
Reicht den Vertrag ein.
Beistandsabkommen zwischen dem Vereinigtem Königreich der Nørdmark und der Republik Bergen
Die Republik Bergen und das Vereinigtes Königreich der Nørdmark erklären eingedenk der Freundschaft, die beide Nationen verbindet, das folgende:
Artikel 1 - Allgemeines
Das Vereinigte Königreich der Nørdmark und die Republik Bergen werden einander immer unterstützen und Hilfe leisten, wenn dies im möglich und notwendig ist.
Artikel 2 - Konflikte
Insbesondere werden sie, wann immer ein Vertragspartner unverschuldet in Konflikte gerät, diesen nach Kräften unterstützen.
Artikel 3 - Angriff
(1) Wann immer einer der Vertragspartner durch eine fremde Macht angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht, erklären beide Parteien, eine solche Handlung so zu betrachten als wäre es eine Handlung gegen ihr eigenes Territorium.
(2) Die Vertragspartner werden in enger Absprache miteinander alle Maßnahmen einleiten und durchführen, die zu einer Abwehr einer solchen Handlung notwendig und geboten sind.
Artikel 4 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch die Nørdmark und Bergen in Kraft.