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Zitat
Es ist untersagt,
a) Atomwaffen innerhalb der Republik Bergen zu produzieren oder zu lagern oder zu transportieren,
b) Anlagen, die der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen in Betrieb
zu betreiben, zu nehmen, zu errichten oder dies vorzubereiten,
c) Forschungen zu betreiben, die
a) der Herstellung oder Entwicklung von Atomwaffen dienen
oder
b) die die Vorgänge in einem Atomreaktor nachbilden, solange dabei radioaktives Material gespalten wird und bei dem Versuch eine
Kernschmelze nicht ausgeschlossen werden kann. Versuche bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Forschung in Absprache mit dem
Staatsministerium für Energie.