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Nun, Sie sind hier zur vollständigen wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Nur wenn Sie sich selbst einer Straftat belasten müssten, wie ich Sie bereits belehrt habe, dürften Sie schweigen, ist dies der Fall?
Nun, wenn es nicht der Fall ist, dass Sie sich einer Straftat belasten müssten, dann müssen Sie hier meine Fragen beantworten. Bei einer Weigerung kann sonst ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden oder Sie können in Beugehaft genommen werden, bis Sie meinen Anweisungen nachkommen und die Frage beantworten. Zudem wäre eine unvollständige Aussage eine Falschaussage und somit strafbar. Darauf möchte ich Sie erneut hinweisen. Möchten Sie meine Fragen immer noch nicht beantworten?
Dann halte ich nochmals fest, dass der Zeuge auf diese Frage nicht antwortet, da er sich sonst einer Straftat belasten müsste und macht daher von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Dann meine nächste Frage: Was geschah nach dem Einsatz? Gab es irgendwelche Ermittlungen, wurden Sie zu den Vorgängen befragt oder was ist im Zusammenhang mit dem Einsatz noch passiert?
Brudermüller
Es gab interne Ermittlungen wegen den Toten. Alle am Einsatz beteiligten Beamten wurden befragt und ein Einsatzprotokoll angefertigt. Danach geschah nichts mehr.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS) "Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."
Hohes Gericht,
zunächst einmal nimmt die Anklage zur Kenntnis, dass der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, möchte jedoch darauf hinweisen, dass gemäß § 20a StGB eine Aussage, die zur Aufklärung einer Straftat führt, erheblich strafmildernd oder strafbefreiend wirken kann. Die Generalstaatsanwaltschaft würde eine solche Befreiung befürworten, sollte es aufgrund der Aussage notwendig werden, dass eine Staatsanwaltschaft ein Verfahren einleitet.
Möchte der Zeuge im Hinblick darauf eventuell doch eine Aussage über den Hergang des Schusswechsels zu Protokoll geben?
Ich werte dies als unzulässige Zeugenbeeinflussung und weise diese Frage an den Zeugen zurück.
Die Anklage sollte die Vorschrift genau lesen und hier nicht den falschen Wortlaut wiedergeben. So heißt es in lit. a "der Angeklagte wesentliche Hinweise zur Verhinderung oder Ahndung weiterer Straftaten gegeben hat". Das heißt aufgrund "weiterer" Straftat darf es sich nicht um die gleiche Straftat handeln. Das mögliche durch die Anklage erwähnte Verfahren gegen den Zeugen behandelt aber denselben Lebenssachverhalt wie in diesem Verfahren. Daher handelt es sich im rechtlichen Sinne um dieselbe Straftat, so dass §20a lit. a StGB nicht einschlägig ist.
Die Anklage möge nun mit dem Stellen von Fragen weitermachen. Ich weise vorsorglich hin, dass das Gericht alle Versuche unterbinden wird, die zur Aushebelung des Zeugnisverweigerungsrecht dienen.
Brudermüller
Ich bin nicht sicher, ob ich ihre Frage richtig verstehe. Ziel das Einsatzes war ganz klar die Zielpersonen zu überwältigen, nicht sie zu erschießen.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS) "Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."
Gab es denn von Seiten Ihnen übergeordneter Amtsträger oder Beamten die Anweisung zum Schusswaffengebrauch oder etwas, das Sie als solches definiert haben?