Herr Generalstaatsanwalt,
die Strafermittlungsbehörden müssen hier jemanden offen darüber aufklären, wenn er als Beschuldigter vernommen wird, damit er sich genau auf diese Situation einstellen kann. Hier schadet auch keine positive Kenntnis darüber, dass er in seiner Beschuldigtenstellung vernommen wird. Ja nicht einmal, wenn er Angaben macht und über die fehlende Belehrung und die Nichtverwertbarkeit weiß. Hier ist entscheidend, dass kein Zweifel für den Beschuldigten bestehen soll, dass er als solcher vernommen wird.
Zudem hätte der Angeklagte sehr wohl davon ausgehen können, dass es sich hier um Ermittlungen gegen die SIS-Beamten richten könnte und er seine Seite darlegen solle. Auch wenn sich im Laufe des Gesprächs zeigt, dass dies eine Beschuldigtenvernehmung ist und er sich dessen bewusst ist, dann ist IM LAUFE DES GESPRÄCHS nicht vor dem Gespräch bzw. der Befragung.
Die Beamten des SIS müssen Sie nicht mehr benennen, da sie ja bereits durch das Gericht geladen wurden.