Dem Antrag der Verteidgung auf Ablehnung des als Anhang 4 in der Anklageschrift angegebenen Beweismittels wird stattgegeben.
Bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Angeklagten nicht unmissverständlich dargelegt, dass er als Beschuldigter befragt wird. Dies lässt sich zwar aus den Fragen des Staatsanwalts erkennen, hier wäre jedoch ein ausdrücklicher Hinweis aus Sicht des Gerichts nötig gewesen.
Die Vernehmung durch die Richterin war keine Sachvernehmung ist, sondern vielmehr eine informelle Befragung, wie sich an der nicht durchgeführten Belehrung erkennen lässt, somit auch nicht zur Sachaufklärung heranzuziehen und damit als Beweismittel nicht verwertbar.
Bezüglich einer möglichen Vernehmungsunfähigkeit ist ausdrücklich auf die auch im Protokoll beiliegende
Stellungsnahme des Arztes zu verweisen, der von einer Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten ausging.
Da die Beweismittel im Ergebnis nicht verwertbar sind und somit dem Antrag entsprechen, wird auf die anderen vorgebrachten Argumente der Verteidigung nicht weiter eingegangen.
Dem Beweisantrag der Verteidigung wird weiter stattgegeben.
Herr Generalstaatsanwalt, möchte die Anklage, nach derzeitigem Stand, weitere Beweismittel, neben den in der Anklageschrift genannten, sowie geladenen, in das Verfahren einführen?