Sie dürfen keinesfalls vergessen, dass eine freiheitlich-demokratische Grundordnung da ihre Grenzen hat, wo der Bestand des Staates bedroht ist, Frau Kollegin.
Aber ich bin hier gerne zu einem Kompromiss bereit, wenn Sie mir sagen, wer entscheiden darf, wenn der Senat es nicht mehr kann.
Sie haben sicherlich Recht, das vorrangig politisch motivierte Verfolgung ausgeschlossen werden muss. Allerdings ist der Staatspräsident der oberste Repräsentant des Staates. Diesen zu belangen, schadet dem Amt, denn er würde seine Amtshandlungen nicht mehr mit der Freiheit ausführen können, die für ihn bestehen muss.
Ich wiederhole meinen Vorschlag, ich denke, wir sind uns näher als Sie denken:
Die Immunität besteht aus zwei Bereichen:
a) der Immunität für Amtshandlungen im Rahmen der Verfassung, dauerhaft und unaufhebbar,
b) der Immunität gegen die Strafverfolgung für private Handlungen, erlischt mit Ausscheiden aus dem Amt.
Dabei kann auf letztgenannte Immunität entweder verzichtet werden oder sie verliert, wenn nicht durch Ausscheiden oder Rücktritt Erledigung eintritt, ihre Gültigkeit mit Amtsenthebung. Dabei wird dann eine begründete Anklageerhebung im Falle schwerer Straftaten zu einem Amtsenthebungsgrund.
Könnten Sie damit leben? - Ansonsten möchte ich Sie bitten, einen Gegenvorschlag zu machen.