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Beruf: Richter a.D.

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76

Donnerstag, 17. Januar 2013, 18:28

Frau Richterin,
ganz offen gesagt: Ich finde diese Idee nicht förderlich. Ich würde vorschlagen, die Verhandlung jetzt zu beenden und dann einen neuen Termin anzusetzen, zu der Sie die Anwesenheit der Frau Wolf festsetzen, ebendies gilt für die Kinder, die ja ebenfalls gehört werden sollten.
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77

Donnerstag, 17. Januar 2013, 18:40

Mit Verlaub, diesen Vorschlag finde ich nicht förderlich, Herr Kuester. Unser Gericht ist stark ausgelastet und dieses Verfahren hat bereits zwei Termine zur mündlichen Verhandlung erfahren, was für eine Scheidungssache bereits ungewöhnlich ist. Ich sehe keinen Nutzen in einem dritten Termin. Insbesondere kann ich nicht erkennen, wie wir in die Beweisaufnahme einsteigen sollen, wenn keine der Parteien ein schlüssiges Antragsbegehren vortragen kann. Wie Sie sicherlich wissen, arbeiten wir als Zivilgericht nach dem Beschleunigungsgrundsatz und sind daher auf eine zügige Beendigung des Rechtstreites bedacht.
Sollten beide Parteien in ihren Schriftsätzen schlüssige Antragsbegehren liefern und sich hieraus die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben, so wird diese anberaumt werden. Solange dies jedoch nicht der Fall ist, sehe ich keinen Bedarf für eine dritte mündliche Verhandlung.

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78

Donnerstag, 17. Januar 2013, 18:46

Da widerspreche ich.
Frau Wolf ist derzeit nicht hier, was ihr gutes Recht ist. Wenn das Gericht nicht bereit ist, einen neuen Termin anzusetzen, um dies zu ändern, beantrage ich Frau Wolfs Anwesenheit nach §9, Absatz 2, Satz 2 anzuordnen, statt ein solches Verfahren auf den Schriftweg zu verlagern, obwohl weder die Kinder noch die Antragstellerin gehört wurden.
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79

Donnerstag, 17. Januar 2013, 18:51

Die Antragsstellerin wird durch ihren Anwalt vertreten. Eine Ladung der Kinder erscheint angesichts des Umstandes, dass mangels Schlüssigkeit gar keine Beweisaufnahme angezeigt ist, unzweckmäßig. Ich lehne ihren Antrag daher ab.

Die Richterin wirkt nun sichtlich gereizt.

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80

Freitag, 18. Januar 2013, 14:53

Meine Herren, ich erlasse dann folgenden Beschluss:

Die Richterin spricht den Beschluss auf ihr Diktiergerät.


Amtsgericht Schwarztal

Beschluss


in der Rechtssache Wolf ./. Wolf mit dem Aktenzeichen 5 A 126/12 ergeht folgender Beschluss:

Die Parteien haben ihre Antragsbegehren schriftlich bis zum 25. Januar 2012, 15:00 Uhr darzulegen. Die Antragsbegehren gelten zugleich als Plädoyer nach §§ 11a Abs. 5, 12c Abs. 2 APO. Die Frist gilt als Frist zur Bedienung der Parteien nach § 9 Abs. 4 APO. Für die Fristwahrung ist der Zugang am Gericht maßgeblich.

Freitag, den 4. Januar

S. Lauenroth
Ri'inAG Sandra Lauenroth


Eine schriftliche Ausfertigung kann Ihnen die Protokollführerin geben. Auf Grundlage ihrer Schriftsätze, werde ich dann entweder einen Verkündungstermin oder bei Notwendigkeit einer Beweisaufnahme eine weitere mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist damit für heute geschlossen.

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81

Freitag, 18. Januar 2013, 15:38

Das Gesetz sieht ausdrücklich ein anderes Verfahren vor. Ich bin nicht gewillt, ein Plädoyer schriftlich einzureichen, wenn der Kollege Schröter nicht einmal die nähere Antragsbegründung vorlegt. Sollte das Gericht dabei bleiben, sehe ich mich gezwungen, Beschwerde beim BGH wegen Verletzung der Rechte meines Mandanten auf ein faires Verfahren einzulegen.
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82

Freitag, 18. Januar 2013, 18:02

Herr Kuester, wie sie § 12c APO entnehmen kann ich nach richterlichem Ermessen durchaus schriftliche an Stelle mündlicher Plädoyers anordnen.

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83

Freitag, 18. Januar 2013, 18:34

Da habe ich auch nichts gegen einzuwenden. Allerdings halte ich es durchaus für relevant, was Frau Wolf dazu zu sagen hat. Da gleichzeitig auch ein Antrag bezüglich der Kinder gestellt wurde, sollten diese auch gehört werden.
Ich sehe mich bei diesem Sachstand nicht in der Lage, meinem Mandanten zu einem Vorgehen zu raten.
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84

Freitag, 18. Januar 2013, 23:29

Ich wüsste ehrlich gesagt nicht, was Frau Wolf uns WIchtiges mitteilen könnte, wenn keine Partei schlüssige Anträge vorlegt.
Die Richterin packt zusammen.

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85

Samstag, 19. Januar 2013, 13:53

Nun, Frau Wolf ist die Antragstellerin. Herr Schröter kann keine befriedigende Auskunft geben, was die Beweggründe dieses Verfahrens sind. Ich kann meinem Mandanten nicht empfehlen, bestimmte Anträge zu stellen, wenn ich nicht weiß, von welchen Grundvoraussetzungen dieser Antrag ausgeht und wenn ich nicht weiß, was die Kinder dazu zu sagen haben. Ich kann meinen Mandanten in diesem Falle kurzum nicht angemessen vertreten, geschweige denn, ein Plädoyer schreiben, wenn ich keine Aussage der Gegenseite zu diesem Antrag habe.
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86

Samstag, 19. Januar 2013, 18:17

Herr Kuester, es genügt einstweilen ihren Gegenantrag schlüssig zu begründen. Sollten beide Parteien, sich widersprechende schlüssige Anträge einreichen, werden wir selbstverständlich eine Beweisaufnahme durchführen. Solange dies nicht der Fall ist, sehe ich mich hierzu außer Stande.

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87

Samstag, 19. Januar 2013, 18:54

Warum führen wir diese nicht mündlich durch? - Wenn Herr Schröter nicht zur Vertretung seiner Mandantin in der Lage ist, soll er für Ihre Anwesenheit sorgen.
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88

Samstag, 19. Januar 2013, 22:58

Ich möchte schlicht und ergreifen sicher gehen, dass wir nicht ein weiteres mal einen fruchtlosen Termin anberaumen, da beide Parteien keine schlüssigen Anträge haben. Herr Kuester, meine Meinung hierzu ist abschließend.
Die Richterin hat mittlerweile alle ihre Sachen gepackt und geht zur Tür.

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89

Sonntag, 20. Januar 2013, 12:38

Nun denn, Frau Richterin, dann werden Sie von mir hören.
verlässt den Saal
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90

Samstag, 26. Januar 2013, 19:26

erscheint in Vertretung seines Mandanten pünktlich
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