Artikel 8, Absatz 3 VdRB sieht explizit die Möglichkeit einer Wehrpflicht vor, und wir sollten uns diese Hintertür offen halten, das heißt im Gesetz eine Regelung vorsehen. Wenn es dann nötig ist, sie zu aktivieren, haben wir nicht ewig Zeit, dann besteht eine zwingende Notlage, da sollten wir vorbereitet sein. § 8 dieses Gesetzes hat keine Auswirkungen, ehe er nicht in Vollzug gesetzt wird - und selbst dann ist er noch grundrechtsfreundlich in meinen Augen.
Die Kommandostruktur der Bergenwehr, handeln auf Befehl und Gehorsam, soldatische Pflichten und so weiter. Das sucht seines gleichen in der Zivilgesellschaft in einer solchen Ausprägung und sollte daher speziell behandelt werden. Ganz zu schweigen davon, dass das Vertrauensverhältnis ein ganz anderes ist.