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Vermerke bzgl. der Anpassung von Gesetzen
Das Staatspräsidialamt, Abteilung Recht und Verfassung, führt das Gesetzblatt der Republik Bergen (Gesetzblatt; GBL) in redaktioneller Verantwortung. Die Abteilung korrigiert ferner eigenständig und ohne das es eines Verlangens des Senats bedarf, Fehler, die ausschließlich linguistischer oder formaler Natur, also nicht mit einer Änderung des Wesensgehaltes der Regelung einhergehen.
Folgende Änderungen wurden seit dem 01.05.12 vorgenommen:
- 16.05.12 - §5 Abs. 4 WahlG "Die Nichtannahme dieses Ehrenamtes ohne anerkannten Grund ist eine Ordnungswiderichkeit."
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (16. Mai 2012, 15:02)