Artikel 1 – Von den Grundrechten
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist unumstößliche Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Das Volk Bergens bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 – Freiheit der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichberechtigung
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Staat verpflichtet sich zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung.
Artikel 3 – Meinungs- und Religionsfreiheit, Petitionsfreiheit
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
- Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz
- Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 4 – Schutz der Familie
- Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Andere Lebenspartnerschaften werden geachtet.
- Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
- Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 5 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Antrag oder Genehmigung friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
- Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Artikel 6 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; Unverletzlichkeit der Wohnung und der Vertraulichkeit des Wortes
- Das Briefgeheimnis sowie das Postgeheimnis sind unverletzlich. Gleiches gilt für im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelte Nachrichten. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung der Republik, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
- Jedermann hat das Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten darf ohne sein Einverständnis nur aufgrund von Gesetzen geschehen. Personenbezogene Daten dürfen nur in soweit genutzt, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, wie es unbedingt erforderlich ist, um ein Geschäft oder eine sonstige Dienstleistung abzuwickeln. Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden.
- Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Einrichtungen zum Abhören von Räumen und Gebieten ist ausschließlich mit richterlicher Genehmigung, bei Gefahr im Verzuge oder überwiegendem Interesse der Allgemeinheit oder Strafverfolgung durch andere, gesetzlich bestimmte Stellen gestattet.
- Die Aufnahme von Gesprächen ohne das Wissen des oder der Gesprächspartner ist verboten. Ausnahmen können für staatliche Stellen zur Abwehr oder Verhütung einer dringenden Gefahr oder bei überwiegendem Interesse der Strafverfolgung oder der Allgemeinheit getroffen werden.
Artikel 7 – Freizügigkeit
- Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet. Diese kann nur durch Gesetz oder Anordnung oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Anordnung, welche der unmittelbaren Gefahrenabwehr dient, beschränkt werden.
Artikel 8 – Freiheit der Berufswahl
- Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
- Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
- Von Vollendung des 18. Lebensjahres an können Bürger zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Zivil- oder Grenzschutzeinheiten verpflichtet werden. Alternativ können Wehrpflichtige, die den Dienst bei den Streitkräften verweigern zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden, der sie nicht benachteiligen darf. Vom Wehrdienst zurückgestellt werden müssen Personen, die sich in einer Ausbildung befinden oder innerhalb der letzten 6 Monate vor Einziehung Eltern geworden sind. Wird das Staatsgebiet angegriffen, so können alle Bürger ab dem 16. Lebensjahr zu zivilen Hilfsdiensten verpflichtet werden, die keinen Einsatz an der Waffe beinhalten. Ebenso können bestimmte Berufsgruppen zu diesen verpflichtet werden. Von den Pflichten dieses Absatzes ist zu befreien, wer schwanger ist, ein Kind erzieht oder aufgrund von Behinderung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen dazu nicht in der Lage ist.
Artikel 9 – Eigetums- und Erbrecht
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
- Enteignungen sind nur per Gesetz zulässig, dass die Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten des Parlamentes bedarf und ein angemessenes Ausmaß der Entschädigung regelt. Es ist ein besonderes Interesse der Allgemeinheit erforderlich.
Artikel 10 – Entzug der Staatsbürgerschaft, Asyl und Ausliferung
- Die bergische Staatsbürgerschaft ist nicht gegen den Willen des Betroffenen entziehbar.
- Kein bergischer Staatsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Ausnahmen sind für internationale Gerichte oder auf Grundlage von Staatsverträgen zulässig, wenn die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden, wenn besondere Interessen der Republik die Entziehung rechtfertigen und der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
- Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Artikel 11 – Verwirkung und Einschränkung der Grundrechte; sinnesgemäße Anwendung und Rechtsweg
- Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Bergischen Gerichtshof ausgesprochen.
- Die Einschränkung der Grundrechte der Artikel 2 bis 9 ist nur durch Gesetz möglich, dass allgemein ist und nicht nur für den Einzelfall gilt. Die Verfassung kann die Einschränkung auf anderem Wege erlauben.
- Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
- Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.