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Beruf: -

Wohnort: Londhaven

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61

Freitag, 17. Januar 2014, 14:58

Gedanken
GedankenBeim SIS wäre ich mir da nicht so sicher... :D
Derselbe Gedanke, nun um Erfahrung bereichert. ;)
Ich habe nicht das Recht gehabt, etwas komplett offiziell anzuordnen, was durchgeführt werden muss. Ich habe in keiner Art und Weise das Recht dazu gehabt, und habe es auch nicht beansprucht.

62

Freitag, 17. Januar 2014, 15:09

GedankenDing, Ding, Ding, Ding. Annnd this is a lie, mein liber Herr Bloembeek: Bei der Verteetung der Staatsministerin, zu der du befugt warst und die du selbst bestätigst, hast du das Recht dazu. Erwischt. :D

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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63

Montag, 20. Januar 2014, 10:38

Ok, während die Aktion "Wanderfalke" ablief, inwieweit wurden Sie über deren Ablauf informiert?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

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64

Samstag, 25. Januar 2014, 19:45

Ich wurde nur über das Ende informiert, so wurde es mir auch von Bernhards bei der letzten gemeinsamen Besprechung vor der Operation mitgeteilt.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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65

Freitag, 21. Februar 2014, 18:53

Okay. Von mir aus gibt es keine Fragen. Wie sieht es mit der Staatsanwaltschaft aus?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

66

Freitag, 21. Februar 2014, 20:04

Ja, Frau Richterin
Warum haben Sie, wenn Sie lediglich auf die Möglichkeit der Notwehr hinweisen wollten, den Begriff nicht verwendet?
Warum behaupten Sie, nicht zu wissen, was an diesem Tag von Seiten des SIS unternommen wurde, obwohl sie als Mitglied des Lenkungskreises Zugang zu den Aufzeichnungen gehabt hätten und es ihre Aufgabe gewesen wäre, diese zu lesen?
Ihre Anordnung lautet im Auszug u.a.: "Ich weise Sie an, das Land zu verteidigen und im Namen und für die Verfassung unseres Landes zu kämpfen und diese Gefahr mindestens mit Inhaftierungen zu beseitigen." Mindestens intendiert, dass Sie eine schärfere Lösung präferierten, gleichwohl die Freiheitsentziehung im Regelfall - abgesehen vom finalen Rettungsschuss - das schärfste Schwert des Rechtsstaates sein darf, richtig?

Beruf: -

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67

Samstag, 22. Februar 2014, 21:54

Erstens habe ich das Wort Notwehr nicht verwendet, damit davon nicht leichtfertig Gebrauch gemacht wird, sondern habe es umschrieben, damit die Nachricht rüberkommt, aber nicht überstrapaziert wird.
Sie sprechen von Aufzeichnungen, Herr Staatsanwalt, ignorieren aber, dass Aufzeichnungen erst aufgezeichnet werden müssen. Solange etwas nicht im Archiv ist, hatte ich als Staatskanzler keinen Zugriff drauf, weil es dann de facto noch nicht aufgezeichnet war. Daher konnte ich nur im Nachhinein davon etwas erfahren.
Die strengere Alternative zu Inhaftierungen sind die Isolationszellen. Sie können sich denken, warum diese härter als die normale Haft sind. Auch die Unterbringung an einem Ihnen allen unbekannten Ort wäre eine Option gewesen, die über die einfache Inhaftierung hinausgeht.

68

Samstag, 22. Februar 2014, 22:07

Sie können sich die Welt doch nicht drehen, wie sie wollen, Herr Bloembeek:
Von Notwehr leichtfertig Gebrauch gemacht wird doch nich nur weil man einen Begriff umschreibt statt ihn juristisch korrekt und so zu definieren, dass er nicht falsch verstanden wird. Eher das Gegenteil dürfte der Fall sein: Je eindeutiger, desto weniger Missverständnisse.
Ersetzen Sie Aufzeichnungen meinetwegen auch durch Informationen, gleichwohl nach dem besagten Vorfall ja hätten Aufzeichnunen erstellt werden müssen, die sie wenigstens im Anschluss hätten zur Kenntnis nehmen können, oder?
Dennoch ist die Isolationshaft eine Form der Haft, die Sie als "Mindestbedingung" für einen Erfolg gesetzt haben. Wenn Sie Isolation gemeint hätten, wäre es - unabhängig davon, ob diese einfach so zulässig gewesen wäre, Ihre Pflicht gewesen, das zu benennen, statt eine solche Phrase zu verwenden, die breit interpretierbar ist.

Beruf: Rechtsanwalt

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69

Samstag, 22. Februar 2014, 22:31

Frau Vorsitzende, ich beanstande diese Äußerungen des Generalstaatsanwaltes. Dem Angeklagten sollen Fragen stellen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind. Der Generalstaatsanwalt stellt nunmehr aber bloße Mutmaßungen über das forum internum des Angeklagten dar, die dem Beweis nicht zugänglich sind.
Herr Streiter, sie versuchen hier die Beweislast zu verdrehen. Nicht mein Mandant muss nachweisen, dass rechtswidriges Verhalten nicht von seinen Äußerungen umfasst war, sondern Sie ihm das Gegenteil. Es gilt weiterhin das Legalitätsprinzip, dass die Verwaltung, auch den SIS an Recht und Gesetz bindet. Rechtswidriges, gar strafbares Verhalten, verbietet sich daher für den SIS derart offensichtlich, dass es nicht Pflicht der Staatskanzlers ist auf diese Selbstverständlichkeit gesondert hinzuweisen.
RA Björn Kortmann

70

Sonntag, 23. Februar 2014, 00:42

Ich verdrehe nicht die Beweislast, ich schildere, wie sich für die Staatsanwaltschaft das Verhalten und die Äußerungen des Angeklagten darstellen.
Es geht hier um nicht weniger als die Frage, ob der Angeklagte wenigstens fahrlässig gehandelt hat oder nicht.
Sie, Herr Verteidiger, stellen hier, gleichwohl Ihr Einwand berechtigt sein mag, wohlmöglich habe ich missverständlich formuliert, eine Behauptung auf, nämlich das das Legalitätsprinzip nicht tangiert wurde durch diese Anordnung. Warum aber bringt dann der Angeklagte zu seiner Verteidigung in diesem Verfahren ausdrücklich vor: [D]as Leben eines jeden ist viel Wert. Doch ist es jeglichen Lebens wert, für ein Konstrukt wie 'das Land' sein Leben zu lassen." - und das ausgerechnet ausgerechnet im ersten Satz? Wo bleibt da das Legalitätsprinzip, die Menschlichkeit?
Dann redet der Angeklagte von einer Inhaftierung als Mindestmaß, gleichwohl er als Jurist sich sehr bewusst sein muss, dass das Mittel der Inhafierung das stärkste ist, was dieses Legalitätsprinzip ohne Not erlaubt, also immer Höchstmaß polizeilichen Handelns sein müsste, wo bewegen wir uns da noch in der Legalität?

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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71

Sonntag, 23. Februar 2014, 01:05

Verstehe ich es richtig, dass sie meinem Mandanten nunmehr nur noch bloße Fahrlässigkeit zur Last legen?
RA Björn Kortmann

72

Sonntag, 23. Februar 2014, 14:24

Ich rede davon, dass der Angeklagte "mindestens fahrlässig" gehandelt hat. - Das schließt Vorsatz keineswegs aus. Wären wir nicht überzeugt davon, dass Herr Bloembeek vorsätzlich gehandelt hat, hätten wir nicht Vorsatz angeklagt.

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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73

Sonntag, 23. Februar 2014, 22:42

Zu den rechtlichen Gesichtspunkten ihrer Anklage würde ich im Anschluss an die Vernehmung meines Mandanten noch gerne Stellung beziehen.
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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74

Mittwoch, 26. Februar 2014, 10:06

Herr Generalstaatsanwalt,
ich stimme dem Herrn Verteidiger darin zu, dass Sie dem Angeklagten gegenüber Fragen zu stellen haben. Wie Sie während der Beweisaufnahme über den Sachverhalt denken, ist ohne Belang für dieses Gericht. Plädoyers werden erst später gehalten und das Gericht wird sich derzeit auch noch keine Meinung bilden, da es erst ALLE Beweise würdigen muss. Wenn Sie damit die Medien beeinflussen möchten, dann gilt auch für Sie der Hinweis, dass dies keine Medienveranstaltung ist. Jetzt geht es erstmal allein um die Aufklärung des Sachverhalts.
Jetzt bitte ich darum mit der Befragung des Angeklagten fortzufahren, sofern es noch Fragen gibt. Nach der Befragung können dann Stellungsnahmen abgegeben werden, wenn das gewünscht ist.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

75

Mittwoch, 26. Februar 2014, 17:44

Ich erinnere mich deutlich, ebensolche vor wenigen Minuten formuliert zu haben, die der Herr Verteidiger lediglich mit einer Gegenfrage beantwortete. Auch die beanstandete Äußerung war - wenngleich missverständlich - als Frage intendiert.
Der Angeklagte hat darauf nich nicht geantwortet - sofern er das nicht tuen möchte, hätte ich auch keine weiteren Fragen, andernfalls warte ich die Antworten ab.