§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung
Die Versicherungen der Firma ORKA, welche sich aus dieser Ordnung ergeben, haben die Aufgaben, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Firma ORKA wird die Versicherten im Gegenzug dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
§ 2 Leistungen
(1) Die Firma ORKA stellen den Versicherten die in § 10 genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 7) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen werden dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer wird ihre Vielfalt beachtet. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten wird Rechnung getragen.
(4) Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
§ 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen wird Rechnung tragen, sofern dies möglich ist.
§ 3 Finanzierung
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Firma ORKA, welche im dierekten Bezug zu den Versicherungen stehen, werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Firma ORKA Beiträge. Für versicherte Familienangehörige können zusätzliche Beiträge erhoben werden, näheres Regelt die Gebührenordnung der Firma ORKA.
§ 4 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, sofern diese dies durch Vermittlung der Firma ORKA sind.
§ 5 Familienversicherung
(1) Versichert sind in diesem Fall der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- nicht anderweitig versichert sind,
(2) Kinder werden versichert
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
§ 6 Leistungsarten
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
- zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch,
- zur Früherkennung von Krankheiten,
- zur Behandlung einer Krankheit.
(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen.
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.
§ 7 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Firma ORKA ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
§ 8 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen zustehenden Leistungen erstattet.
§ 9 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherten, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 5 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
(4) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit verstreichen des 6 Monats nach Rechnungsstellung, sofern diese nicht vorgelegt wurde.
§ 10 Ansprüche auf Leistungen
(1)Die Firma ORKA bedient folgende Tatbestände:
- Prävention und Selbsthilfe
- Betriebliche Gesundheitsförderung
- Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
- Förderung der Selbsthilfe
- Primäre Prävention durch Schutzimpfungen
- Verhütung von Zahnerkrankungen
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- Empfängnisverhütung
- Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
- Gesundheitsuntersuchungen
- Kinderuntersuchung
§ 11 Krankenbehandlung
Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
- Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
- zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- Krankenhausbehandlung,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.
§ 12 Krankengeld
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, höchstens jedoch für 12 Monate.
§ 13 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Firma ORKA sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und kann das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Firma ORKA die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und kann das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückzufordern.
§ 14 Sonstiges
(1) Weiteres regelt die Verwaltung auf Anfrage.
(2) Sollte durch ein Gesetz teile dieser Ordnung unwirksam werden, bleibt die restliche Ordnung hiervon unberührt.
(3) Wärend des Schwangerschaftsurlaubes verpflichtet sich die Firma ORKA 66% des letzten Lohnes zu zahlen, nach Beendigung wird der Lohn für die Hälfte der Zeit des Urlaubes um 33% gesenkt.
(4) Sollte ein Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre für die Firma ORKA gearbeitet haben, steht ihm von 75% seines letzten Lohnes die Anteile zu, welche er in der Firma ORKA gearbeitet hat, zu denen die er hätte vermutlich arbeiten können. Über nähres befindet die Verwaltung.
(5) Versicherte können ausschließlich Mitarbeiter der Firma ORKA und deren Angehörige sein.
(6) Diese Ordnung tritt mit dem 20.09.2012 in Kraft.