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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (27. Oktober 2013, 17:13)
Zitat
Der Staatspräsident ist berechtigt, mit Zustimmung eines vom Senat berufenen Gremiums oder des Senatspräsidiuns, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann, den Verfassungsnotstand zu erklären und unter Bindung an die wesentlichen Bestimmungen der Verfassung Anordnungen zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notstand besteht oder ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde. Auf Verlangen des Senats sind derartige Anordnungen aufzuheben.