hiermit eröffne ich die Sitzung. Auf der Tagesordnung steht die Debatte über den Gesetzesentwurf der Staatsregierung über ein Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Aktenzeichen 2012/1.
Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeines
§ 1 Aufgabenbereich
(1) Das AGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch), enthält alle Vorschriften und gesetzlichen Regelungen, die den Bereich des Privatrechtes betreffen. Dem Privatrecht untergeordnet sind das Zivilrecht und das Bürgerliche Recht.
(2) Das AGB, kann durch zusätzliche Gesetze erweitert werden.
§ 2 Gesetze
(1) Gesetze erlangen ihre Gültigkeit sobald sie vom Staatspräsident unter der Rubrik "Gesetze" öffentlich verkündet wurden.
(2) Rechtsfälle sind nach der Gesetzeslage von Bergen zu lösen. Ist dies nicht möglich gilt es sich nach ähnlichen Fällen zu orientieren bzw. nach gründlicher Überlegung einen Präzendezfall zu schaffen.
Personenrecht
§ 3 Personenrechte
(1) Angeborene Rechte
Jeder Mensch hat angeborene Rechte und ist aus diesen Grunde als freie Person zu betrachten. Sklaverei und Leibeigenschaft oder andere ähnliche Beschränkungen sind in Bergen verboten.
(2) Erwerbliche Rechte
Jede Person ist fähig Rechte zu erwerben und muss vom Staat auch jeden Staatsbürger gebilligt werden. Jeder der sich in seinen Rechten beschränkt fühlt, kann dies bei Gericht anfechten, um diese wiederzuerlangen.
(3) Das Recht auf einen Namen
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
§4 Geschäftsfähigkeit
(1) Jeder Mensch ist ab dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig. Davor gibt es folgende Phasen:
a. 0 – 7: nicht geschäftsfähig
b. 7 – 18: nur bedingt geschäftsfähig. Alle Rechtsgeschäfte sind nur schwebend wirksam.
Familienrecht
§ 4 Eherecht
(1) Eine Ehe wird durch einen Ehevertrag begründet und beinhaltet das Leben in Gemeinschaft, die Kindererziehung, eine gemeinsame Wohnung und den gleichen Familiennamen.
(2) Die Trennung der Ehe erfolgt entweder einstimmig oder wird durch ein Gerichtsurteil entschieden, wobei es zu einer Entschädigung des
"Unschuldigen" kommt.
(3) Näheres zur Thematik Ehe, regelt ein weiteres Gesetz.
§ 5 Rechte zwischen Eltern und Kindern
(1) Eltern sind für die Erziehung und das Wohl der minderjährigen Kinder verantwortlich.
(2) Vater und Mutter haben die gleichen Rechte.
(3) Die Eltern verwalten das Vermögen der minderjährigen Kinder.
(4) Minderjährige Kinder müssen die Anordnungen der Eltern befolgen.
Sachenrecht
§5Begriff
(1) Sachen sind nur körperliche Dinge.
[...]
Schuldrecht
[...]
Erbrecht
[...]
Schlussbestimmung
§6 Änderungen
(1) Das Gesetz kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
(2) Von Änderungen ausgeschlossen sind die §§ 1 und 2.
§7 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit dem Abdruck im Gesetzblatt in Kraft.
Zur Antragsbegründung erteile ich das Wort dem Staatskanzler der Republik Bergen, Senator Prof. Dr. Wilhelm von Graubünden.