Juristinnen oder Juristen sind
- Arbeitskreis für Familie und Bildung, abgekürzt AFB, für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Familien- und/oder Bildungspolitik haben
- Arbeitskreis der LD für internationale Politik, abgekürzt AK LDinternational, für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Außenpolitik haben
- Arbeitsgemeinschaft Liberaldemokratischer Frauen, abgekürzt ALF, für alle weiblichen Mitglieder
- Arbeitsgemeinschaft Liberaldemokratischer Männer, abgekürzt ALM, für alle männlichen Mitglieder
(3) Altersabhängige AGs erhalten automatisch alle Parteimitglieder, die im zur AG passenden Alter sind.
(4) AGs und AKs werden entsprechend der SP organisiert, wobei aber die Bezeichnung -parteitag durch -delegiertenkonferenz ersetzt wird.
Abschnitt IV –Wahlen, Abstimmungen, Satzung
§11 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Sitzungen mit Wahlen und/oder Abstimmungen müssen mindestens sieben Tage vorher bekanntgegeben werden. Mindestens sieben Tage vor der Sitzung müssen alle Stimmberechtigte eingeladen werden.
(2) Personenwahlen finden geheim statt, Abstimmungen zu Sachthemen finden offen per Handzeichen statt. Die Revisoren können per Akklamation gewählt werden.
(3) Zur erfolgreichen Wahl benötigt
a) eine Person bei Einzelwahl die relative Mehrheit für „Ja“,
b) eine Person bei Listenwahl so viele Stimmen, als dass sie mindestens auf den n. Platz landen, wobei n die natürliche Zahl ist, die an Ämtern bei der Listenwahl zur Verfügung steht,
c) ein sachthematischer Antrag die relative Mehrheit für „Ja“,
d) ein satzungsrelevanter Antrag die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit für „Ja“.
(4) Einzelwahlen können gebündelt werden.
(5) Wenn mehr als 33 Prozent und weniger als 50 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz beschränkt beschlussfähig und kann keine Satzungsänderungen beschließen, Vorstände wählen oder die Partei auflösen.
(6) Wenn weniger als 33 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig.
(7) Wird über Personen, die selbst abstimmen könnten, abgestimmt, so sind diese nicht wahlberechtigt; dies gilt aber nicht für Wahlen von Ämtern.
§12 – Amtsenthebungen
Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit der Delegierten auf UB-, BV- oder SP-Ebene oder Mitglieder auf OV-Ebene seines Amtes enthoben werden. Geschieht das, ist der Vorstand unmittelbar neu zu wählen. Auch einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihres Amtes enthoben werden.
§13 – Fehlende Bestimmungen
(1) Ist eine Bestimmung in dieser Satzung nicht vorhanden, so entscheidet der Staatsparteitag über den Vorgang.
(2) Die Entscheidung gilt auch für alle weiteren gleichen Fälle.
Abschnitt V – Sonstige Regelungen
§14 – Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Frauen und Männer haben die gleichen Rechte in der gesamten Partei. Bei den Amtsbezeichnungen werden hier in der Satzung die männliche Form verwendet, es können aber auch weibliche Personen und Personen undefinierten Geschlechts zu den Ämtern gewählt werden.
(2) Bei weiblichen Personen werden die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form verwendet.
(3) Für Abschnitt 1 Satz 1 gibt es nur die Ausnahme für die geschlechtsspezifischen AGs. Für Abschnitt 1 Satz 2 gilt bei den geschlechtsspezifischen AGs, dass dort nur ein Geschlecht das Recht auf Ämter hat.
§16 – Mitgliederbeiträge
(1) Mitglieder ohne eigenem Einkommen zahlen mindestens 2,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(2) Mitglieder mit einem Einkommen von unter 1.000,00 BM/Monat zahlen mindestens 5,00 BM/Monat Monat Mitgliedsgebühren.
(3) Mitglieder mit einem Einkommen ab 1.000,00 BM/Monat und bis 1.999,99 BM/Monat zahlen mindestens 7,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(4) Mitglieder mit einem Einkommen ab 2.000,00 BM/Monat und bis 2.999,99 BM/Monat zahlen mindestens 25,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(5) Mitglieder mit einem Einkommen ab 3.000,00 BM/Monat und bis 3.999,99 BM/Monat zahlen mindestens 45,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(6) Mitglieder mit einem Einkommen ab 4.000,00 BM/Monat zahlen mindestens 100,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(7) Senatoren zahlen mindestens 250,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(8) Die Einstufung wird vom Mitglied getätigt in dem Vertrauen, dass das Mitglied immer die Wahrheit zum Einkommen sagt und den dazu passenden Mitgliedsbeitrag leistet.
(9) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des OVs oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Das Nähere bestimmen die Bezirke.
§17 – Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Parteitag in Kraft.
In der Innenstadt Port Cartiers befindet sich der Hauptsitz der SPB Noranda. Hier haben die roten norandischen Politiker Büros, unter der Führung von Landesvorsitzenden Urbain Xavier. Der Landesverband ist dafür bekannt, oft gegen Entscheidungen der SPB-Zentrale in der FSB zu protestieren und allgemein alles schlecht zu finden, was Noranda von oben herab diktiert wird. In der SPB Noranda gibt es zwei Flügel: Den moderaten, der ein autonomeres Noranda innerhalb der Republik Bergen fordert, und den radikalen, der ein total unabhängiges Noranda propagiert. Der letztere hatte früher öfters Kontakte zu terroristischen Vereinigungen, diese Skandale sind in den letzten Jahren aber seltener geworden. Allgemein wurde der radikale Flügel in letzter Zeit stiller, mit der Wahl eines Moderaten zum Landesvorsitzenden ist dieser fast verstummt.
Die Landeszentrale lässt verlautbaren, dass in den nächsten Wochen ein Landesparteitag der SPB Noranda in Port Cartier geplant ist. Vor Allem wird er sich mit der kommenden bergischen Regierung beschäftigen und mit der Position der norandischen Genossen zu ihr. Erwartet wird auch die Wahl zum Landesvorsitzenden. Ein Mann vom radikalen Flügel hat bereits angekündigt, gegen Xavier kandidieren zu wollen. Man wird sehen, wie stark die Seperatisten in der SPB Noranda noch sind und ob die Moderaten ihre eindeutige Mehrheit verteidigen können.