Frau ... Kamp, die SLP-Fraktion hat bezüglich Ihrer Bedenken einen
Änderungsantrag eingebracht, würde das nicht bereits genügen in Ihren Augen?
Eine Änderung oder Abweichung von der Verfassung kann durch die Gleichrangigkeit der Verfassungsbestimmungen ach auf anderem Wege verfassungskonform zugelassen werden, mit Ausnahme des Wesensgehalts der Grundrechte sowie des Artikels 12 VdRB, was für mich unter "wesentliche Bestimmungen der Verfassung" fallen würde, richtig?
Einen Verfassungsgrundsatz auf Trennung des Amtes des Staatspräsidenten und der Staatsregierung gibt es im übrigen nicht. Es gibt die Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative und die ist nicht berührt, denn beide Organe sind der Exekutive zugehörig. Die Verteilung der Kompetenzen innerhalb der Grenzen der Exekutive unterliegt dem einfachen Verfassungsrecht und ist ohne weiteres auf ordentlichem Gesetzgebungswege änderbar.