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Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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91

Sonntag, 30. März 2014, 16:52

Wie dargelegt, besteht ein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung in mehrfacher Hinsicht nicht. Der Generalstaatsanwaltschaft ist es auch auf Nachfrage nicht gelungen einen Sachverhalt darzustellen, der eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist. Ich beantrage daher die Beweisaufnahme zu beenden und die Plädoyers zu hören.
RA Björn Kortmann

92

Sonntag, 30. März 2014, 18:33

erhebt sich

Sollte dies im Hinblick auf die vorausgehende Erklärung des Gerichts noch erforderlich sein, beantrage ich, den Antrag der Verteidigung abzulehnen.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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93

Montag, 31. März 2014, 09:14

Herr Verteidiger, ich wiederhole ich mich nicht gerne, aber ich muss es scheinbar tun.
Ihr Antrag wird abgelehnt, wir fahren mit der Beweisaufnahme fort, die das Gericht für eine Entscheidung als notwendig erachtet. Ich würde dann gerne mit der Befragung der SIS-Beamten fortfahren. Ich hoffe, dass die Videoverbindung schon funktioniert.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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94

Montag, 31. März 2014, 20:05

Frau Vorsitzende, den ablehnenden Beschluss über meinen Antrag nehme ich zur Kenntnis.
Bevor wir dann nun in die Beweisaufnahme einsteigen, würde ich darum bitten, dass die Generalstaatsanwaltschaft darlegt, welche Beweismittel die sie einzubringen gedenkt. Insbesondere interessiert mich, ob sämtliche Anhänge die zur Anklageschrift geführt werden, in die Hauptverhandlung einbezogen werden sollen.
Auch würde ich gerne Beweisanträge meinerseits stellen.
RA Björn Kortmann

95

Montag, 31. März 2014, 22:12

Hohes Gericht,
die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Tat, die Anhänge zur Anklageschrift als Beweismittel einzubringen, ebenso de Aussagen der Zeugen. Welche weiteren Beweismittel sich unter Umständen, insbesondere durch die Aussagen der Beamten, weiterhin ergeben könnten, vermag ich allerdings noch nicht abzuschätzen.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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96

Montag, 31. März 2014, 22:43

Ich werde zuerst die benannten Zeugen befragen.
Danach schauen wir, inwiefern für die Anklage noch Bedarf zur Einbringung der rechtlichen Beweismittel hat. Erklärungen zu den Beweismitteln sind dann aber später möglich. Sind einzelne der benannten Beweismittel aus meiner Sicht schon vorher für die Zeugenbefragung notwendig, so werde ich dies entsprechend mit den Anwesenden nochmals besprechen.
Im Anschluss an die in der Anklageschrift benannten Beweismittel werden dann die Beweismittel der Verteidigung durch das Gericht begutachtet. Sollte die Verteidigung selbst Zeugen oder Sachverständige benennen wollen, so bitte ich diese jetzt zu benennen, damit wir sie rechtzeitig für einen der kommenden Termine laden können.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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97

Montag, 31. März 2014, 22:57

Frau Vorsitzende, zur Vorbereitung meiner Verteidigung würde ich wünschen, dass die Staatsanwaltschaft offenlegt, welche Beweismittel sie gedenkt neben den in der Anklageschrift genannten, einzuführen.

Ich beantrage ferner das Protokoll der Vernehmung des Beschuldigten vom 30. Juni 2013, dass die Staatsanwaltschaft als Anhang 4 zur Anklage führt nicht als Augenscheinbeweis in die Hauptverhandlung einzuführen. Ebenso beantrage ich präventiv keine Zeugen vom Hörensagen zu ebenjener Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Für die Vernehmung besteht meiner Auffassung nach ein Beweisverwertungsverbot. Als Beschuldigtem hätten Herrn Bloembeek bei der Vernehmung ein Aussageverweigerungsrecht nach § 14 Abs. 1 APO und Art. 31 Abs. 7 VdRB zugestanden über welches er bei der richterlichen Vernehmung nicht belehrt wurde. Was die staatsanwaltschaftliche Vernehmung angeht, so ist zu beachten, dass mein Mandat an seinem Krankenbett vernommen wurde, kurz nach dem er lebensgefährlich verletzt wurde. Mein Mandat befand sich hierbei noch in einem Schockzustand und war obendrein unter dem Einfluss starker Schmerzmittel, was er bei der Vernehmung auch angab. Obendrein war er in diesem Moment der Schwäche durch das Erscheinen von Staatsanwaltschaft und Richterin einer nötigungsähnlichen Lage augesetzt. Weder konnte er in dieser Situation die Tragweite dessen erkennen, dass er nicht von seinem Recht zur Aussageverweigerung gebrauch machte und keinen Anwalt hinzuzog, noch war er für psychisch und physisch vernehmungsfähig und im Stande sinnvolle Angaben zum Verfahren zu machen. Durch die Vernehmungen wurden Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 VdRB), das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der besonderen Ausformung des Selbstbelatungsfreiheit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 VdRB) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 VdRB), sowie Justizgrundrechte (Art. 31 Abs. 2, Abs. 7 VdRB) meines Mandaten massiv verletzt. Der effektive Schutz dieser wichtigen Grundrechte gebietet es die Aussage einem vollständigen Verwertungsverbot unterfallen zu lassen.

Ich beantrage folgende Zeugen zu vernehmen:
  • Stephan Ruppersberger, wohnahft Zum Falkenberg 3, 1660 Freie Stadt Bergen. Herr Ruppersberger war zum Zeitpunkt des Tatgeschehens Staatssekretär im Staatskanzleramt. Seine Vernehmung kann näheren Aufschluss über die Motive die zum Erlass der streitigen Anordnung führten, geben.
  • Franca Molière, wohnahft 23, Rue de Champagne, 3601 Dyon. Frau Molière war Sekretärin des Staatskanzlers zum Zeitpunkt des Tatgeschehens und kann Angaben zu dessen Erwägungen bei Erlass der Verordnung geben.
  • Juliane Kress, wohnhaft Blaakendamer Ufer 124, 5101 Londhaven. Frau Kress war Sekretärin Bloembeeks als Vorsitzenden der Sozialdemokraten zum Tatzeitpunkt. Auch sie stand im engen Kontakt zum Angeklagten und kann daher Aufschluss über dessen Erwägungen bei Erlass der Anordnung geben.
RA Björn Kortmann

98

Montag, 31. März 2014, 23:16

Hohes Gericht,
ich beantrage, den Antrag der Verteidigung abzuweisen, da er nicht begründet ist. Der behandelnde Arzt hat gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach erklärt, dass es gegen eine Befragung aus medizinischer Sicht keinerlei Einwände gibt, der Angeklagte bat sogar ausdrücklich darum, mit der Befragung zu beginnen und wurde durch mich über seine Rechte belehrt, die er nicht in Anspruch nahm. Die Vernehmung durch die Richterin erfolgte unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit mir und in meiner Anwesenheit, daher ist davon auszugehen, dass Belehrung und Rechtsmittelverzicht weiterhin wirksam waren.
Herr Bloembeek wirkte nach meinem Eindruck, als sei er im Vollbesitz seiner Kräfte, medizinische Einwände gegen eine Befragung gab es - wie erwähnt - nicht. Er scheint mir ferner als Jurist durchaus in der Lage, die folgen seiner Erklärung zu begreifen.

Ich beantrage ferner, die Zeugin Juliane Kress nicht zuzulassen, da Anordnungen wie die in Rede stehende dem Geheimhaltungsgebot über Angelegenheiten des SIS und dem Dienstgeheimnis unterliegen. Sollte Frau Kress diesbezügliche Kenntnisse haben, hat sie diese nicht legal erworben.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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99

Montag, 31. März 2014, 23:17

Dem Antrag der Verteidgung auf Ablehnung des als Anhang 4 in der Anklageschrift angegebenen Beweismittels wird stattgegeben.
Bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Angeklagten nicht unmissverständlich dargelegt, dass er als Beschuldigter befragt wird. Dies lässt sich zwar aus den Fragen des Staatsanwalts erkennen, hier wäre jedoch ein ausdrücklicher Hinweis aus Sicht des Gerichts nötig gewesen.
Die Vernehmung durch die Richterin war keine Sachvernehmung ist, sondern vielmehr eine informelle Befragung, wie sich an der nicht durchgeführten Belehrung erkennen lässt, somit auch nicht zur Sachaufklärung heranzuziehen und damit als Beweismittel nicht verwertbar.
Bezüglich einer möglichen Vernehmungsunfähigkeit ist ausdrücklich auf die auch im Protokoll beiliegende Stellungsnahme des Arztes zu verweisen, der von einer Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten ausging.
Da die Beweismittel im Ergebnis nicht verwertbar sind und somit dem Antrag entsprechen, wird auf die anderen vorgebrachten Argumente der Verteidigung nicht weiter eingegangen.

Dem Beweisantrag der Verteidigung wird weiter stattgegeben.

Herr Generalstaatsanwalt, möchte die Anklage, nach derzeitigem Stand, weitere Beweismittel, neben den in der Anklageschrift genannten, sowie geladenen, in das Verfahren einführen?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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100

Montag, 31. März 2014, 23:20

GedankenJawohl! :D
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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101

Montag, 31. März 2014, 23:22

Herr Generalstaatsanwalt,
was Ihre Besorgnis bezüglich der Zeugin Kress angeht, so ist hier aufzuführen, dass sie nicht Strafermittlungsperson ist. Daher kann sie auch Dinge, von denen sie auf illegalem Wege Kenntnis erhalten hat, hier preisgeben. Jedoch könnten die von Ihnen geschilderten Argumente ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen, ob dieses besteht, wird dann zu gegebener Zeit geklärt.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

102

Montag, 31. März 2014, 23:28

Hohes Gericht,
die Generalstaatsanwaltschaft bittet darum, die Entscheidung der Nichtzulassung noch einmal zu prüfen. Aus unserer Sicht war sich der Angeklagte aufgrund der Situation damals eindeutig bewusst, dass er als Beschuldigter vernommen wird, Gegenstand des Gesprächs war seine Anordnung, der Angeklagte bejahte die Kenntnis des Tatvorwurfs auch im Licht der Vorhaltung dass er diesen Vorwurf in einer Sitzung des Senats indirekt bestätigt haben könnte. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die Ermittlungen sich gegen eine andere Person richten.

Ich bitte, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Zeugin Kress zu würdigen. Ferner benennen wir als Zeugen die beteiligten Beamten des SIS. Weiteres Beweismaterial wird vorerst nicht vorgelegt, da keines vorliegt. Sollte sich das allerdings im Laufe der Verhandlung ändern, werden wir das Gericht unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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103

Montag, 31. März 2014, 23:32

SimOff

Zitat

Ich bitte, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Zeugin Kress zu würdigen.
Hat sich erledigt, hatte den Post dazu nicht gesehen, war am tippen. ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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104

Montag, 31. März 2014, 23:33

Ich würde gerne die Identität der beteiligten Beamten im Vorfeld zur Vorbereitung erfahren und was genau sie jeweils zur Sachverhaltsaufklärung beisteuern können. Sollten dies aus Geheimhaltungsgründen nicht öffentlich erfolgen können, so bitte ich um schriftliche Mitteilung außerhbalb der Verhandlung oder zumindest Mitteiung der Decknamen unter welchen die Beamten hier aussagen sollen.
RA Björn Kortmann

105

Montag, 31. März 2014, 23:37

Hohes Gericht,
die Staatsanwaltschaft würde der Bitte der Verteidigung gerne nachkommen, es ist jedoch erforderlich, Rücksprache mit dem SIS zu nehmen, da es uns nicht möglich war, alle Zeugen im Vorfeld zu befragen und da die Generalstaatsanwaltschaft den Geheimhaltungsbedarf nicht einschätzen kann.