Gemäß Art. 30 Absatz 1 der
Verfassung | Verfassung der Republik Bergen - VdRB sowie § 2 Abs. 2 des
Gesetz | Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020 verordne ich:
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Beseitigung von Gefahren für die nationale Sicherheit sowie von Hindernissen für die staatliche Einheit im Rahmen der Geltung des Staatskrisenbewältigungsgesetzes 2020.
(2) Erfasstes Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist ein Unternehmen, das
1. an einer öffentlichen Börse gehandelt wird,
2. in folgenden Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist:
a) der Erzeugung oder Versorgung mit Strom und Gas sowie dem Netzbetrieb,
b) der Telekommunikation und Informationstechnologie einschließlich des Rundfunks,
c) dem öffentlichen Verkehrswesen,
d) der medizinischen Versorgung,
e) der Finanzdienstleistungen
3. militärische Rüstungsgüter oder Ausrüstung für Sicherheitsbehörden produziert oder
4. in sonstiger Weise von kritischer Bedeutung für die Wirtschaft in den Regionen Bergen-Stadt, Lorertal, Trübergen oder in Gebieten der Region Noranda, in denen dieses Gesetz durch Staatsbehörden zur Anwendung gebracht werden kann, ist,
§ 2 - Entflechtung
(1) Ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 darf seinen Hauptsitz während der Geltung dieser Verordnung nicht im Gebiet der Region Noranda haben.
(2) Soweit ein Verstoß gegen Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegt oder nach dem 07. Juli 2018 ein solcher Sitz bestand und die vollständige Unabhängigkeit von Einflüssen aus Noranda nicht sichergestellt ist, ist eine Entflechtung anzuordnen. Wurde ein Unternehmen mit Hauptsitz in Noranda nach dem 07. Juli 2018 geteilt, so ist durch die zuständige Staatsbehörde festzustellen, ob durch die Teilung eine vollständige Unabhängigkeit von Einflüssen aus Noranda sichergestellt ist, im Übrigen ist eine Entflechtung anzuordnen.
(3) Die Staatsbehörde ist ermächtigt, geeignete Maßnahmen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit von Einflüssen aus Noranda zu treffen (Entflechtung); sie kann nötigenfalls die Bestellung eines Notverwalters durch das zuständige Gericht beantragen.
§ 3 - Tätigkeitsverbote
(1) Als Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestelter eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 darf während der Geltung dieser Verordnung nicht tätig sein, wer nach dem 07. Juli 2018 seinen Wohnsitz im Gebiet der Region Noranda hatte. Dies gilt nicht für Personen, die aus dem Gebiet der Region Noranda vertrieben wurden oder vor gewaltsamer Verfolgung fliehen mussten. Die zuständige Staatsbehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
(2) Liegt ein Verstoß gegen Absatz 1 vor, hat die zuständige Staatsbehörde auf die unverzügliche Abberufung der betroffenen Person hinzuwirken. Sie kann die dafür erforderlichen Anordnungen, insbesondere vorläufige Tätigkeitsverbote, treffen und bei fortdauernden Verstößen die Abberufung durch gerichtliche Anordnung bewirken.
(3) Scheiden alle Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 aus, bestellt das zuständige Gericht auf Antrag eines Betroffenen oder einer zuständigen Staatsbehörde einen Notverwalter. Bis zur Bestellung eines Notverwalters kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, die zur Abwehr von Gefahren oder zum Schutz vor Rechtsvereitelungen notwendig sind. Der Rechtsschutz wird gewährleistet, gerichtliche Anordnungen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, solange sie nicht rechtskräftig sind.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt, abgesehen von den anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Außenkrafttreters, bis der Bergische Senat eine gesetzliche Regelung zum Inhalt dieser Verordnung trifft. Sie tritt außer Kraft, wenn die Ziele des Staatskrisenbewältigungsgesetzes 2020 erreicht sind.
Bekanntgemacht am fünfzehnten April zweitausendeinundzwanzig
DER STAATSKANZLER