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Verordnung über Staatsakte und Staatsbegräbnisse
§ 1 – Anordnung
(1) Personen, die sich um die Republik besonders verdient gemacht haben, können mit einem Staatsakt oder Staatsbegräbnis nach dem Tode geehrt werden.
(2) Ferner kann zu besonderen Anlässen durch den Staatspräsidenten ein Staatsakt angeordnet werden.
§ 2 – Ausführung
(1) Für die Ausführung der Anordnung ist das Staatsinnenministerium zuständig, sofern der Staatspräsident die Ausführung nicht an sich
selbst vorbehält oder jemandem anders überträgt.
§ 3 – Verzicht
(1) Werden Personen oder Organisationen geehrt, so können sie oder ihre
Hinterbliebenen auf die Ehrung verzichten.
§ 4 – Generelles Staatsbegräbnis
(1) Ein Staatsbegräbnis wird ohne besondere Anordnung zuteil
a) Staatspräsidenten oder ehemaligen Staatspräsidenten,
b) Staatskanzlern oder ehemaligen Staatskanzlern,
c) Staatsministern,
d) Senatspräsidenten,
e)
BGH-Präsidenten,
f) Trägern des Verdienstordens der Republik Bergen ab Stufe 4,
sofern nichts anderes bestimmt wird.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler