- Ludmilla Hoch, Vorsitzende -
Bergen (Stadt), den 25.03.16
An den
Bergischen Gerichtshof
Herrn RiBGH Dr. Weitz
per Bote
ERWIDERUNG ZUR WAHLBESCHWERDE DER KOMMUNISTISCHEN PARTEI BERGENS (Az.: BGH 3 VB 1/16)
Sehr geehrter Herr Dr. Weitz,
auf die von Ihnen mit Datum vom 24.03.16 zugestellte Beschwerde erwidere ich für die Staatswahlkommission als Beschwerdegegnerin wie folgt:
I. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht bezweifelt.
II. Zur Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde ist aus Sicht der Wahlkommission unbegründet.
1. In 24I1 VdRB ist die Mindestzahl der Mitglieder des Senats auf 225 festgelegt, die einzige Möglichkeit der Reduktion ist durch 24II im Wege der Feststellung der Nichterfüllung der Amtspflichten (§ 3 IV GO-Senat) oder durch die rein logischen Gründe der Ablehnung des Mandats, des Rücktritts oder des Todes eröffnet. Eine Möglichkeit zum Vakantlassen eines der 225 Sitze im Senat zu Beginn der Legislaturperiode ist hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
2. Da die Verteilung aller Sitze verfassungsrechtlich zwingend ist, das Gesetz aber keine Vorschriften darüber trifft, was bei Erschöpfung einer Liste mit den überschüssigen Stimmen geschehe, ist das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass die Vorschrift des § 16 II,1 WahlG analog wie folgt anzuwenden ist:
a) Die vor Vergabe des tatsächlichen Anspruchs erschöpfte Liste kommt vollständig zum Zuge.
b) Die übrigen Sitze werden auf die anderen Listen entsprechend ihres Stimmanteils in einem zweiten Zuteilungsdurchgang verteilt.
3. Gegen dieses Vorgehen sind keine der genannten Gründe einschlägig.
a) Zwischen "Mitgliedern des Senats" im Sinne des 24I1 VdRB und "gewählten Abgeordneten" besteht ein Unterschied erst durch einen Mandatsverlust im Laufe der Legislaturperiode. Zu Beginn der Legislaturperiode sind beide Begriffe rechtlich synonym und stehen somit diesem Vorgehen nicht entgegen.
b) Der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Umverteilung ist kein rechtliches Hindernis.
c) Die Wahlkommission trägt ferner keine Verantwortung dafür, dass die Liste der KPB aus wenigen Kandidaten bestanden habe.
aa) Die Besetzung von 225 Sitze war im Voraus bekannt, ebenso der Umfang der Liste - weniger Kandidaten zu nominieren ist allein Verantwortung und Risiko der die Liste aufstellenden Partei oder Vereinigung bzw. ihrer Wähler.
bb) Die Staatswahlkommission hat dennoch aufgrund diese Problematik die KPB um Bestätigung der Wahlliste gebeten, die erfolgt ist (
Schreiben der SWK und der KPB).
4. Es gibt auch keine weniger belastende Alternative zum gewählten Vorgehen. Die Vergabe leerer Sitze an eine Liste wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wäre keine zulässige Lösung, da Mandatsträger Personen, die auf Basis von Listen bestimmt werden, und nicht die Listen selbst sind.
5. Die Zuständigkeit der Wahlkommission zur Durchführung dieses Verfahrens ergibt sich aus § 11 III,1 WahlG (Feststellung des Wahlergebnisses).
III. Zum Antrag auf mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung ist aus Sicht der Wahlkommission nicht erforderlich, ferner unzumutbar.
1. Der Sachvortrag seitens der Wahlkommission ist abgeschlossen und widerlegt aus ihrer Sicht den Vortrag der Beschwerdeführerin.
2. Die Entscheidung bedarf der besonderen Eile.
a) An ihr ist die Konstituierung des Senats seit geraumer Zeit gehindert. Eine weitere Verzögerung beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung.
b) § 11 III, 2 WahlG sieht eine Entscheidung im Eilverfahren vor. Diese prozessuale Norm wird durch schriftliche Entscheidung am besten erfüllt und ist - unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung - im Interesse aller Beteiligten.
IV. Gegenantrag
Zur Abweisung der Beschwerde beantragt die Staatswahlkommission gleichzeitig die Feststellung (mangels anderer fristwahrender Beschwerden), dass
1. das Vorgehen der Wahlkommission verfassungs- und gesetzmäßig (zwingend) ist und
2. das am
28.02.16 festgestellte Ergebnis das endgültige und rechtmäßige Ergebnis der 233. Senatswahl ist,
3. sich der Senat auf Grundlage des festgestellten Ergebnisses konstituieren kann.
FÜR DIE STAATSWAHLKOMMISSION
Hoch, Vorsitzende